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BGH Beschluss vom 02.12.2008 – 3 StR 466/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 466/08

BESCHLUSS

vom

2. Dezember 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Anstiftung zur vorsätzlichen Brandstiftung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2008

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Kiel vom 10. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§

349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zerstörten entweder

der Angeklagte selbst, eine von ihm zur Tat bestimmte Person oder beide

gemeinsam das von dem Angeklagten und seiner Ehefrau gemietete Reihen-

endhaus teilweise durch eine Brandlegung. Der Angeklagte ist nicht dadurch

beschwert, dass das Landgericht auf dieser Grundlage unter Hinweis auf die

Entscheidung des Senats NStZ 2000, 197, 199 keinen Fall der Wahlfeststellung

angenommen, sondern ihn lediglich wegen Anstiftung zur Brandstiftung verur-

teilt hat. Der Senat lässt deshalb offen, ob er an der in der zitierten Entschei-

dung vertretenen Auffassung festhält (für die Zulässigkeit der Wahlfeststellung

im Verhältnis zwischen Täterschaft und Anstiftung etwa BGHSt 1, 127; aus-

drücklich gegen die Anwendbarkeit des Zweifelssatzes in diesen Fällen

Fischer, StGB 55. Aufl. § 1 Rdn. 22).

Becker Pfister Sost-Scheible

Hubert Schäfer