BGH Beschluss vom 02.12.2008 – VI ZB 63/07
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Einer juristischen Person kann wegen der Teilnahme ihres Geschäftsführers an
einem Gerichtstermin ein Anspruch auf Verdienstausfall zustehen.
BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2008 - VI ZB 63/07 - LG Leipzig
AG Eilenburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2008 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und
die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des
Landgerichts Leipzig vom 25. September 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-
rückverwiesen.
Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 212,16 €
Gründe
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten ein rechtskräftiges Endurteil er-
wirkt, nach dem die Beklagten als Gesamtschuldner die Kosten des Rechts-
streits zu tragen haben.
Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens beantragte die Klägerin,
den Verdienstausfall ihres Geschäftsführers für die Teilnahme an zwei Ver-
handlungsterminen festzusetzen. Zu diesen Terminen hatte das Amtsgericht
das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet.
Das Amtsgericht hat die Festsetzung des Verdienstausfalls abgelehnt.
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die
Klägerin ihren Antrag auf Festsetzung des Verdienstausfalls weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und
auch im Übrigen zulässig.
1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die gerichtliche Vertretung
einer GmbH gehöre zu den gesetzlichen Aufgaben des Geschäftsführers und
sei deshalb von seiner Vergütung abgedeckt. Daher sei die Vertretung der Ge-
sellschaft vor Gericht nicht als Arbeitskraftausfall des Geschäftsführers anzuse-
hen und der geltend gemachte Verdienstausfall nicht zu ersetzen.
2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg.
a) Die Frage, ob einer juristischen Person wegen der Teilnahme ihres
Geschäftsführers an einem Gerichtstermin ein Anspruch auf Verdienstausfall
wegen der dadurch eingetretenen Zeitversäumnis zusteht, ist umstritten. Insbe-
sondere in der älteren Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, der "Ver-
dienstausfall" eines Geschäftsführers sei nicht erstattungsfähig, weil die Vor-
aussetzungen des § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 2 Abs. 2 ZSEG a.F. bzw.
nahme an einer mündlichen Verhandlung keine Arbeitszeit. Die gerichtliche
Vertretung einer juristischen Person gehöre zu den gesetzlichen Aufgaben des
Geschäftsführers und sei daher von seiner Vergütung abgedeckt. Die gericht-
liche Durchsetzung der unternehmerischen Betätigung diene ebenso der Ge-
winnerzielung wie die Betätigung selbst. Ein Verdienstausfall könne daher nicht
eintreten (vgl. OLG Naumburg JMBl. LSA 2004, 128 und OLGR Naumburg
2002, 327, 328; OLG Hamm OLGR 1993, 315; MDR 1984, 673; MDR 1978,
1026). Entgegen dieser auch vom Beschwerdegericht vertretenen Auffassung
billigt die überwiegende Rechtsprechung, teilweise unter Aufgabe ihrer früher
abweichenden Meinung, einer juristischen Person gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2
säumnis jedenfalls dann zu, wenn - wie hier - das Gericht zu einem Verhand-
lungstermin das persönliche Erscheinen eines ihrer Organe oder eines sach-
kundigen Mitarbeiters angeordnet und die Partei eine solche Person zu dem
Termin entsandt hat (vgl. KG, KGR Berlin 2007, 707 f.; OLG Karlsruhe OLGR
2005, 776, 777 f.; OLG Stuttgart OLGR 2001, 391 f.; OLG Rostock OLGR 2000,
237 f.; OLG Köln OLGR 2000, 61 f.; OLG Bamberg OLGR 2000, 295; OLG
Dresden OLGR 1999, 145; OLG Düsseldorf OLGR 1997, 360 ff.; OLG Bran-
denburg OLGR 1997, 15 f.; OLG Hamm OLGR 1997, 97 unter Aufgabe von
OLG Hamm MDR 1984, 673; vgl. auch Lappe NJW 2006, 270, 275; Zöller/
Herget, ZPO, 27. Aufl., § 91 Rn. 13 "Allgemeiner Prozessaufwand" "Zeitver-
säumnis").
b) Die letztgenannte Auffassung ist richtig. Nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO
umfasst die Kostenerstattung auch die Entschädigung des Gegners für die
durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Ter-
minen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen gel-
tenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Darin lag bis zum 30. Juni
2004 eine Verweisung auf § 2 ZSEG "Entschädigung von Zeugen". Diese er-
fasste sowohl den Verdienstausfall (§ 2 Abs. 1 ZSEG) als auch sonstige
Nachteile (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 5 ZSEG). Seit dem 1. Juli 2004 verweist die Vor-
schrift auf das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG), also die
§§ 19 ff. JVEG. Nach diesem Gesetz ist in § 20 eine Entschädigung für Zeitver-
säumnis und in § 22 eine Entschädigung für Verdienstausfall vorgesehen.
Auch wenn in § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur die Zeitversäumnis genannt
ist, steht dies einem Ersatz des Verdienstausfalls - wie nach § 2 ZSEG a.F. -
nicht entgegen. Unabhängig davon, ob man den "Verdienstausfall" schon von
dem Begriff "Zeitversäumnis" mit umfasst sieht, ist durch die Verweisung in § 91
Abs. 1 Satz 2 ZPO auch eine Entschädigung für den Verdienstausfall im Sinne
des § 22 JVEG mit erfasst. Der Gesetzgeber hat bei der Neuregelung des Kos-
tenrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts vom 5. Mai
2004 (BGBl. I 2004 S. 718) das ZSEG durch das JVEG ersetzt, dabei aber § 91
Abs. 1 ZPO nicht an die Neuregelung des JVEG angepasst. Es handelt sich
daher um einen typischen Fehler der Gesetzgebung, bei der die Anpassung der
Verweisungen nicht exakt erfolgt ist. Unter diesen Umständen ist nicht davon
auszugehen, dass mit der Neuordnung des Kostenrechts eine von der bisheri-
gen Regelung und Praxis abweichende Regelung für eine etwaige Entschädi-
gung wegen eines Verdienstausfalls erfolgen sollte.
Demgemäß kann aus den von der überwiegenden Rechtsprechung zu-
treffend angeführten Gründen einer Partei, die als natürliche Person selbst ei-
nen Gerichtstermin wahrnimmt, oder als juristische Person sich in einem sol-
chen Termin durch einen Geschäftsführer oder andere Mitarbeiter vertreten
lässt, eine Entschädigung wegen der Zeitversäumnis bzw. des Verdienstaus-
falls durch die Teilnahme an einem solchen Termin zugebilligt werden. Der Pro-
zessgegner soll im Umfange seines Obsiegens von den Nachteilen freigestellt
werden, die ihm aufgrund seiner Teilnahme am Rechtsstreit entstanden sind.
Dies gilt auch für den terminsbedingten Zeitaufwand, der einem Geschäftsfüh-
rer durch seine Teilnahme an einem Gerichtstermin entsteht. Die Aufgabe des
gesetzlichen Vertreters ist es in erster Linie, die Erzielung des erstrebten Unter-
nehmensgewinns durch entsprechende Betätigung im Rahmen des Gegen-
stands des Unternehmens zu fördern, nicht aber Unternehmensgewinne da-
durch zu verdienen, dass ein Prozess geführt wird. Demgegenüber vermag
nicht der Einwand zu überzeugen, die Bereitstellung von Vertretungspersonen
während einer gerichtlichen Auseinandersetzung gehöre zu den gesetzlichen
Voraussetzungen für die Teilnahme der juristischen Person am Rechts- und
Geschäftsverkehr, weshalb der Einsatz derselben für ihre bestimmungsgemä-
ßen Aufgaben keinen entschädigungspflichtigen Nachteil begründen könne.
Fällt die Arbeitskraft des Geschäftsführers für seine eigentliche unternehmeri-
sche Aufgabe zeitweise aus, weil er für die vertretene Gesellschaft an Gerichts-
terminen teilnehmen muss, stellt sich dies vielmehr bei der gebotenen wirt-
schaftlichen Betrachtungsweise für die Gesellschaft als Nachteil dar, für den sie
nach Maßgabe des § 22 JVEG - wie eine natürliche Person, die als Partei per-
sönlich am Termin teilnehmen muss - eine Entschädigung verlangen kann.
Da § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO für einen Anspruch auf Entschädigung nur
auf die entstandene Zeitversäumnis abstellt, ist für einen Anspruch auf Ent-
schädigung nicht erforderlich, dass ein konkreter Verdienstausfall nachgewie-
sen ist. Es reicht - mit der überwiegenden Rechtsprechung - vielmehr aus,
wenn die Zeitversäumnis einen messbaren Nachteil für die Partei mit sich
bringt, was bei wirtschaftlicher Betrachtung für die Teilnahme eines Geschäfts-
führers an einem Gerichtstermin regelmäßig anzunehmen ist. Es ist nämlich zu
berücksichtigen, dass es einem Wirtschaftsunternehmen schwerlich möglich
sein wird, die durch Abwesenheit des Geschäftsführers entstehenden konkreten
finanziellen Nachteile im Einzelnen zu quantifizieren. Für die Zwecke des Kos-
tenfestsetzungsverfahren reicht es daher im Regelfall aus, sich - wie in § 22
JVEG vorgesehen - am regelmäßigen Bruttoverdienst zu orientieren (vgl. KG,
aaO; OLG Karlsruhe, aaO; OLG Stuttgart, aaO; OLG Rostock, aaO; OLG Bran-
denburg, aaO; OLG Düsseldorf aaO; OLG Köln, aaO).
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Eilenburg, Entscheidung vom 01.08.2006 - 8 C 378/03 -
LG Leipzig, Entscheidung vom 25.09.2007 - 12 T 712/07 -