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BGH Beschluss vom 02.12.2008 – 3 StR 466/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zur vorsätzlichen Brandstiftung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2008
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kiel vom 10. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zerstörten entweder
der Angeklagte selbst, eine von ihm zur Tat bestimmte Person oder beide
gemeinsam das von dem Angeklagten und seiner Ehefrau gemietete Reihen-
endhaus teilweise durch eine Brandlegung. Der Angeklagte ist nicht dadurch
beschwert, dass das Landgericht auf dieser Grundlage unter Hinweis auf die
Entscheidung des Senats NStZ 2000, 197, 199 keinen Fall der Wahlfeststellung
angenommen, sondern ihn lediglich wegen Anstiftung zur Brandstiftung verur-
teilt hat. Der Senat lässt deshalb offen, ob er an der in der zitierten Entschei-
dung vertretenen Auffassung festhält (für die Zulässigkeit der Wahlfeststellung
im Verhältnis zwischen Täterschaft und Anstiftung etwa BGHSt 1, 127; aus-
drücklich gegen die Anwendbarkeit des Zweifelssatzes in diesen Fällen
Fischer, StGB 55. Aufl. § 1 Rdn. 22).
Becker Pfister Sost-Scheible
Hubert Schäfer