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BGH Beschluss vom 25.09.2007 – X ZR 52/05

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. September 2007

in der Patentnichtigkeitssache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007

durch die Richter Scharen und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die

Richter Asendorf und Gröning

beschlossen:

Die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen Prof.

Dr. M. S. für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens

wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Antrags auf

11.680,45 € einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt.

Gründe

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I. Der gerichtliche Sachverständige hat sein mit Schreiben vom

27. Februar 2006 in Auftrag gegebenes schriftliches Gutachten zunächst pau-

schal mit 18.445,00 € einschließlich Umsatzsteuer abgerechnet. Nachdem die

Beklagte dem Vergütungsvorschlag widersprochen hat, hat er, auf Aufforderung

des Senats, eine aufgeschlüsselte Rechnung für 250 Stunden zu einem Stun-

densatz von 65,00 € über 19.337,50 € einschließlich Umsatzsteuer gestellt. Im

Einzelnen hat er angesetzt:

Durcharbeit der Akten, Literatur und Patentschriften

Prüfen und Bewerten der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit

Prüfen und Bewerten der Neben- und Unteransprüche

Fertigstellung des Gutachtens

88 h

96 h

48 h

18 h.

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II. Die vom gerichtlichen Sachverständigen verlangte Vergütung kann

nur teilweise festgesetzt werden; sein weitergehender Antrag ist zurückzuwei-

sen.

1. Für die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen ist das Justiz-

vergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG; BGBl. 2004 I S. 718, 776)

maßgeblich.

2. Angesichts des Umfangs des Gutachtenauftrags und unter Berück-

sichtigung aller Umstände vermag der Senat die Notwendigkeit von mehr als

150 Stunden Arbeitszeit nicht anzuerkennen.

a) Die Arbeitsweise des gerichtlichen Sachverständigen bleibt zwar

grundsätzlich diesem selbst überlassen. Dabei ist davon auszugehen, dass von

ihm eine eingehende Auseinandersetzung mit der geschützten Erfindung und

dem Stand der Technik erwartet wird, nachdem er sich mit der Aufbereitung

des Streitstoffs in den Gerichtsakten vertraut und in die Entgegenhaltungen in

ihrer zumeist typisch patentrechtlichen Diktion eingearbeitet hat.

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Dem unter Beachtung dieser Umstände anrechenbaren zeitlichen Auf-

wand ist aber dadurch eine Obergrenze gesetzt, dass ein gerichtlicher Sach-

verständiger, zumal ein Hochschullehrer, fachliche Kompetenz gerade für das

Gebiet besitzt und besitzen muss, auf das sich die Begutachtung bezieht. Zwi-

schen Fachkunde und zeitlichem Begutachtungsaufwand muss eine gewisse

plausible Proportionalität gewahrt bleiben.

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b) Die Begutachtung bezieht sich auf ein raumluftechnisches Gerät, in

dem sich der gerichtliche Sachverständige mit 13 Entgegenhaltungen und

sechs Patentansprüchen auseinanderzusetzen hatte. Dabei umfasst die Streit-

patentschrift in der üblichen Formatierung europäischer Patentschriften mit

zweispaltig bedruckten Seiten für Beschreibung und sechs Patentansprüche

sechs Spalten sowie zehn Figuren. Tatbestand und Entscheidungsgründe des

angefochtenen Urteils des Bundespatentgerichts belaufen sich auf etwas mehr

als 13 Seiten. Veröffentlichung 1 (V 1) in der Zusammenstellung der Entgegen-

haltungen im Beweisbeschluss ist ein im Wesentlichen zwölfseitiger Prospekt

für Klimaschränke; V 2 ein siebenseitiger Auszug aus dem Fachbuch "Klima-

technik für Heizungsbauer" aus der Schriftenreihe "Der Heizungsingenieur" und

V 3 ein eine Seite umfassender Beitrag "Gepumpte Wärme" aus "Klipp und klar

100 X Technik im Alltag" mit einer zusätzlichen Seite mit Abbildungen. Die

deutsche Offenlegungsschrift 30 27 447 (V 4) betrifft eine Vorrichtung zur Be-

und Entlüftung und umfasst eine neunseitige Beschreibung, neun auf zwei Sei-

ten formulierte Patentansprüche sowie zwei Figuren. V 5 ist ein sechsseitiger

Fachzeitschriftenbeitrag mit mehreren Abbildungen. Die einen Klimaschrank

betreffende deutsche Offenlegungsschrift 34 05 584 umfasst, in großzügiger

Formatierung, eine zehnseitige Beschreibung mit 24 auf fünf Seiten niederge-

legten Patentansprüchen sowie zwei Figuren. Die deutsche Auslegeschrift

26 27 734 betrifft ein Lüftungs- und Klimagerät mit Wärmepumpe; die fünf Pa-

tentansprüche und die Beschreibung sind auf viereinhalb Spalten niedergelegt;

dazu kommen drei Figuren. Die französische Patentanmeldung 24 02 163

betreffend Apparate zur Klimatisierung eines Wohn- oder Industrieraumes um-

fasst in deutscher Übersetzung eine siebenseitige Beschreibung sowie auf ein-

einhalb Seiten formulierte Patentansprüche und neun Figuren. Die deutsche

Offenlegungsschrift 33 15 444 bezieht sich auf eine Vorrichtung zum Belüften

und Heizen von Räumen und enthält auf gut einer Seite die Patentansprüche,

eine siebenseitige Beschreibung und vier Figuren. Die deutsche Auslegeschrift

23 58 884 (V 10) betrifft eine Anlage zur Klimatisierung der Luft und umfasst

einen Patentanspruch und eine Beschreibung auf insgesamt sechs Spalten so-

wie drei Figuren. Die französische Offenlegungsschrift 2 196 452 (V 11) betrifft

ein Lüftungsgerät insbesondere für Schwimmhallen und besteht in deutscher

Übersetzung aus einer dreiseitigen Beschreibung, drei auf einer halben Seite

formulierten Patentansprüchen sowie drei Figuren. Die US-Patentschrift betref-

fend ein Energie-Wiedergewinnungssystem vom Umlauf-Typ enthält eine 22-

seitige Beschreibung, elf Patentansprüche und zehn Figuren. Die Übersetzung

des Beitrags V 13 schließlich umfasst einen rund zehnseitigen Text, drei Tabel-

len und einige Zeichnungen.

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c) Auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umfangs der Prozess-

akten ist der für die Durcharbeit der Akten, Literatur und Patentschriften ange-

setzte Aufwand von 88 Stunden, mithin - gemessen an einer durchschnittlichen

Wochenarbeitszeit von 40 Stunden - von elf vollen Werktagen, nicht mehr plau-

sibel. Das Gleiche gilt für die insgesamt 144 Stunden für Prüfen und Bewerten

der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit sowie der Neben- und Unteran-

sprüche, zumal eine Prüfung und Bewertung der erfinderischen Tätigkeit im

Wesentlichen entfallen ist, weil der Sachverständige das Streitpatent dem

Stand der Technik zugeordnet hat. Das Gutachten selbst ist mit insgesamt

16 Seiten äußerst knapp gehalten und beschränkt sich bei seiner Beantwortung

der im Beweisbeschluss enthaltenen Fragen im Wesentlichen auf Kurzstellung-

nahmen. Mit den Entgegenhaltungen beschäftigt es sich ausschließlich im

Rahmen einer Merkmalstabelle. Die Frage etwa danach, worin sich die Lehre

nach dem Streitpatent von dem Inhalt der einzelnen Veröffentlichungen unter-

scheidet, wird mit dem Verweis auf die Merkmalstabelle beantwortet.

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3. Der vom Sachverständigen angesetzte Stundensatz ergibt sich aus

der für Heizungs-, Klima- und Lüftungstechnik vorgesehenen Honorargruppe

des JVEG und ist deshalb nicht zu beanstanden.

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4. Damit ergibt sich für den gerichtlichen Sachverständigen zunächst ei-

ne gesetzliche Vergütung von 150 Stunden zu je 65,00 €, d.h. von 9.750,00 €.

Weiter zu vergüten sind Schreibaufwendungen, und zwar 0,75 € je ange-

fangene 1.000 Anschläge (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG). Der Senat schätzt

die Zahl der Anschläge pro Seite des Gutachtens durchschnittlich auf 2.000,

was einem Betrag von 24,00 € entspricht. Weiter hinzuzusetzen sind gemäß

§ 7 Abs. 2 JVEG die Auslagen für zehn Mehrexemplare à 16 Seiten, insgesamt

also 160 Seiten, wovon dem Sachverständigen für die ersten 50 Seiten je

0,50 € und für die weiteren Seiten je 0,15 € zustehen, mithin insgesamt 41,50 €

zustehen, insgesamt also:

150 Stunden je 65,00 €

9.750,00 €

Schreibauslagen

24,00 €

Mehrexemplare

41,50 €

Summe

Umsatzsteuer

insgesamt

9.815,50 €

1.864,95 €

11.680,45 €

Scharen

Keukenschrijver

Mühlens

Asendorf

Gröning

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 16.11.2004 - 1 Ni 15/03 (EU) -