BGH Beschluss vom 02.12.2008 – IX ZB 251/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 2. Dezember 2008
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 2. Oktober 2008 wird
auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Eingabe des Beklagten vom 17. Oktober 2008 ist als Rechtsbe-
schwerde auszulegen und als solche gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig
zu verwerfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
Auch ein rechtzeitig eingelegter Antrag auf Gewährung von Prozesskos-
tenhilfe hätte keinen Erfolg haben können, weil die Rechtsbeschwerde in der
Sache aussichtslos ist (§ 114 Satz 1 ZPO). Das Landgericht hat die von dem
Beklagten persönlich eingelegte Berufung mit Recht als unzulässig verworfen
(§ 522 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Ganter Raebel Kayser
Lohmann Pape
Vorinstanzen:
AG Germersheim, Entscheidung vom 12.08.2008 - 3 C 171/08 -
LG Landau, Entscheidung vom 02.10.2008 - 1 S 215/08 -