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BGH Beschluss vom 02.12.2008 – 3 StR 461/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 461/08

BESCHLUSS

vom

2. Dezember 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2008

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Itzehoe vom 24. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der

Senat:

1. Das Landgericht hatte keinen Anlass, sich in der Beweiswürdigung mit

der Möglichkeit auseinanderzusetzen, die Nebenklägerin könnte die von ihrer

Mutter verlangte gynäkologische Untersuchung durch einen Frauenarzt deswe-

gen verweigert haben, weil sich hierdurch die Unrichtigkeit ihrer Anschuldigun-

gen gegen den Angeklagten hätte herausstellen können. Denn nach den Fest-

stellungen hatte die Nebenklägerin ihrer Mutter nur solche sexuellen Handlun-

gen des Angeklagten geschildert (Anfassen im Genitalbereich), die durch eine

gynäkologische Untersuchung weder verifiziert noch widerlegt werden konnten.

2. Gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO sieht das Gericht von einer Ent-

scheidung ab - und weist nicht die Klage teilweise ab (UA S. 2, 17) -, soweit ihm

der Adhäsionsantrag unbegründet erscheint.

Becker Miebach Sost-Scheible

Hubert Schäfer