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BGH Beschluss vom 02.12.2008 – 4 StR 543/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2008 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Paderborn vom 28. Juli 2008
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-
klagte der Vergewaltigung schuldig ist,
b)
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeho-
ben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten der Vergewaltigung in Tateinheit
mit sexueller Nötigung für schuldig befunden und ihn zu einer Jugendstrafe von
einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung
ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Re-
vision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das
Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übri-
gen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Der Schuldspruch wegen Vergewaltigung weist keinen den Angeklag-
ten beschwerenden Rechtsfehler auf. Dagegen hält die tateinheitliche Verurtei-
lung wegen sexueller Nötigung der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Nach den zu diesem zweiten Handlungsteil getroffenen Feststellungen
verlangte der Angeklagte von der Nebenklägerin, ihn oral zu befriedigen. Als sie
dies ablehnte, kniete er sich neben sie auf das Bett und beugte sich so zu ihr
herunter, dass sein Penis ihren Mund berührte, den sie jedoch fest zukniff. Dar-
auf sagte der Angeklagte wütend "dann eben nicht" und entfernte sich schließ-
lich.
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Nach diesen Feststellungen hat der Angeklagte bis zur Aufgabe der wei-
teren Tatausführung in diesem Handlungsabschnitt entgegen der Auffassung
des Landgerichts Gewalt (§ 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB) nicht angewendet. Den
Feststellungen kann aber ebenso wenig entnommen werden, dass die im ers-
ten Handlungsabschnitt
im Zusammenhang mit dem erzwungenen Ge-
schlechtsverkehr ausgeübte Gewalt als konkludente Drohung mit gegenwärtiger
Gefahr für Leib oder Leben im Sinne der Nr. 2 der Vorschrift fortwirkte (vgl. da-
zu Fischer StGB 55. Aufl. § 177 Rdn. 20 m.N.). Schließlich geben die Feststel-
lungen auch für eine schutzlose Lage im Sinne der Nr. 3 der Vorschrift nichts
her.
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Da weiter gehende Feststellungen, die die Annahme sexueller Nötigung
nach § 177 Abs. 1 StGB tragen könnten, nicht zu erwarten sind, ändert der Se-
nat den Schuldspruch dahin, dass der Angeklagte "nur" der Vergewaltigung
schuldig ist.
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2. Bereits die Änderung des Schuldspruchs zwingt zur Aufhebung des
Strafausspruchs. Davon abgesehen hat der Strafausspruch auch deshalb kei-
nen Bestand, weil die Verhängung der Jugendstrafe schon für sich genommen
durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.
Das Landgericht hat die Verhängung von Jugendstrafe allein wegen der
Schwere der Schuld nach § 17 Abs. 2 letzter Halbs. JGG für erforderlich gehal-
ten und hat des weiteren dabei vergleichsweise nach den Maßstäben des all-
gemeinen Strafrechts das Vorliegen eines minder schweren Falles des § 177
Abs. 5 StGB verneint. Beide Erwägungen werden den Besonderheiten des Fal-
les nicht gerecht: Die Nebenklägerin hatte den zur Tatzeit noch 17 Jahre alten
Angeklagten früh morgens um 7.00 Uhr zu sich eingeladen, als ihre Mutter ver-
reist war. Nachdem er vereinbarungsgemäß erschienen war, forderte sie ihn
auf, sich zu ihr zu setzen, was er befolgte, worauf sie sich an ihn anlehnte. Im
weiteren Verlauf ihres Zusammenseins wies sie seine nunmehr beginnenden
sexuellen Übergriffe zwar zurück. Gleichwohl ging sie mit ihm in ihr Zimmer,
legte sich auf ihr Bett, erlaubte ihm ausdrücklich sich zu ihr zu legen und erklär-
te ihm, gegen "etwas Kuscheln" habe sie nichts einzuwenden. Auch auf dem
Bett wies sie sein wiederholt geäußertes Verlangen, mit ihm zu "schlafen", zu-
rück, bis er sich schließlich auf ihre Oberschenkel setzte, ihre Beine auseinan-
derdrückte und den Geschlechtsverkehr vollzog.
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Das Landgericht hat diese "Verführungssituation" dem nicht vorbestraf-
ten Angeklagten zwar im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägun-
gen "sehr zugute" gehalten. Das genügte hier jedoch nicht. Vielmehr hätten die
besonderen Umstände bereits bei der Beurteilung der Schwere der Schuld im
Sinne des § 17 Abs. 2 JGG Berücksichtigung finden müssen. Denn diese ist
nicht abstrakt nach dem verwirklichten Tatbestand messbar, sondern jeweils
nur in Beziehung zu einer bestimmten Tat zu erfassen, so dass der äußere Un-
rechtsgehalt der Tat nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl. BGHR JGG § 17
Abs. 2 Schwere der Schuld 3 m.w.N.). Umstände, die hier aus Erziehungsgrün-
den die Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld gebieten
könnten, sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Dass auch der Vertreter der Ju-
gendgerichtshilfe - wie das Urteil ohne jegliche nähere Begründung mitteilt -
vorliegend die Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld für
erforderlich gehalten hat, führt schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil
es sich hierbei um eine Rechtsfrage handelt, über die allein das Gericht zu ent-
scheiden hat.
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Über die Rechtsfolgen der Tat ist daher umfassend neu zu verhandeln
und zu entscheiden.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Mutzbauer