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BGH Beschluss vom 03.12.2008 – 1 StR 654/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 654/08

BESCHLUSS

vom

3. Dezember 2008

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2008 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Baden-Baden vom 6. August 2008 dahin abgeändert, dass vor der

Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ein

Jahr und sechs Monate von der gegen den Angeklagten verhäng-

ten Freiheitsstrafe zu vollziehen sind.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat es seine

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass von

der Strafe zwei Jahre und sechs Monate vor der Maßregel zu vollziehen sind.

Die Entscheidung über die Dauer des Vorwegvollzugs war abzuändern.

Das Landgericht hat gesehen, dass nach der Neuregelung des § 67

Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 StGB die Bemessung der Dauer des Vorwegvoll-

zugs ohne Rücksicht auf die Wahrscheinlichkeit einer bedingten Entlassung an

der Möglichkeit der Halbstrafenentlassung auszurichten ist (UA S. 33, 34).

Gleichwohl hat es bei einem prognostizierten Maßregelvollzug von einem Jahr

den Vorwegvollzug der Strafe mit zweieinhalb Jahren statt mit eineinhalb Jah-

ren angesetzt, um beim Angeklagten den Motivationsdruck für die Maßregel zu

erhöhen. Eine solche Bemessung des teilweisen Vorwegvollzugs ist dem Tat-

richter im Erkenntnisverfahren nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers

versagt (vgl. BGH, Beschl. vom 8. Januar 2008 - 1 StR 644/07 in NStZ-RR

2008, 142).

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Der Senat konnte in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO

den vorab zu vollstreckenden Teil der Strafe selbst festlegen, weil die zur The-

rapie erforderliche Dauer der Unterbringung mit einem Jahr festgestellt ist. Da-

nach sind ein Jahr und sechs Monate der Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen.

Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2

StPO.

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