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BGH Beschluss vom 02.12.2008 – 3 StR 504/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 504/08

BESCHLUSS

vom

2. Dezember 2008

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2008 beschlos-

sen:

Der Antrag der Nebenklägerin W. auf Bewilligung von

Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung von Rechtsanwältin

S. aus L. für die Revisionsinstanz wird zu-

rückgewiesen.

Gründe:

1

Der Senat hatte auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des

Landgerichts Saarbrücken vom 19. Juni 2007 allein im Ausspruch über die Ge-

samtfreiheitsstrafe aufgehoben. Diese hat das Landgericht daraufhin in dem

angefochtenen Urteil festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Revision des Ange-

klagten, die der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag gemäß § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen hat.

2

Bei dieser Sachlage kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für

die Nebenklägerin zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsin-

stanz gemäß § 397 a Abs. 2 StPO schon deswegen nicht in Betracht, weil das

Gesetz kein berechtigtes Interesse der Nebenklage allein an der Verhängung

einer bestimmten Rechtsfolge anerkennt (vgl. § 400 Abs. 1 StPO). Im Übrigen

steht der Bewilligung von Prozesskostenhilfe aber auch entgegen, dass die Re-

vision des Angeklagten sich im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich

unbegründet erwiesen hat und es daher der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts

durch die Nebenklägerin für das Revisionsverfahren nicht bedarf (BGHR StPO

§ 397 a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 3, 5, 6, 7, 9).

Becker Miebach Pfister

Sost-Scheible Hubert