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BGH Urteil vom 03.12.2008 – 2 StR 435/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
3. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember
2008, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan,
der Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Roggenbuck,
die Richter am Bundesgerichtshof
Cierniak,
Prof. Dr. Schmitt,
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenkläger ,
Rechtsanwältin
als Vertreterin des Nebenklägers ,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Darmstadt vom 31. März 2008 im Ausspruch über die
besondere Schwere der Schuld mit den zugehörigen Feststel-
lungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkam-
mer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger
Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt.
Seine Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Ausspruchs beson-
ders schwerer Schuld; im Übrigen ist sie unbegründet.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts veranlasste der Angeklagte
am Abend des 5. Juni 1987 die damals 5jährige T. K., die sich besuchsweise
bei einer Familie im 4. Stockwerk des Hauses aufhielt, dessen Erdgeschoss-
wohnung der Angeklagte bewohnte, auf unbekannte Weise dazu, seine Woh-
nung zu betreten. Dort knebelte der Angeklagte das Kind und entkleidete es
teilweise, um sexuelle Handlungen an ihm zu begehen. Hierbei drang er auch
mit einem Finger oder einem Gegenstand in die Scheide des Mädchens ein. Als
kurz darauf im Haus und der näheren Umgebung nach dem Kind gerufen und
gesucht wurde, entschloss sich der Angeklagte, die Geschädigte zu töten, um
den vorangegangenen sexuellen Missbrauch zu verdecken. Er erdrosselte das
Kind mit einer um den Hals gelegten Paketschnur. Im Laufe der Nacht schaffte
er die Leiche, die er in einem Wäschekorb verborgen hatte, trotz der inzwischen
angelaufenen Suchaktion von Polizei und Feuerwehr aus der Wohnung zu sei-
nem Gartenhaus in einer Kleingartenanlage; von dort trug er sie zum nahe ge-
legenen Neckar und warf sie in der Nähe einer Schleuse in einen Kanal. Dort
wurde die Leiche am 14. Juni 1987 gefunden.
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Der Angeklagte wurde zunächst als Zeuge befragt und am 20. Juni 1987
als Beschuldigter vernommen; das Verfahren gegen ihn wurde 1990 gem.
§ 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Im Oktober 2006 wurde es wieder aufgenom-
men, nachdem neue DNA-Untersuchungen des Spurenmaterials an dem zur
Knebelung verwendeten Heftpflaster sowie an der Kleidung des Tatopfers und
neue Untersuchungen der aufgefundenen Faserspuren durchgeführt worden
waren.
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2. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des An-
geklagten, der die Tat bestritten hat, wesentlich auf die Ergebnisse der Sach-
verständigengutachten zu den am Opfer sowie in den Räumlichkeiten des An-
geklagten aufgefundenen DNA- und Faserspuren gestützt. Das Tötungsmotiv
der Verdeckungsabsicht hat das Landgericht im Wesentlichen aus den rechts-
medizinischen Befunden abgeleitet; danach war das Tatopfer vor der Tötung
sexuell missbraucht und geknebelt worden (UA S. 32).
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Neben der Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe gem. § 211
StGB hat das Landgericht die besondere Schwere der Schuld gem. § 57 a
Abs. 1 Nr. 2 StGB festgestellt. Die zugrunde liegende Abwägung hat der Tat-
richter auf folgende Erwägungen gestützt:
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Für den Angeklagten spreche, dass er nicht vorbestraft sei, dass beson-
dere Haftempfindlichkeit wegen seines Alters von nunmehr 64 Jahren bestehe
und dass die Tat schon mehr als 20 Jahre zurückliege. Gegen ihn spreche, das
dem Verdeckungsmord eine sehr schwerwiegende Anlasstat, nämlich der (ver-
jährte) sexuelle Missbrauch gem. § 176 Abs. 1 und 3 a.F. StGB zugrunde gele-
gen habe; dass er mit großer krimineller Energie vorgegangen sei, da er das
Opfer geknebelt habe; dass die Tatausführung besonders brutal gewesen sei,
"indem der Angeklagte der kleinen T. die Paketschnur insgesamt achtmal um
den kleinen Hals gewickelt hatte und erbarmungslos mit ganzer Kraft zuzog, bis
das Mädchen erstickt war" (UA S. 37); schließlich das Nachtatverhalten, in dem
erhebliche kriminelle Energie zum Ausdruck komme, "indem er die Leiche des
Mädchens fest verpackte und verschnürte, damit er sie in einem Wäschekorb
unbemerkt aus seiner Wohnung transportieren konnte, um sie anschließend im
Neckarkanal zu versenken" (UA S. 37 f.).
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3. Der Schuldspruch und der Strafausspruch sind rechtsfehlerfrei. Die
von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind aus den vom Generalbun-
desanwalt schon in seiner Zuschrift an den Senat dargelegten Gründen unzu-
lässig; sie wären auch in der Sache offensichtlich unbegründet. Auch die Sach-
rüge hat insoweit keinen Erfolg; die Beweiswürdigung des Landgerichts weist
Rechtsfehler nicht auf.
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4. Dagegen hält die Feststellung besonderer Schwere der Schuld der
rechtlichen Prüfung nicht stand. Eine solche Feststellung setzt nach der Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass das gesamte Tatbild ein-
schließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vor-
kommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der le-
benslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprog-
nose unangemessen wäre (BGHSt 39, 121, 122; vgl. auch BGHSt 40, 360, 370;
BGH, BGHR StGB § 57a Abs. 1 Schuldschwere 6). Ein solches über die Erfül-
lung des Mordtatbestands wesentlich hinausgehendes Maß von Tatschuld ist
nach den bisherigen Feststellungen auch unter Berücksichtigung des Umstands
nicht rechtsfehlerfrei begründet, dass dem Revisionsgericht nur ein einge-
schränkter Überprüfungsrahmen eröffnet ist (vgl. BGHSt 41, 57, 62).
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Aus dem Umstand, dass dem Tatopfer die zur Tötung verwendete
Schnur mehrmals um den Hals gelegt war, lässt sich der Vorwurf besonders
großer krimineller Energie nicht ohne Weiteres ableiten. Die Erwägung, der An-
geklagte habe "erbarmungslos mit ganzer Kraft zugezogen, bis das Mädchen
erstickt war" (UA S. 37), begegnet im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB Bedenken
(vgl. BGH NStZ-RR 2001, 296; Fischer StGB 55. Aufl. § 57a Rdn. 11). Es ist
damit nicht mehr beschrieben als die Erfüllung des Tatbestands mit direktem
Vorsatz. Ein besonderer schulderschwerender Gesichtspunkt ergibt sich auch
nicht daraus, dass der Angeklagte die Leiche des Kindes aus seiner Wohnung
fortschaffte und in dem Kanal versenkte, um eine Entdeckung zu verhindern. Er
ist insoweit nicht über Maßnahmen der Sicherung und Verschleierung hinaus-
gegangen. Im Hinblick auf die zugunsten des Angeklagten angeführten Um-
stände, namentlich auch sein Lebensalter und den sich daraus ergebenden frü-
hestmöglichen Aussetzungszeitpunkt gem. § 57 a Abs. 1 Nr. 1 StGB, sind das
Gewicht der durch die Tötung verdeckten Missbrauchstat, zu welcher Einzelhei-
ten nicht festgestellt werden konnten, und der Umstand, dass das Tatopfer ge-
knebelt wurde, für sich allein zur Begründung besonders schwerer Schuld nicht
ausreichend. Der Ausspruch war daher aufzuheben.
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5. Der Senat sieht Anlass zu folgendem Hinweis:
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Die schriftlichen Gründe eines Strafurteils sollten, namentlich auch bei
der Schilderung des Tatgeschehens, um eine sachliche und objektive Darstel-
lung bemüht sein. Ein literarischer oder journalistischer Stil der Darstellung ist
möglichst zu vermeiden (vgl. auch Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsa-
chen, 28. Aufl. Rdn. 240). Gefühlsbetonte oder moralisch wertende Beschrei-
bungen sollten unterbleiben, denn sie können den Anschein nahe legen, das
Gericht habe das Urteil nicht in ruhiger und sachlicher Erwägung gefunden,
sondern sich auch von Emotionen oder Empörung leiten lassen.
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Vermieden werden sollten Wiedergaben mutmaßlicher Gedanken oder
Motivationen von Tatbeteiligten, die den Eindruck von (direkten oder indirekten)
Zitaten erwecken. Sie beruhen auf Spekulationen, wenn sie sich nicht aus-
nahmsweise auf glaubhafte Aussagen stützen können, und sind auch dann für
die Feststellung des Geschehens in der Regel überflüssig. Der Angeklagte hat
die Tat bestritten; Zeugen des Tatgeschehens gab es nicht. Daher ist die Fest-
stellung: "Für ihn war sie das ideale Sexualobjekt" (UA S. 6), ersichtlich speku-
lativ; ebenso die Formulierung seiner angeblichen Erwägung: "An ihr würde er
seine aufgestauten Triebe hemmungslos abreagieren können", sowie die Fest-
stellung: "Als die kleine T. nun erneut an seiner Wohnung vorbei…ging, erkann-
te der Angeklagte sofort, dass sich ihm jetzt die günstige Gelegenheit bot, seine
sexuellen Phantasien in die Tat umzusetzen" (UA S. 6). Feststellungen solcher
Art, die sich aus den verwerteten Beweismitteln nicht ergeben konnten, sind
überflüssig und gefährden wegen ihres spekulativen Charakters den Bestand
des Urteils.
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Cierniak Schmitt