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BGH Beschluss vom 02.12.2008 – 3 StR 461/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2008
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Itzehoe vom 24. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der
Senat:
1. Das Landgericht hatte keinen Anlass, sich in der Beweiswürdigung mit
der Möglichkeit auseinanderzusetzen, die Nebenklägerin könnte die von ihrer
Mutter verlangte gynäkologische Untersuchung durch einen Frauenarzt deswe-
gen verweigert haben, weil sich hierdurch die Unrichtigkeit ihrer Anschuldigun-
gen gegen den Angeklagten hätte herausstellen können. Denn nach den Fest-
stellungen hatte die Nebenklägerin ihrer Mutter nur solche sexuellen Handlun-
gen des Angeklagten geschildert (Anfassen im Genitalbereich), die durch eine
gynäkologische Untersuchung weder verifiziert noch widerlegt werden konnten.
2. Gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO sieht das Gericht von einer Ent-
scheidung ab - und weist nicht die Klage teilweise ab (UA S. 2, 17) -, soweit ihm
der Adhäsionsantrag unbegründet erscheint.
Becker Miebach Sost-Scheible
Hubert Schäfer