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BGH Beschluss vom 02.12.2008 – 4 StR 517/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 517/08

BESCHLUSS

vom

2. Dezember 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Dezember

2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Saarbrücken vom 21. Juli 2008 aufgeho-

ben,

a)

soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes

verurteilt worden ist mit den Feststellungen zum

Ladezustand der verwendeten Schusswaffe,

b)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zuge-

hörigen Feststellungen.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und

Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit sei-

ner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiel-

len Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen

Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Verurteilung wegen eines schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1

StGB hat keinen Bestand, da die Urteilsfeststellungen nicht belegen, dass die

zur Bedrohung des Zeugen M. eingesetzte Gaswaffe (Gaspistole oder

-revolver) geladen war. Nur eine geladene Schusswaffe stellt eine Waffe im

Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB dar (std. Rspr; vgl. BGHSt 44, 103, 104 f.;

Senat StraFo 2008, 85), eine ungeladene Schusswaffe unterfällt dem Auffang-

tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB (BGH aaO), der gegenüber dem Ab-

satz 2 dieser Bestimmung eine niedrigere Strafuntergrenze von drei Jahren

statt von fünf Jahren Freiheitsstrafe aufweist.

3

Der Senat kann nicht ausschließen, dass noch Feststellungen zum La-

dezustand der Waffe getroffen werden können. Er hebt daher dem Antrag des

Generalbundesanwalts folgend das Urteil auf, soweit der Angeklagte wegen

schweren Raubes verurteilt worden ist. Die insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen

Feststellungen können – wie auch der Antragsschrift des Generalbundesan-

walts entnommen werden kann – bis auf diejenigen zum Ladezustand der ein-

gesetzten Waffe bestehen bleiben. Die Aufhebung der Verurteilung wegen

schweren Raubes zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe

nach sich.

4

Der neue Tatrichter wird mit Blick auf § 51 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 und Abs.

4 Satz 2 StGB auch Feststellungen darüber zu treffen haben, ob sich der Ange-

klagte in Frankreich in Auslieferungshaft befunden hat.

Tepperwien Maatz Athing

Solin-Stojanović Ernemann