BGH Beschluss vom 03.12.2008 – 2 StR 425/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2008
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Aachen vom 10. April 2008 wird mit der Maßgabe als un-
begründet verworfen, dass der Angeklagte der besonders
schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körper-
verletzung in zwei Fällen (Fälle 2 und 4 der Urteilsgründe), der
besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit Körper-
verletzung (Fall 3 der Urteilsgründe) und des versuchten Mor-
des in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Vergewal-
tigung und mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 5 der Urteils-
gründe) schuldig ist.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels
und die den Nebenklägerinnen hierdurch entstandenen not-
wendigen Auslagen.
Gründe
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat
aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Bei der Verhängung der lebenslangen Einzelfreiheitsstrafe im Fall 5 so-
wie bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung war sich das Landgericht
seines Ermessensspielraums sowie des Erfordernisses besonders sorgfältiger
Abwägung bewusst; seine Entscheidungen halten sich im Rahmen des tatrich-
terlichen Ermessens und sind rechtsfehlerfrei.
Die Urteilsformel war hinsichtlich der Fälle 2 bis 5 der Urteilsgründe zu
berichtigen. Sowohl die Vollendung als auch der Versuch der besonders schwe-
ren Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 4 StGB sind im Schuldspruch zum Aus-
druck zu bringen (vgl. Fischer 55. Aufl. § 177 Rdn. 78 m.w.N.). Anders als das
Landgericht angenommen hat, war auch in den Fällen 2 und 3 der Urteilsgrün-
de der Tatbestand der besonders schweren Vergewaltigung gemäß § 177 Abs.
4 Nr. 1 StGB vollendet, da der Angeklagte den Tatopfern hier einen Gürtel (Fall
2) bzw. eine Drahtschlinge (Fall 3) um den Hals legte, um die beabsichtigten
sexuellen Handlungen zu erzwingen. Nach der Art der konkreten Verwendung
handelte es sich in beiden Fällen um gefährliche Werkzeuge. Da das Tatopfer
jedenfalls
im Fall 2 der Urteilsgründe mittels dieses Werkzeugs auch
misshandelt wurde, war der Schuldspruch auch dahin zu berichtigen, dass tat-
einheitlich gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) gegeben
war. § 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen. Der
Senat kann ausschließen, dass der Angeklagte sich anders als geschehen hät-
te verteidigen können.
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Cierniak Schmitt