BGH Beschluss vom 25.09.2007 – X ZR 52/05
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. September 2007
in der Patentnichtigkeitssache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007
durch die Richter Scharen und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die
Richter Asendorf und Gröning
beschlossen:
Die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen Prof.
Dr. M. S. für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens
wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Antrags auf
11.680,45 € einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt.
Gründe
I. Der gerichtliche Sachverständige hat sein mit Schreiben vom
27. Februar 2006 in Auftrag gegebenes schriftliches Gutachten zunächst pau-
schal mit 18.445,00 € einschließlich Umsatzsteuer abgerechnet. Nachdem die
Beklagte dem Vergütungsvorschlag widersprochen hat, hat er, auf Aufforderung
des Senats, eine aufgeschlüsselte Rechnung für 250 Stunden zu einem Stun-
densatz von 65,00 € über 19.337,50 € einschließlich Umsatzsteuer gestellt. Im
Einzelnen hat er angesetzt:
Durcharbeit der Akten, Literatur und Patentschriften
Prüfen und Bewerten der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit
Prüfen und Bewerten der Neben- und Unteransprüche
Fertigstellung des Gutachtens
88 h
96 h
48 h
18 h.
II. Die vom gerichtlichen Sachverständigen verlangte Vergütung kann
nur teilweise festgesetzt werden; sein weitergehender Antrag ist zurückzuwei-
sen.
1. Für die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen ist das Justiz-
vergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG; BGBl. 2004 I S. 718, 776)
maßgeblich.
2. Angesichts des Umfangs des Gutachtenauftrags und unter Berück-
sichtigung aller Umstände vermag der Senat die Notwendigkeit von mehr als
150 Stunden Arbeitszeit nicht anzuerkennen.
a) Die Arbeitsweise des gerichtlichen Sachverständigen bleibt zwar
grundsätzlich diesem selbst überlassen. Dabei ist davon auszugehen, dass von
ihm eine eingehende Auseinandersetzung mit der geschützten Erfindung und
dem Stand der Technik erwartet wird, nachdem er sich mit der Aufbereitung
des Streitstoffs in den Gerichtsakten vertraut und in die Entgegenhaltungen in
ihrer zumeist typisch patentrechtlichen Diktion eingearbeitet hat.
Dem unter Beachtung dieser Umstände anrechenbaren zeitlichen Auf-
wand ist aber dadurch eine Obergrenze gesetzt, dass ein gerichtlicher Sach-
verständiger, zumal ein Hochschullehrer, fachliche Kompetenz gerade für das
Gebiet besitzt und besitzen muss, auf das sich die Begutachtung bezieht. Zwi-
schen Fachkunde und zeitlichem Begutachtungsaufwand muss eine gewisse
plausible Proportionalität gewahrt bleiben.
b) Die Begutachtung bezieht sich auf ein raumluftechnisches Gerät, in
dem sich der gerichtliche Sachverständige mit 13 Entgegenhaltungen und
sechs Patentansprüchen auseinanderzusetzen hatte. Dabei umfasst die Streit-
patentschrift in der üblichen Formatierung europäischer Patentschriften mit
zweispaltig bedruckten Seiten für Beschreibung und sechs Patentansprüche
sechs Spalten sowie zehn Figuren. Tatbestand und Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils des Bundespatentgerichts belaufen sich auf etwas mehr
als 13 Seiten. Veröffentlichung 1 (V 1) in der Zusammenstellung der Entgegen-
haltungen im Beweisbeschluss ist ein im Wesentlichen zwölfseitiger Prospekt
für Klimaschränke; V 2 ein siebenseitiger Auszug aus dem Fachbuch "Klima-
technik für Heizungsbauer" aus der Schriftenreihe "Der Heizungsingenieur" und
V 3 ein eine Seite umfassender Beitrag "Gepumpte Wärme" aus "Klipp und klar
100 X Technik im Alltag" mit einer zusätzlichen Seite mit Abbildungen. Die
deutsche Offenlegungsschrift 30 27 447 (V 4) betrifft eine Vorrichtung zur Be-
und Entlüftung und umfasst eine neunseitige Beschreibung, neun auf zwei Sei-
ten formulierte Patentansprüche sowie zwei Figuren. V 5 ist ein sechsseitiger
Fachzeitschriftenbeitrag mit mehreren Abbildungen. Die einen Klimaschrank
betreffende deutsche Offenlegungsschrift 34 05 584 umfasst, in großzügiger
Formatierung, eine zehnseitige Beschreibung mit 24 auf fünf Seiten niederge-
legten Patentansprüchen sowie zwei Figuren. Die deutsche Auslegeschrift
26 27 734 betrifft ein Lüftungs- und Klimagerät mit Wärmepumpe; die fünf Pa-
tentansprüche und die Beschreibung sind auf viereinhalb Spalten niedergelegt;
dazu kommen drei Figuren. Die französische Patentanmeldung 24 02 163
betreffend Apparate zur Klimatisierung eines Wohn- oder Industrieraumes um-
fasst in deutscher Übersetzung eine siebenseitige Beschreibung sowie auf ein-
einhalb Seiten formulierte Patentansprüche und neun Figuren. Die deutsche
Offenlegungsschrift 33 15 444 bezieht sich auf eine Vorrichtung zum Belüften
und Heizen von Räumen und enthält auf gut einer Seite die Patentansprüche,
eine siebenseitige Beschreibung und vier Figuren. Die deutsche Auslegeschrift
23 58 884 (V 10) betrifft eine Anlage zur Klimatisierung der Luft und umfasst
einen Patentanspruch und eine Beschreibung auf insgesamt sechs Spalten so-
wie drei Figuren. Die französische Offenlegungsschrift 2 196 452 (V 11) betrifft
ein Lüftungsgerät insbesondere für Schwimmhallen und besteht in deutscher
Übersetzung aus einer dreiseitigen Beschreibung, drei auf einer halben Seite
formulierten Patentansprüchen sowie drei Figuren. Die US-Patentschrift betref-
fend ein Energie-Wiedergewinnungssystem vom Umlauf-Typ enthält eine 22-
seitige Beschreibung, elf Patentansprüche und zehn Figuren. Die Übersetzung
des Beitrags V 13 schließlich umfasst einen rund zehnseitigen Text, drei Tabel-
len und einige Zeichnungen.
c) Auch unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umfangs der Prozess-
akten ist der für die Durcharbeit der Akten, Literatur und Patentschriften ange-
setzte Aufwand von 88 Stunden, mithin - gemessen an einer durchschnittlichen
Wochenarbeitszeit von 40 Stunden - von elf vollen Werktagen, nicht mehr plau-
sibel. Das Gleiche gilt für die insgesamt 144 Stunden für Prüfen und Bewerten
der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit sowie der Neben- und Unteran-
sprüche, zumal eine Prüfung und Bewertung der erfinderischen Tätigkeit im
Wesentlichen entfallen ist, weil der Sachverständige das Streitpatent dem
Stand der Technik zugeordnet hat. Das Gutachten selbst ist mit insgesamt
16 Seiten äußerst knapp gehalten und beschränkt sich bei seiner Beantwortung
der im Beweisbeschluss enthaltenen Fragen im Wesentlichen auf Kurzstellung-
nahmen. Mit den Entgegenhaltungen beschäftigt es sich ausschließlich im
Rahmen einer Merkmalstabelle. Die Frage etwa danach, worin sich die Lehre
nach dem Streitpatent von dem Inhalt der einzelnen Veröffentlichungen unter-
scheidet, wird mit dem Verweis auf die Merkmalstabelle beantwortet.
3. Der vom Sachverständigen angesetzte Stundensatz ergibt sich aus
der für Heizungs-, Klima- und Lüftungstechnik vorgesehenen Honorargruppe
des JVEG und ist deshalb nicht zu beanstanden.
4. Damit ergibt sich für den gerichtlichen Sachverständigen zunächst ei-
ne gesetzliche Vergütung von 150 Stunden zu je 65,00 €, d.h. von 9.750,00 €.
Weiter zu vergüten sind Schreibaufwendungen, und zwar 0,75 € je ange-
fangene 1.000 Anschläge (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG). Der Senat schätzt
die Zahl der Anschläge pro Seite des Gutachtens durchschnittlich auf 2.000,
was einem Betrag von 24,00 € entspricht. Weiter hinzuzusetzen sind gemäß
§ 7 Abs. 2 JVEG die Auslagen für zehn Mehrexemplare à 16 Seiten, insgesamt
also 160 Seiten, wovon dem Sachverständigen für die ersten 50 Seiten je
0,50 € und für die weiteren Seiten je 0,15 € zustehen, mithin insgesamt 41,50 €
zustehen, insgesamt also:
150 Stunden je 65,00 €
9.750,00 €
Schreibauslagen
24,00 €
Mehrexemplare
41,50 €
Summe
Umsatzsteuer
insgesamt
9.815,50 €
1.864,95 €
11.680,45 €
Scharen
Keukenschrijver
Mühlens
Asendorf
Gröning
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 16.11.2004 - 1 Ni 15/03 (EU) -