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BGH Urteil vom 02.12.2008 – X ZR 145/04

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Patentnichtigkeitssache

Verkündet am: 2. Dezember 2008 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 2. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den

Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck

und Gröning

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. Juli 2004 verkün-

dete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentge-

richts abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das europäische Patent 0 615 470 wird mit Wirkung für das Ho-

heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patent-

ansprüche 1, 2 und 4 bis 9 - die Patentansprüche 4 bis 9 jedoch

nur, soweit sie nicht direkt oder indirekt auf Anspruch 3 rückbezo-

gen sind - für nichtig erklärt, soweit die genannten Patentansprüche

über folgende Fassung hinausgehen:

1. Vorrichtung zum Erzeugen von Flüssigkeitströpfchen,

mit:

einer Membran (5);

einer die Membran in Schwingung versetzenden Betä-

tigungseinrichtung (7) mit einer dünnwandigen Ver-

bundstruktur und mit einem elektrostriktiven (zum Bei-

spiel piezoelektrischen) Element (70),

wobei das Element eine erste Schicht (71) und die Be-

tätigungseinrichtung mindestens eine andere Schicht

(72) aufweist, die mechanisch mit dem Element ver-

bunden ist,

wobei das Verhältnis α der mechanischen Steifheit

des Elements zu der anderen Schicht (Yh²=αY'h'²) im

Bereich von 0,3<α≤1 liegt, und

wobei die Betätigungseinrichtung (7) derart ausgestal-

tet (arranged) ist, dass sie in einem Biegeschwin-

gungsmodus (bending mode) arbeitet und die Mem-

bran

im Wesentlichen

in Richtung der Biegung/

Krümmung der Betätigungseinrichtung in Schwingung

versetzt;

Mitteln (3) zum direkten Zuführen von Fluid zu einer

Membranoberfläche, wenn Fluid von ihr bei Mem-

branschwingung versprüht wird; und

Elektroden (275, 282), welche derart angeordnet sind,

dass das Element (70) bestrebt ist, bei einem ange-

legten Feld seine Länge zu verändern und aufgrund

einer mechanischen Reaktion mit der anderen Schicht

(72) eine Biegung/Krümmung der Betätigungseinrich-

tung bewirkt.

2. Vorrichtung nach Anspruch 1, bei welcher die Mem-

bran (50) perforiert ist.

3. Vorrichtung nach Anspruch 1 oder Anspruch 2, bei

welcher die Membran eine texturierte Oberfläche (51)

oder Oberflächen aufweist.

4. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, bei

welcher die Betätigungseinrichtung eine ringförmige

Scheibe (70) ist und die Membran (5) über der zentra-

len Öffnung der Scheibe angeordnet ist.

5. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 4, bei

welcher die Membran einstückig mit der dünnwandi-

gen Verbundstruktur der Betätigungseinrichtung aus-

gebildet ist.

6. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 5, bei

welcher Fluid der Membran mittels eines kapillari-

schen Zuführmechanismus' zugeführt wird.

7. Vorrichtung nach Anspruch 6, bei welcher der kapilla-

rische Zuführmechanismus einen offenen zellulären

Schaum oder einen fasrigen Docht (30) aufweist.

8. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 5, bei

welcher das Fluid der Membran der Oberfläche zuge-

führt wird, von welcher die Tröpfchen abgegeben wer-

den.

9. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 8, mit ei-

ner selbstabstimmenden Treiberschaltung (300, 303),

um die Betätigungseinrichtung in Resonanzschwin-

gung zu versetzen.

10. Vorrichtung nach Anspruch 9, bei welcher die Betäti-

gungseinrichtung eine Rückkopplungs-Elektrode (276)

aufweist, durch die ein Rückkopplungssignal zur Trei-

berschaltung zurückführbar ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des unter anderem mit Wirkung

für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 615 470

(Streitpatents), das auf einer Anmeldung vom 4. Dezember 1992 beruht, mit der

die Prioritäten dreier britischer Patentanmeldungen vom 4. Dezember 1991,

21. April 1992 bzw. 28. April 1992 in Anspruch genommen worden sind. Das

Streitpatent umfasst 15 Patentansprüche. Anspruch 1 lautet in der Verfahrens-

sprache:

"Fluid droplet production apparatus comprising:

a membrane (5);

an actuator (7), for vibrating the membrane, the actuator comprising

a composite thin-walled structure;

and

means (3) for supplying fluid directly to a surface of the membrane,

as fluid is sprayed therefrom on vibration of the membrane, charac-

terised in that the actuator (7) is arranged to operate in a bending

mode and to vibrate the membrane substantially in the direction of

actuator bending."

5

Wegen der auf diesen Patentanspruch unmittelbar oder mittelbar rückbe-

zogenen Patentansprüche 2 bis 15 wird auf das Streitpatent verwiesen.

Die Klägerin hat die Patentansprüche 1, 2 und 4 bis 9, letztere nur, so-

weit sie nicht unmittelbar oder mittelbar auf Anspruch 3 rückbezogen sind, mit

der Nichtigkeitsklage angegriffen.

Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent im Umfang der Patentan-

sprüche 1, 2 und 4 bis 9 - die Ansprüche 4 bis 9 nur, soweit sie nicht direkt

oder indirekt auf Anspruch 3 rückbezogen sind - für nichtig erklärt.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, mit der sie jetzt

nur noch beantragt, (abgesehen von den englischsprachigen Klammerzusät-

zen)

wie geschehen in der Sache zu erkennen.

9

Die Klägerin tritt diesem Begehren entgegen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gut-

achtens des Prof. Dr. S. B.

. Der

gerichtliche

Sachverständige

hat

sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt. Die Be-

klagte hat ein schriftliches Gutachten des emeritierten Professors

Dr.-Ing.

J.

H. zu den Gerichtsakten gereicht.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung hat in dem Umfang des zuletzt noch streitigen

sachlichen Begehrens der Beklagten Erfolg.

1. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zur Erzeugung von Flüssig-

keitströpfchen, wie sie beispielsweise bei Inhalationsgeräten, Brennstoffbren-

nern oder Druckern benötigt wird. An den Vorbildern aus dem Stand der Tech-

nik, die eingangs der Beschreibung behandelt werden, werden verschiedene

Nachteile bemängelt. Diese Geräte hätten entweder einen niedrigen Energie-

einsatz-Wirkungsgrad und hohe Herstellungskosten oder einen beschränkten

Anwendungsbereich trotz relativ komplexer Anordnung bzw. eine große Anzahl

von Bauteilen.

10

Aus den genannten Nachteilen ergibt sich der auf Seite 2 Zeilen 37 f. des

Streitpatents auch als Aufgabe erwähnte Wunsch, insbesondere eine einfacher

gestaltete Vorrichtung zur Verfügung zu stellen.

11

2. Nach Patentanspruch 1 in der nunmehr verteidigten Fassung besteht

die Lösung in einer Vorrichtung zur Erzeugung von Flüssigkeitströpfchen, die

folgende Merkmale aufweist:

1. Eine Membran,

2. eine Betätigungseinrichtung, um die Membran in Schwingung zu

versetzen, die

2.1 eine Verbundstruktur

2.1.1 dünnwandiger Form hat,

2.2 ein elektrostriktives Element als eine erste Schicht und

2.3 mindestens eine andere Schicht aufweist, und

2.4 so angeordnet und beschaffen (arranged) ist, dass sie

2.4.1 in einem Biegeschwingungsmodus (bending mode)

arbeitet und

2.4.2 die Membran im Wesentlichen in Richtung der Bie-

gung/Krümmung in Schwingung versetzt,

wobei

2.5 das Element und mindestens eine andere Schicht mecha-

nisch miteinander verbunden sind und

2.6 das Verhältnis α der mechanischen Steifheit des Elements

zu der anderen Schicht (Yh²=αY'h'²) im Bereich von 0,3<α≤1

liegt,

3. Elektroden,

3.1 die derart angeordnet sind, dass das Element bestrebt ist,

bei einem angelegten Feld seine Länge zu verändern und

aufgrund einer mechanischen Reaktion mit der anderen

Schicht eine Biegung/Krümmung der Betätigungseinrichtung

bewirkt,

4. Mitteln zum direkten Zuführen von Fluid zu einer Oberfläche der

Membran, wenn das Fluid versprüht werden soll.

12

Hiernach kann das Fluid von einer Quelle direkt mit der Membran in Kon-

takt gebracht und beim Betrieb des als Vibrationserzeugungsmittel dienenden

Aktuators von deren Vorderfläche in Tröpfchen abgegeben werden (S. 2

Z. 52 ff.). Ein Flüssigkeitsreservoir ist nicht nötig (S. 3 Z. 7). Stattdessen kann

beispielsweise eine kapillarische Zuführung gewählt werden (S. 3 Z. 18). Nur

die Membran und der Aktuator bilden den Zerstäuberkopf (atomising head, S. 4

Z. 58). Die Membran kann ein ungelochtes oder perforiertes dünnes Blech sein,

wie es auch aus anderen Bereichen der Elektrotechnik bekannt ist und bei-

spielsweise aus Nickel bequem hergestellt werden kann (S. 4 Z. 33 ff.). Zur

Verbundstruktur und zu der Beugung des Aktuators, die für die nötige Schwin-

gung der Membran sorgt, kann beispielsweise auf so genannte elektroakusti-

sche Einrichtungen, etwa bimorphe Elemente, zurückgegriffen werden, weil

diese auf ein angelegtes Feld (eine angelegte Wechselspannung) durch Beu-

gung reagieren und bei alternierendem Feld relativ große Schwingungsbewe-

gungsamplituden erzeugen können (S. 4 Z. 50 ff.). Deshalb ist auch eine Erre-

gung eines bevorzugten Schwingungsmodus "eigenabstimmend" möglich, was

von Vorteil bei großvolumigen, in der Herstellung ansonsten teuren Anwendun-

gen ist (S. 5 Z. 31 ff.).

13

Ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel eines patentgemäßen Zerstäuber-

kopfes zeigt und beschreibt das Streitpatent als in einer ringförmigen Nut gehal-

tene Scheibe, die aus einem 0,2 mm dicken Messingring mit einem Außen-

durchmesser von 20 mm und einer konzentrischen Öffnung von 2,5 mm be-

steht, auf dem eine die Öffnung überspannende kreisförmige perforierte Mem-

bran und ein piezoelektrischer keramischer Ring mit einem Außendurchmesser

von 14 mm, einem Innendurchmesser von 6 mm und einer Dicke von 0,2 mm

befestigt sind. Scheibe und Ring bilden eine Verbundstruktur aus aktiver

Schicht (dem Ring) und Reaktionsschicht (der Scheibe) und wirken zusammen

als Aktuator, wenn der keramische Ring über die ihm aufgedampften Elektro-

den einem elektrischen Wechselfeld ausgesetzt wird. Die aktive Schicht wird

dadurch angeregt, ihre Abmessung (vor allem in radialer Richtung - Länge)

wechselweise zu verändern. Das Ergebnis dieser Anregung hängt von der Be-

schaffenheit der Reaktionsschicht ab. Angesichts Merkmals 2.6 soll es durch

eine bestimmte Steifigkeit erzielt werden, die nach einer patenteigenen Formel

festgelegt werden soll, die wesentlich auf die Steifigkeit der aktiven Schicht ab-

stellt. Wie auch an der Bemaßung des Ausführungsbeispiels deutlich wird, soll

die Reaktionsschicht einerseits ausreichend steif sein, damit die angeregte

Veränderung der aktiven Schicht durch die Reaktionsschicht einseitig behindert

wird und die zugeführte elektrische Energie dazu führen kann, dass es zu einer

Beugung (axialen Bewegung) kommt, die zu Resonanzschwingungen in der

Membran führt. Wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Ver-

handlung näher erläutert hat, bedeuten die zur Steifigkeitsberechnung gänzlich

unübliche Ermittlung des Werts α und dessen Begrenzung auf den Wert 1 an-

dererseits, dass die Steifigkeit beider Schichten äußerstenfalls in etwa gleich

sein darf. Dies führt nicht nur dazu, dass überhaupt ein Bereich des Verbunds

- wie es nach Merkmal 2.4 notwendig ist - ebenfalls eine im Takt des angeleg-

ten Wechselfeldes wechselnde Beugung (axiale Bewegung) erfährt; wie es in

Figur 17 dargestellt ist, erfasst der hierdurch erzeugte Schwingungsverlauf

vielmehr den Verbund über einen weiten Bereich und setzt sich dann in der

Membran fort, weil diese sich mit ihrem nicht festgehaltenem inneren Umfang

an den axial bewegten Messingring anschließt und dort mit diesem verbunden

ist.

14

3. Gegen die nunmehr nur noch in Streit stehende Fassung der mit der

Nichtigkeitsklage angegriffenen Patentansprüche bestehen rechtliche Bedenken

nicht. Der erteilte Patentanspruch 1 wird lediglich durch Merkmale konkretisiert,

die bisher zur Kennzeichnung von Unteransprüchen dienten oder von diesen

umfasst waren. Da die Beklagte bei der Wortwahl des nun in deutscher Spra-

che verteidigten Anspruchssatzes in zwei Fällen nicht auf den veröffentlichten

(deutschen) Wortlaut zurückgegriffen hat, hält der Senat es allerdings für not-

wendig, insoweit die englischen Begriffe der erteilten Fassung hinzuzusetzen,

um zu verdeutlichen, dass der Abweichung kein abweichender Sinngehalt zu-

kommt.

15

4. Der Senat kann die für die beantragte Nichtigerklärung erforderliche

Wertung nicht treffen, dass Patentanspruch 1 in der solchermaßen gefassten

Form für den Fachmann zum Prioritätszeitpunkt nahegelegen hat.

16

a) Zu Recht hat das Bundespatentgericht allerdings festgestellt, dass die

Merkmale 1, 2, 2.1, 2.1.1, 2.4, 2.4.1, 2.4.2 und 4, also sämtliche Merkmale des

erteilten Patentanspruchs 1, bereits durch die Veröffentlichung der US-Patent-

schrift 4 605 167 (Anl. D 1) als einen Zerstäuberkopf kennzeichnend offenbart

waren.

17

Die Übereinstimmung in den ersten drei genannten Merkmalen und dem

Merkmal 4 ist zwischen den Parteien nicht streitig und bedarf hier deshalb kei-

ner weiteren Begründung. Das mit einer selbst wenig aussagekräftigen Angabe

umschriebene Merkmal 2.1.1 ist vorhanden, weil es in der Beschreibung des

Streitpatents dahin erläutert ist, die Stärke der Verbundstruktur solle im Ver-

gleich zu ihren ebenen Abmessungen klein sein, um wirkungsvoll eine Beugung

zu erregen (S. 8 Z. 54 f.). Ein solches Verhältnis ist bei dem aus der US-Patent-

schrift 4 605 167 vorbekannten Gerät gegeben, weil die Dicke der Scheibe mit

30 bis 100 μm und die Dicke des auf dem äußeren Scheibenbereich befestigten

piezoelektrischen Rings mit 0,5 bis 2 mm angegeben sind, während Scheibe

und Ring einen äußeren Durchmesser von 5 bis 15 mm haben sollen und der

innere Durchmesser des Rings 2 bis 8 mm betragen soll. Was schließlich die

Merkmale der Merkmalsgruppe 2.4 anbelangt, kann schon der Auffassung der

Beklagten nicht gefolgt werden, die Beschreibung der US-Patentschrift spreche

nur von einer Schwingung in dem piezoelektrischen Ring in radialer Richtung,

sobald daran über Elektroden Spannung angelegt werde (Sp. 4 Z. 6); deshalb

könne nur eine radiale Lageveränderung des inneren Umfangs des Verbunds

dafür verantwortlich sein, dass sich auch bei dem Gerät nach der

US-Patentschrift 4 605 167 der die Membran aufweisende innere Bereich der

Scheibe vor- und zurückbewege. Denn dieses Verständnis verbietet sich bereits

angesichts der Angaben am Ende des betreffenden Absatzes der Beschreibung

der US-Patentschrift (Sp. 4 Z. 20), weil dort auch eine Auslenkung der Scheibe

an deren Rand erwähnt ist ("displacement at the edge") und Figur 4 der

US-Patentschrift auch eine Auslenkung zeigt, die ausgeprägt zwar nur in dem

nicht von dem Verbund gebildeten Bereich ist, gleichwohl aber bis in den sich

anschließenden Bereich des Verbunds reicht. Der Leser erfährt dadurch, dass

sich die Wirkung der eingeleiteten elektrischen Energie nicht auf eine alternie-

rende Veränderung der Abmessungen, insbesondere der radialen Erstreckung

beschränkt, wie sie vor allem bei einem freien, unbeeinflusst unter Strom ge-

setzten piezoelektrischen Ring zu erwarten wäre, sondern dass auch bei dem

Gerät der US-Patentschrift die Scheibe dieses Phänomen beschränkt mit der

Folge, dass auch hier im Bereich des Verbunds eine - geringe - Beugung statt-

findet, die dafür sorgt oder jedenfalls dazu beiträgt, dass die Membran in Rich-

tung dieser Beugung in Schwingung hin- und her versetzt wird. Die Offenba-

rung, dass auch das Gerät nach der US-Patentschrift 4 605 167 mit einem

Beugemodus arbeitet, ergibt sich im Übrigen darüber hinaus aber auch daraus,

dass auf einer Scheibe ein piezoelektrischer Ring befestigt ist. Wie die Erörte-

rung mit dem gerichtlichen Sachverständigen ergeben hat und dann auch von

der Beklagten nicht mehr ernstlich in Zweifel gezogen worden ist, gehörte es

nämlich zum Fachwissen, dass ein solcher Verbund geeignet ist und üblicher-

weise eingesetzt wird, um Beugungen darin zu erzielen und gerade solche Be-

wegungen nutzen zu können.

18

b) Das mit der US-Patentschrift 4 605 167 der Fachwelt vorgestellte Ge-

rät weist jedoch nicht die Gestaltung auf, die nach Merkmal 2.6 hinzukommen

muss. Die Klägerin hat weder etwas Gegenteiliges vorgetragen, noch über-

haupt darauf verweisen können, dass es im Stand der Technik hierfür ein Vor-

bild gegeben habe.

19

c) Für die Beantwortung der sich deshalb stellenden Frage nach dem

Naheliegen der patentgemäßen Lösung ist auf einen vornehmlich an einer

Fachhochschule ausgebildeten Diplomingenieur abzustellen, der durch mehr-

jährige praktische Tätigkeit Erfahrungen in der Entwicklung feinwerktechnischer

Geräte, insbesondere von Zerstäubern, gesammelt hat. Denn nach den Ausfüh-

rungen des gerichtlichen Sachverständigen, denen die Parteien nicht entge-

gengetreten sind, werden üblicherweise derartige Leute von den einschlägigen

Unternehmen eingesetzt, wenn es darum geht, Geräte dieser Art zu entwickeln

oder die insoweit vorhandene Technik zu verbessern.

20

d) Einem solchen Fachmann stand zum Prioritätszeitpunkt bei Befolgung

der sich aus der US-Patentschrift 4 605 167 ergebenden Lehre zum techni-

schen Handeln ein Zerstäuber zur Verfügung, der als ohne weiteres den Anfor-

derungen gerecht werdend gelten konnte. Bestätigt wird das durch den als An-

lage D 3 zu den Akten gereichten Aufsatz, der sich auf ein solches Gerät be-

zieht und hierfür - wie bereits die Überschrift (Optimum Desing Procedure for

Multi-Pinhole-Plate Ultrasonic Atomizer) erwarten lässt - gute Ergebnisse re-

klamiert. Dem steht nicht entgegen, dass der gerichtliche Sachverständige den

Aufsatz selbst als wenig wissenschaftlich bezeichnet hat. Denn damit hat der

Sachverständige nicht die Tauglichkeit des beschriebenen Geräts in Zweifel

gezogen. Auch sein Hinweis, von ihm angestellte Vergleichsberechnungen hät-

ten zu vergleichbaren Ergebnissen geführt, wie sie sich nach der im Privatgut-

achten gewählten für statische Verhältnisse zutreffenden Methode auch für pa-

tentgemäße Geräte ermitteln ließen, spricht vielmehr dafür, dass der vorbe-

schriebene Zerstäuber aus fachlicher Sicht zufriedenstellte.

21

Es kann dahinstehen, ob es deshalb schon als zweifelhaft angesehen

werden kann, dass ein Fachmann überhaupt eine Änderung an dem Lösungs-

prinzip dieses Zerstäubers für notwendig hielt oder auch nur erwog. Es verblei-

ben nämlich jedenfalls Zweifel, ob ein Fachmann Anlass hatte, gerade in die

Richtung zu denken und den Weg zu gehen, der zum Auffinden der Lehre des

Patentanspruchs in der nunmehr verteidigten Fassung notwendig war. Denn

das dem US-Patent 4 605 167 zu Grunde liegende Lösungsprinzip basiert auf

dem Bestreben, die benötigten Resonanzschwingungen in der Membran durch

Beugungen zu erreichen, die - wie oben ausgeführt - zwar auch den Verbund

erfassen, sich aber möglichst auf den vom Verbund umschlossenen Bereich

konzentrieren, der die Membran aufweist. Figur 4 der US-Patentschrift

4 605 167 macht das besonders deutlich. Im Hinblick auf die Steifigkeit der

Schichten dieses Vorbilds entnimmt der Fachmann hieraus, dass eine ver-

gleichsweise steife aktive Schicht Verwendung finden muss, was auch Bestäti-

gung darin findet, dass nach den Angaben und den Zeichnungen in der

US-Patentschrift 4 605 167 die Dicke dieser Schicht diejenige der Resonanz-

schicht - anders als im Ausführungsbeispiel des Streitpatents - deutlich über-

steigt. Diese Dicke mag zwar Anlass gegeben haben zu Überlegungen, ob hier

nicht eine Materialeinsparung möglich sei. Angesichts der bereits erörterten

Tauglichkeit des Geräts verbleiben aber Zweifel, ob sich hierfür anbot oder es

auch nur als erwägenswert erschien, beim Steifigkeitsverhältnis der beiden

Schichten des Verbunds anzusetzen und vor allem dieses Verhältnis bis in den

Bereich zu verändern, der nach der verteidigten Fassung die patentgemäße

Lehre kennzeichnet. Denn das hätte eine Abkehr vom vorbeschriebenen Lö-

sungsprinzip bedeutet. Der Umstand, dass ein Fachmann befähigt war, die

hierzu nötigen Versuche ohne erfinderisches Bemühen durchzuführen und - wie

der gerichtliche Sachverständige angegeben hat - auch schon mit der Finite-

Elemente-Berechnungsmethode umzugehen wusste, ändert hieran nichts.

Denn zu entsprechenden Versuchen oder Berechnungen bestand erst Anlass,

wenn der gedankliche Schritt vollzogen war, man habe möglicherweise Aussicht

auf ähnlichen Erfolg oder sogar auf ein besseres Gerät, wenn man sich nicht

um die durch Figur 4 der US-Patentschrift 4 605 167 dokumentierte Vorgabe

kümmert und ein deutlich hiervon abweichendes Schwingungsverhalten des

Verbunds selbst nutzt.

22

5. Mit Patentanspruch 1 haben auch die Unteransprüche der noch ver-

teidigten Fassung Bestand.

23

6. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO, 121

Abs. 2 PatG.

Melullis

Scharen

Mühlens

Meier-Beck

Gröning

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 22.07.2004 - 2 Ni 32/03 (EU) -