BGH Beschluss vom 02.12.2008 – XI ZR 29/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Müller, die Richterin Mayen und
die Richter Dr. Grüneberg und Maihold
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg
vom 29. Dezember 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache
keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts
sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO).
Der Senat hat auch die von der Beklagten erhobene Rüge nach Art.
103 Abs. 1 GG geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer
näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO
abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
bis zu 125.000 €.
Nobbe
Müller
Mayen
Grüneberg
Maihold
Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 14.10.2004 - 10 O 7027/02 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 29.12.2006 - 12 U 104/05 -