Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.12.2008 – XI ZR 29/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. Dezember 2008

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Müller, die Richterin Mayen und

die Richter Dr. Grüneberg und Maihold

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg

vom 29. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache

keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts

sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2

Satz 1 ZPO).

Der Senat hat auch die von der Beklagten erhobene Rüge nach Art.

103 Abs. 1 GG geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer

näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO

abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt

bis zu 125.000 €.

Nobbe

Müller

Mayen

Grüneberg

Maihold

Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 14.10.2004 - 10 O 7027/02 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 29.12.2006 - 12 U 104/05 -