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BGH Beschluss vom 02.12.2008 – IX ZB 251/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. Dezember 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 2. Dezember 2008

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer

des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 2. Oktober 2008 wird

auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Eingabe des Beklagten vom 17. Oktober 2008 ist als Rechtsbe-

schwerde auszulegen und als solche gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber nach § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig

zu verwerfen, weil sie entgegen § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.

2

Auch ein rechtzeitig eingelegter Antrag auf Gewährung von Prozesskos-

tenhilfe hätte keinen Erfolg haben können, weil die Rechtsbeschwerde in der

Sache aussichtslos ist (§ 114 Satz 1 ZPO). Das Landgericht hat die von dem

Beklagten persönlich eingelegte Berufung mit Recht als unzulässig verworfen

(§ 522 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Ganter Raebel Kayser

Lohmann Pape

Vorinstanzen:

AG Germersheim, Entscheidung vom 12.08.2008 - 3 C 171/08 -

LG Landau, Entscheidung vom 02.10.2008 - 1 S 215/08 -