Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.12.2008 – 1 StR 615/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Dezember 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2008 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Ellwangen vom 19. Juni 2008 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§

349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat im Hinblick auf den Schriftsatz des

neuen Verteidigers vom 24. November 2008:

Es ist zutreffend, dass aus dem Untersuchungsbericht vom

27. Januar 2004 im Zusammenhang mit den Darlegungen zu ei-

nem entsprechenden Arztbesuch in den Urteilsgründen nach der

Tat ein bis zu zwei Wochen früherer Tatzeitpunkt folgen könnte.

Die Identität der abgeurteilten Tat wird dadurch aber nicht in Frage

gestellt. Eine weitere Vergewaltigung der Geschädigten steht nicht

im Raum. Die Erinnerung der Geschädigten orientierte sich am 18.

Geburtstag der Schwester M. , etwa 14 Tage vorher, Anfang

Februar, vermutlich am 7. Februar 2004 soll es gewesen sein. Es

mag durchaus sein, dass sich die Zeugin insoweit - bei dem zeitli-

chen Abstand von vier Jahren - geringfügig irrte. Der Senat kann

jedoch ausschließen, dass die Strafkammer die Glaubhaftigkeit

der ausführlich gewürdigten Angaben der Zeugin deshalb anders

beurteilt hätte. Im Übrigen bestätigt der in der Revisionsbegrün-

dung vorgetragene Untersuchungsbericht, dass die Geschädigte

seinerzeit, wie von ihr selbst ebenso geschildert, lediglich Magen-

beschwerden offenbarte und sich weigerte, eine gynäkologische

Untersuchung durchführen zu lassen - und damit zwingend auch

den Verlust der Jungfräulichkeit zu offenbaren. Dass dies sowie

die lange Scheu, das Tatgeschehen öffentlich zu machen und ge-

gen den Willen des Vaters zur Anzeige zu bringen, in Anbetracht

des gesamten familiären Umfelds und der - Sexualität tabuisieren-

den - Erziehung der damals 14-jährigen Geschädigten verständ-

lich ist, wird in den Urteilsgründen überzeugend dargelegt.

Auf der fehlenden Einbeziehung des Untersuchungsberichts vom

27. Januar 2004 bzw. des sich hierauf beziehenden Attestes vom

5. Dezember 2007 in die Beweisaufnahme beruht das Urteil daher

nicht.

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