BGH Beschluss vom 02.12.2008 – X ZR 159/05
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
X ZR 159/05
BESCHLUSS
vom
2. Dezember 2008
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2008
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin
Mühlens sowie die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning
beschlossen:
Die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen Professor
Dipl.-Ing. C. W.
für die Erstellung des schriftlichen
Gutachtens wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags
auf 13.223,28 € festgesetzt.
Der Berufungsklägerin wird aufgegeben, bis zum 16. Januar 2009
die Einzahlung eines weiteren Auslagenvorschusses von 4.500,-- €
nachzuweisen. Der bisher gezahlte Vorschuss reicht nicht aus, um
vollständig die Entschädigung des gerichtlichen Sachverständigen
für die Erstattung des schriftlichen Gutachtens und die durch seine
Teilnahme an der mündlichen Verhandlung entstehenden Kosten
zu decken.
Gründe
I. Der gerichtliche Sachverständige hat sein schriftliches Gutachten zu-
nächst pauschal mit 12.472,-- € zuzüglich Umsatzsteuer,
insgesamt
14.841,68 € in Rechnung gestellt. Nachdem die Beklagte dem Honorarvor-
schlag nicht zugestimmt hat, hat der gerichtliche Sachverständige die Honorar-
forderung wie folgt aufgeschlüsselt:
Durcharbeit der Akten, Literatur, Patentschrif-
80 Std. à 80 €
6.400,00 €
ten, Recherche allgemein, Dokumentation
Prüfen und Bewerten der Neuheit und erfinderi-
24 Std. à 80 €
1.920,00 €
schen Tätigkeit, Dokumentation
Prüfen und Bewerten der Neben- und Unteran-
24 Std. à 80 €
1.920,00 €
sprüche, Dokumentation
Fertigstellung des Gutachtens
27 Std. à 80 €
2.160,00 €
Sonstige Aufwendungen gemäß § 7 JVEG
Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
72,00 €
2.369,68 €
14.841,68 €
II. Der vom gerichtlichen Sachverständigen geltend gemachte Vergü-
tungsanspruch ist im Wesentlichen gerechtfertigt.
1. Für die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen ist das Justiz-
vergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG BGBl. I 2004, S. 418, 776)
maßgeblich.
2. Vom Gutachten des in Patentnichtigkeitsverfahren beauftragten Sach-
verständigen wird eine eingehende Auseinandersetzung mit der geschützten
Erfindung und dem Stand der Technik erwartet, was voraussetzt, dass der
Sachverständige sich mit der Aufbereitung des Streitstoffs in den Gerichtsakten
vertraut gemacht und sich in den entgegengehaltenen Stand der Technik und
die regelmäßig typisch patentrechtliche Diktion entgegengehaltener Schriften
eingearbeitet hat. Die Arbeitsweise bleibt dabei dem gerichtlichen Sachverstän-
digen grundsätzlich selbst überlassen; dem anrechnungsfähigen Zeitaufwand
ist lediglich dadurch eine Obergrenze gesetzt, dass ein gerichtlicher Sachver-
ständiger, insbesondere ein Hochschullehrer, fachliche Kompetenz gerade auf
dem technischen Gebiet besitzt und besitzen muss, auf das sich die Begutach-
tung bezieht und für das er seine Kompetenz aufgrund der entsprechenden An-
frage des Senats vor der Beauftragung mit dem Gutachten bestätigt hat. Des-
halb muss zwischen Fachkunde und zeitlichem Aufwand eine plausible Propor-
tionalität gewahrt sein (Sen.Beschl. v. 25.9.2007 - X ZR 52/05, Tz. 5 f.).
3. Dafür, dass diese erforderliche Proportionalität vorliegend in Bezug auf
die Positionen der Durcharbeit der Akten, Literatur, Patentschriften, der Re-
cherche allgemein, des Prüfens und Bewertens der Neuheit und erfinderischen
Tätigkeit des Hauptanspruchs sowie der Neben- und Unteransprüche, jeweils
einschließlich Dokumentation, nicht mehr gewahrt wäre, bestehen keine An-
haltspunkte. Die Beklagte erhebt insoweit auch keine Bedenken; sie hat dem
pauschalen Vergütungsvorschlag des Sachverständigen vielmehr mit dem Be-
merken nicht zugestimmt, das Gutachten beantworte die gestellten Fragen nur
teilweise und sei daher nachzubessern. Dieser Einwand rechtfertigt es jeden-
falls im vorliegenden Fall nicht, dem Sachverständigen die geltend gemachte
Vergütung für die betreffenden Positionen seiner Rechnung vorzuenthalten.
Nach Lage des Sachverhalts sind, worauf der Senat hingewiesen hat, die aus
Sicht der Beklagten offengebliebenen Fragen gegebenenfalls in der mündlichen
Verhandlung zu klären.
Nicht in vollem Umfang gerechtfertigt ist der Vergütungsanspruch ledig-
lich, soweit der Sachverständige für die Fertigstellung des Gutachtens weitere
27 Stunden in Rechnung gestellt hat, weil der Aufwand für die Fertigstellung zu
einem wesentlichen Teil in die vorstehend behandelten Rechnungspositionen
eingegangen ist, und zwar unter dem Gesichtspunkt "Dokumentation". Der Se-
nat schätzt den insoweit noch nicht abgegoltenen Aufwand auf 10 Sunden, so
dass sich einschließlich der sonstigen Aufwendungen i. S. von § 7 JVEG ein
Vergütungsanspruch von 11.112,-- € netto zuzüglich 2.111,28 € Umsatzsteuer,
mithin von 13.223,28 € ergibt.
Melullis
Scharen
Mühlens
Meier-Beck
Gröning
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 14.06.2005 - 1 Ni 3/04 (EU) -