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BGH Beschluss vom 02.12.2008 – 3 StR 441/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Anstiftung zur schweren Brandstiftung u. a. zu 2.: schwerer Brandstiftung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-
führer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 2. De-
zember 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Oldenburg vom 5. Mai 2008 aufgehoben,
a) bezüglich des Angeklagten S. , soweit dieser wegen
Anstiftung zur schweren Brandstiftung verurteilt worden ist
und im Ausspruch über die Gesamtstrafe;
b) bezüglich des Angeklagten H. in vollem Umfang;
jedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten mit Aus-
nahme derjenigen zur Gefahr einer Gesundheitsschädigung
der Zeugin Ha. durch den Brand.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmit-
tel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten S. wird ver-
worfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Anstiftung zur
schweren Brandstiftung (§ 306 a Abs. 2, § 26 StGB) und Betruges (§ 263
Abs. 1 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Mona-
ten verurteilt. Gegen den Angeklagten H. hat es wegen schwerer Brandstif-
tung (§ 306 a Abs. 2 StGB) eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mo-
naten verhängt. Der Angeklagte S. beanstandet mit seiner Revision die Ver-
letzung formellen und materiellen Rechts; der Angeklagte H. wendet sich
gegen den Strafausspruch. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Beschluss-
formel ersichtlichen Umfang Erfolg.
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Nach den Feststellungen stiftete der Angeklagte S. den Angeklag-
ten H. und die mittlerweile verstorbene Mitangeklagte Har. dazu an, ein
leer stehendes, renovierungsbedürftiges Fachwerkhaus in Brand zu setzen.
Das Gebäude befand sich im Eigentum der S. Baubetreuung GmbH, deren
alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der
Angeklagte S. war. Die Angeklagten H und Har. setzten das Haus
auftragsgemäß in Brand; es wurde durch das Feuer nahezu vollständig zerstört.
Zur Tatzeit schlief in einem Wohnhaus, dessen Abstand zu dem Brandobjekt
etwa sieben Meter betrug, die Zeugin Ha. . Sie erwachte infolge der durch
das Feuer verursachten Helligkeit sowie der lauten Brandgeräusche und lief
sodann aus dem Haus. In der Folgezeit meldete der Angeklagte S. den
Schaden der Versicherung. Dabei verschwieg er, dass er selbst an der Tat be-
teiligt gewesen war. Die Versicherung zahlte an die S. Baubetreuung
GmbH 33.190 € aus.
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I. Revision des Angeklagten S.
Das Urteil hält der auf die Sachrüge veranlassten materiellrechtlichen
Überprüfung nicht in vollem Umfang stand; denn die Annahme des Landge-
richts, durch die Tat sei die Zeugin Ha. im Sinne des § 306 a Abs. 2 StGB in
die Gefahr einer Gesundheitsbeschädigung gebracht worden, wird durch die
Feststellungen nicht ausreichend belegt. Zum weiteren Schuldspruch wegen
Betruges und zu den übrigen Feststellungen ist das Rechtsmittel unbegründet
im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. § 306 a Abs. 2 StGB setzt als konkretes Gefährdungsdelikt voraus,
dass die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus
in eine kritische Situation für das geschützte Rechtsgut - die Gesundheit eines
Menschen - führt. In dieser Lage muss - was nach der allgemeinen Lebenser-
fahrung aufgrund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die
Sicherheit einer bestimmten Person so stark beeinträchtigt sein, dass es nur
noch vom Zufall abhängt, ob ihre Gesundheit verletzt wird oder nicht. Zur An-
nahme einer konkreten Gesundheitsgefährdung in diesem Sinne reicht es noch
nicht aus, dass sich Menschen in enger räumlicher Nähe zur Gefahrenquelle
befinden (vgl. BGH NStZ 1999, 32, 33; Fischer, StGB 55. Aufl. § 306 a Rdn. 10,
11).
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Nach diesen Maßstäben lässt sich den getroffenen Feststellungen die
konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung der Zeugin Ha. nicht mit hin-
reichender Sicherheit entnehmen. Das Landgericht hat insbesondere zur Situa-
tion in dem Zeitpunkt, in dem die Zeugin ihr Haus verließ, keine ausreichend
genauen Feststellungen getroffen. So bleibt etwa unklar, wie weit der Brand des
Nachbarhauses zu dieser Zeit schon fortgeschritten war, ob die Schäden an
dem von der Zeugin bewohnten Haus - zumindest teilweise - bereits eingetreten
waren, oder ob sie der Einwirkung von Rauch oder Gasen ausgesetzt war. Eine
konkrete Gesundheitsgefährdung ist daher nicht hinreichend belegt.
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2. Der dargelegte Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Verurteilung we-
gen Anstiftung zur schweren Brandstiftung einschließlich der insoweit verhäng-
ten Einzelstrafe, der Gesamtstrafe und der Feststellungen, soweit sie die durch
das Inbrandsetzen verursachte Gefahr einer Gesundheitsschädigung der Zeu-
gin betreffen. Die übrigen Feststellungen können bestehen bleiben, da sie von
dem Mangel nicht betroffen sind. Dasselbe gilt für die Verurteilung wegen Be-
truges und die hierfür verhängte Einzelstrafe.
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3. Ergänzend bemerkt der Senat zu der Rüge der Verletzung des § 265
StPO:
Der Auffassung des Generalbundesanwalts, der unter Hinweis auf die
Entscheidung BGH NStZ-RR 1997, 65 die Zulässigkeit der Rüge bezweifelt,
weil die Revision die Anklageschrift nicht vollständig mitgeteilt habe, vermag der
Senat nicht zu folgen. Der Inhalt der Anklage ist vom Revisionsgericht von Amts
wegen zur Kenntnis zu nehmen; er muss deshalb nicht vom Revisionsführer im
Einzelnen dargelegt werden. Allerdings empfiehlt sich die Mitteilung der für die
Rüge bedeutsamen Umstände, um den Revisionsvortrag aus sich heraus ver-
ständlich zu machen (vgl. BGH StV 2002, 588, 589; Kuckein
in KK
6. Aufl. § 344 Rdn. 39 m. w. N.).
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Die Rüge ist indessen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner An-
tragsschrift näher dargelegten Gründen unbegründet.
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II. Revision des Angeklagten H.
Die Revision des Angeklagten H. ist zwar auf den Strafausspruch
beschränkt. Jedoch ist die Aufhebung des Schuldspruchs auf ihn zu erstrecken
(§ 357 Satz 1 StPO). Der Angeklagte H. ist wegen derselben Tat verurteilt
worden wie der Angeklagte S. (vgl. Kuckein aaO § 357 Rdn. 8 m. w. N.)
und der sachlichrechtliche Fehler, der zur teilweisen Aufhebung des Urteils ge-
gen den Angeklagten S. führt, hat sich im Schuldspruch auch zum Nachteil
des Angeklagten H. ausgewirkt. Da der Angeklagte H. allein wegen
schwerer Brandstiftung verurteilt worden ist, war das Urteil, soweit es ihn be-
trifft, in vollem Umfang aufzuheben. Hinsichtlich der Feststellungen gilt das zur
Revision des Angeklagten S. Ausgeführte.
III. Abschließend weist der Senat auf Folgendes hin:
Sollte der neue Tatrichter zwar nicht die objektiven Voraussetzungen der
schweren Brandstiftung, jedoch einen auf die Herbeiführung einer konkreten
Gesundheitsgefahr gerichteten bedingten Vorsatz der mit den örtlichen Verhält-
nissen vertrauten Angeklagten feststellen, wird eine Strafbarkeit des Angeklag-
ten H. wegen versuchter schwerer Brandstiftung (§ 306 a Abs. 2, §§ 22,
23 StGB) und des Angeklagten S. wegen Anstiftung hierzu (§ 306 a
Abs. 2, §§ 22, 23, 26 StGB) in Betracht kommen (vgl. im Einzelnen Schüne-
mann in LK 12. Aufl. § 26 Rdn. 38).
Becker Miebach Sost-Scheible
Hubert Schäfer