Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 03.12.2008 – 1 StR 654/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Baden-Baden vom 6. August 2008 dahin abgeändert, dass vor der
Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ein
Jahr und sechs Monate von der gegen den Angeklagten verhäng-
ten Freiheitsstrafe zu vollziehen sind.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
1
2
3
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat es seine
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass von
der Strafe zwei Jahre und sechs Monate vor der Maßregel zu vollziehen sind.
Die Entscheidung über die Dauer des Vorwegvollzugs war abzuändern.
Das Landgericht hat gesehen, dass nach der Neuregelung des § 67
Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 StGB die Bemessung der Dauer des Vorwegvoll-
zugs ohne Rücksicht auf die Wahrscheinlichkeit einer bedingten Entlassung an
der Möglichkeit der Halbstrafenentlassung auszurichten ist (UA S. 33, 34).
Gleichwohl hat es bei einem prognostizierten Maßregelvollzug von einem Jahr
den Vorwegvollzug der Strafe mit zweieinhalb Jahren statt mit eineinhalb Jah-
ren angesetzt, um beim Angeklagten den Motivationsdruck für die Maßregel zu
erhöhen. Eine solche Bemessung des teilweisen Vorwegvollzugs ist dem Tat-
richter im Erkenntnisverfahren nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers
versagt (vgl. BGH, Beschl. vom 8. Januar 2008 - 1 StR 644/07 in NStZ-RR
2008, 142).
4
5
Der Senat konnte in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO
den vorab zu vollstreckenden Teil der Strafe selbst festlegen, weil die zur The-
rapie erforderliche Dauer der Unterbringung mit einem Jahr festgestellt ist. Da-
nach sind ein Jahr und sechs Monate der Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen.
Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2
StPO.
Nack Wahl Kolz
Hebenstreit Elf