Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.12.2008 – 2 StR 425/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Dezember 2008

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2008

gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Aachen vom 10. April 2008 wird mit der Maßgabe als un-

begründet verworfen, dass der Angeklagte der besonders

schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körper-

verletzung in zwei Fällen (Fälle 2 und 4 der Urteilsgründe), der

besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit Körper-

verletzung (Fall 3 der Urteilsgründe) und des versuchten Mor-

des in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer Vergewal-

tigung und mit gefährlicher Körperverletzung (Fall 5 der Urteils-

gründe) schuldig ist.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels

und die den Nebenklägerinnen hierdurch entstandenen not-

wendigen Auslagen.

Gründe

1

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat

aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2

Bei der Verhängung der lebenslangen Einzelfreiheitsstrafe im Fall 5 so-

wie bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung war sich das Landgericht

seines Ermessensspielraums sowie des Erfordernisses besonders sorgfältiger

Abwägung bewusst; seine Entscheidungen halten sich im Rahmen des tatrich-

terlichen Ermessens und sind rechtsfehlerfrei.

3

Die Urteilsformel war hinsichtlich der Fälle 2 bis 5 der Urteilsgründe zu

berichtigen. Sowohl die Vollendung als auch der Versuch der besonders schwe-

ren Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 4 StGB sind im Schuldspruch zum Aus-

druck zu bringen (vgl. Fischer 55. Aufl. § 177 Rdn. 78 m.w.N.). Anders als das

Landgericht angenommen hat, war auch in den Fällen 2 und 3 der Urteilsgrün-

de der Tatbestand der besonders schweren Vergewaltigung gemäß § 177 Abs.

4 Nr. 1 StGB vollendet, da der Angeklagte den Tatopfern hier einen Gürtel (Fall

2) bzw. eine Drahtschlinge (Fall 3) um den Hals legte, um die beabsichtigten

sexuellen Handlungen zu erzwingen. Nach der Art der konkreten Verwendung

handelte es sich in beiden Fällen um gefährliche Werkzeuge. Da das Tatopfer

jedenfalls

im Fall 2 der Urteilsgründe mittels dieses Werkzeugs auch

misshandelt wurde, war der Schuldspruch auch dahin zu berichtigen, dass tat-

einheitlich gefährliche Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) gegeben

war. § 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen. Der

Senat kann ausschließen, dass der Angeklagte sich anders als geschehen hät-

te verteidigen können.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Cierniak Schmitt