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BGH Beschluss vom 02.12.2008 – 3 StR 441/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. Dezember 2008

in der Strafsache

gegen

3 StR 441/08

1.

2.

wegen zu 1.: Anstiftung zur schweren Brandstiftung u. a. zu 2.: schwerer Brandstiftung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-

führer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 2. De-

zember 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Oldenburg vom 5. Mai 2008 aufgehoben,

a) bezüglich des Angeklagten S. , soweit dieser wegen

Anstiftung zur schweren Brandstiftung verurteilt worden ist

und im Ausspruch über die Gesamtstrafe;

b) bezüglich des Angeklagten H. in vollem Umfang;

jedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten mit Aus-

nahme derjenigen zur Gefahr einer Gesundheitsschädigung

der Zeugin Ha. durch den Brand.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmit-

tel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten S. wird ver-

worfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Anstiftung zur

schweren Brandstiftung (§ 306 a Abs. 2, § 26 StGB) und Betruges (§ 263

Abs. 1 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Mona-

ten verurteilt. Gegen den Angeklagten H. hat es wegen schwerer Brandstif-

tung (§ 306 a Abs. 2 StGB) eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mo-

naten verhängt. Der Angeklagte S. beanstandet mit seiner Revision die Ver-

letzung formellen und materiellen Rechts; der Angeklagte H. wendet sich

gegen den Strafausspruch. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Beschluss-

formel ersichtlichen Umfang Erfolg.

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Nach den Feststellungen stiftete der Angeklagte S. den Angeklag-

ten H. und die mittlerweile verstorbene Mitangeklagte Har. dazu an, ein

leer stehendes, renovierungsbedürftiges Fachwerkhaus in Brand zu setzen.

Das Gebäude befand sich im Eigentum der S. Baubetreuung GmbH, deren

alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der

Angeklagte S. war. Die Angeklagten H und Har. setzten das Haus

auftragsgemäß in Brand; es wurde durch das Feuer nahezu vollständig zerstört.

Zur Tatzeit schlief in einem Wohnhaus, dessen Abstand zu dem Brandobjekt

etwa sieben Meter betrug, die Zeugin Ha. . Sie erwachte infolge der durch

das Feuer verursachten Helligkeit sowie der lauten Brandgeräusche und lief

sodann aus dem Haus. In der Folgezeit meldete der Angeklagte S. den

Schaden der Versicherung. Dabei verschwieg er, dass er selbst an der Tat be-

teiligt gewesen war. Die Versicherung zahlte an die S. Baubetreuung

GmbH 33.190 € aus.

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I. Revision des Angeklagten S.

Das Urteil hält der auf die Sachrüge veranlassten materiellrechtlichen

Überprüfung nicht in vollem Umfang stand; denn die Annahme des Landge-

richts, durch die Tat sei die Zeugin Ha. im Sinne des § 306 a Abs. 2 StGB in

die Gefahr einer Gesundheitsbeschädigung gebracht worden, wird durch die

Feststellungen nicht ausreichend belegt. Zum weiteren Schuldspruch wegen

Betruges und zu den übrigen Feststellungen ist das Rechtsmittel unbegründet

im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

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1. § 306 a Abs. 2 StGB setzt als konkretes Gefährdungsdelikt voraus,

dass die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus

in eine kritische Situation für das geschützte Rechtsgut - die Gesundheit eines

Menschen - führt. In dieser Lage muss - was nach der allgemeinen Lebenser-

fahrung aufgrund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die

Sicherheit einer bestimmten Person so stark beeinträchtigt sein, dass es nur

noch vom Zufall abhängt, ob ihre Gesundheit verletzt wird oder nicht. Zur An-

nahme einer konkreten Gesundheitsgefährdung in diesem Sinne reicht es noch

nicht aus, dass sich Menschen in enger räumlicher Nähe zur Gefahrenquelle

befinden (vgl. BGH NStZ 1999, 32, 33; Fischer, StGB 55. Aufl. § 306 a Rdn. 10,

11).

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Nach diesen Maßstäben lässt sich den getroffenen Feststellungen die

konkrete Gefahr einer Gesundheitsschädigung der Zeugin Ha. nicht mit hin-

reichender Sicherheit entnehmen. Das Landgericht hat insbesondere zur Situa-

tion in dem Zeitpunkt, in dem die Zeugin ihr Haus verließ, keine ausreichend

genauen Feststellungen getroffen. So bleibt etwa unklar, wie weit der Brand des

Nachbarhauses zu dieser Zeit schon fortgeschritten war, ob die Schäden an

dem von der Zeugin bewohnten Haus - zumindest teilweise - bereits eingetreten

waren, oder ob sie der Einwirkung von Rauch oder Gasen ausgesetzt war. Eine

konkrete Gesundheitsgefährdung ist daher nicht hinreichend belegt.

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2. Der dargelegte Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Verurteilung we-

gen Anstiftung zur schweren Brandstiftung einschließlich der insoweit verhäng-

ten Einzelstrafe, der Gesamtstrafe und der Feststellungen, soweit sie die durch

das Inbrandsetzen verursachte Gefahr einer Gesundheitsschädigung der Zeu-

gin betreffen. Die übrigen Feststellungen können bestehen bleiben, da sie von

dem Mangel nicht betroffen sind. Dasselbe gilt für die Verurteilung wegen Be-

truges und die hierfür verhängte Einzelstrafe.

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3. Ergänzend bemerkt der Senat zu der Rüge der Verletzung des § 265

StPO:

Der Auffassung des Generalbundesanwalts, der unter Hinweis auf die

Entscheidung BGH NStZ-RR 1997, 65 die Zulässigkeit der Rüge bezweifelt,

weil die Revision die Anklageschrift nicht vollständig mitgeteilt habe, vermag der

Senat nicht zu folgen. Der Inhalt der Anklage ist vom Revisionsgericht von Amts

wegen zur Kenntnis zu nehmen; er muss deshalb nicht vom Revisionsführer im

Einzelnen dargelegt werden. Allerdings empfiehlt sich die Mitteilung der für die

Rüge bedeutsamen Umstände, um den Revisionsvortrag aus sich heraus ver-

ständlich zu machen (vgl. BGH StV 2002, 588, 589; Kuckein

in KK

6. Aufl. § 344 Rdn. 39 m. w. N.).

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Die Rüge ist indessen aus den vom Generalbundesanwalt in seiner An-

tragsschrift näher dargelegten Gründen unbegründet.

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II. Revision des Angeklagten H.

Die Revision des Angeklagten H. ist zwar auf den Strafausspruch

beschränkt. Jedoch ist die Aufhebung des Schuldspruchs auf ihn zu erstrecken

(§ 357 Satz 1 StPO). Der Angeklagte H. ist wegen derselben Tat verurteilt

worden wie der Angeklagte S. (vgl. Kuckein aaO § 357 Rdn. 8 m. w. N.)

und der sachlichrechtliche Fehler, der zur teilweisen Aufhebung des Urteils ge-

gen den Angeklagten S. führt, hat sich im Schuldspruch auch zum Nachteil

des Angeklagten H. ausgewirkt. Da der Angeklagte H. allein wegen

schwerer Brandstiftung verurteilt worden ist, war das Urteil, soweit es ihn be-

trifft, in vollem Umfang aufzuheben. Hinsichtlich der Feststellungen gilt das zur

Revision des Angeklagten S. Ausgeführte.

III. Abschließend weist der Senat auf Folgendes hin:

Sollte der neue Tatrichter zwar nicht die objektiven Voraussetzungen der

schweren Brandstiftung, jedoch einen auf die Herbeiführung einer konkreten

Gesundheitsgefahr gerichteten bedingten Vorsatz der mit den örtlichen Verhält-

nissen vertrauten Angeklagten feststellen, wird eine Strafbarkeit des Angeklag-

ten H. wegen versuchter schwerer Brandstiftung (§ 306 a Abs. 2, §§ 22,

23 StGB) und des Angeklagten S. wegen Anstiftung hierzu (§ 306 a

Abs. 2, §§ 22, 23, 26 StGB) in Betracht kommen (vgl. im Einzelnen Schüne-

mann in LK 12. Aufl. § 26 Rdn. 38).

Becker Miebach Sost-Scheible

Hubert Schäfer