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BGH Beschluss vom 02.12.2008 – 3 StR 504/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2008 beschlos-
sen:
Der Antrag der Nebenklägerin W. auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung von Rechtsanwältin
S. aus L. für die Revisionsinstanz wird zu-
rückgewiesen.
Gründe:
1
Der Senat hatte auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des
Landgerichts Saarbrücken vom 19. Juni 2007 allein im Ausspruch über die Ge-
samtfreiheitsstrafe aufgehoben. Diese hat das Landgericht daraufhin in dem
angefochtenen Urteil festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Revision des Ange-
klagten, die der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag gemäß § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen hat.
2
Bei dieser Sachlage kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
die Nebenklägerin zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsin-
stanz gemäß § 397 a Abs. 2 StPO schon deswegen nicht in Betracht, weil das
Gesetz kein berechtigtes Interesse der Nebenklage allein an der Verhängung
einer bestimmten Rechtsfolge anerkennt (vgl. § 400 Abs. 1 StPO). Im Übrigen
steht der Bewilligung von Prozesskostenhilfe aber auch entgegen, dass die Re-
vision des Angeklagten sich im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich
unbegründet erwiesen hat und es daher der Hinzuziehung eines Rechtsanwalts
durch die Nebenklägerin für das Revisionsverfahren nicht bedarf (BGHR StPO
§ 397 a Abs. 1 Prozesskostenhilfe 3, 5, 6, 7, 9).
Becker Miebach Pfister
Sost-Scheible Hubert