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BGH Beschluss vom 02.12.2008 – 4 StR 517/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Dezember
2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Saarbrücken vom 21. Juli 2008 aufgeho-
ben,
a)
soweit der Angeklagte wegen schweren Raubes
verurteilt worden ist mit den Feststellungen zum
Ladezustand der verwendeten Schusswaffe,
b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zuge-
hörigen Feststellungen.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und
Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit sei-
ner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiel-
len Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen
Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Die Verurteilung wegen eines schweren Raubes nach § 250 Abs. 2 Nr. 1
StGB hat keinen Bestand, da die Urteilsfeststellungen nicht belegen, dass die
zur Bedrohung des Zeugen M. eingesetzte Gaswaffe (Gaspistole oder
-revolver) geladen war. Nur eine geladene Schusswaffe stellt eine Waffe im
Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB dar (std. Rspr; vgl. BGHSt 44, 103, 104 f.;
Senat StraFo 2008, 85), eine ungeladene Schusswaffe unterfällt dem Auffang-
tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB (BGH aaO), der gegenüber dem Ab-
satz 2 dieser Bestimmung eine niedrigere Strafuntergrenze von drei Jahren
statt von fünf Jahren Freiheitsstrafe aufweist.
3
Der Senat kann nicht ausschließen, dass noch Feststellungen zum La-
dezustand der Waffe getroffen werden können. Er hebt daher dem Antrag des
Generalbundesanwalts folgend das Urteil auf, soweit der Angeklagte wegen
schweren Raubes verurteilt worden ist. Die insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen
Feststellungen können – wie auch der Antragsschrift des Generalbundesan-
walts entnommen werden kann – bis auf diejenigen zum Ladezustand der ein-
gesetzten Waffe bestehen bleiben. Die Aufhebung der Verurteilung wegen
schweren Raubes zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe
nach sich.
4
Der neue Tatrichter wird mit Blick auf § 51 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 und Abs.
4 Satz 2 StGB auch Feststellungen darüber zu treffen haben, ob sich der Ange-
klagte in Frankreich in Auslieferungshaft befunden hat.
Tepperwien Maatz Athing
Solin-Stojanović Ernemann