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BGH Urteil vom 03.12.2008 – 2 StR 435/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 435/08

URTEIL

vom

3. Dezember 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember

2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

der Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Fischer,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

die Richter am Bundesgerichtshof

Cierniak,

Prof. Dr. Schmitt,

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Vertreter der Nebenkläger ,

Rechtsanwältin

als Vertreterin des Nebenklägers ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Darmstadt vom 31. März 2008 im Ausspruch über die

besondere Schwere der Schuld mit den zugehörigen Feststel-

lungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkam-

mer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

2

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger

Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt.

Seine Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Ausspruchs beson-

ders schwerer Schuld; im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts veranlasste der Angeklagte

am Abend des 5. Juni 1987 die damals 5jährige T. K., die sich besuchsweise

bei einer Familie im 4. Stockwerk des Hauses aufhielt, dessen Erdgeschoss-

wohnung der Angeklagte bewohnte, auf unbekannte Weise dazu, seine Woh-

nung zu betreten. Dort knebelte der Angeklagte das Kind und entkleidete es

teilweise, um sexuelle Handlungen an ihm zu begehen. Hierbei drang er auch

mit einem Finger oder einem Gegenstand in die Scheide des Mädchens ein. Als

kurz darauf im Haus und der näheren Umgebung nach dem Kind gerufen und

gesucht wurde, entschloss sich der Angeklagte, die Geschädigte zu töten, um

den vorangegangenen sexuellen Missbrauch zu verdecken. Er erdrosselte das

Kind mit einer um den Hals gelegten Paketschnur. Im Laufe der Nacht schaffte

er die Leiche, die er in einem Wäschekorb verborgen hatte, trotz der inzwischen

angelaufenen Suchaktion von Polizei und Feuerwehr aus der Wohnung zu sei-

nem Gartenhaus in einer Kleingartenanlage; von dort trug er sie zum nahe ge-

legenen Neckar und warf sie in der Nähe einer Schleuse in einen Kanal. Dort

wurde die Leiche am 14. Juni 1987 gefunden.

3

Der Angeklagte wurde zunächst als Zeuge befragt und am 20. Juni 1987

als Beschuldigter vernommen; das Verfahren gegen ihn wurde 1990 gem.

§ 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Im Oktober 2006 wurde es wieder aufgenom-

men, nachdem neue DNA-Untersuchungen des Spurenmaterials an dem zur

Knebelung verwendeten Heftpflaster sowie an der Kleidung des Tatopfers und

neue Untersuchungen der aufgefundenen Faserspuren durchgeführt worden

waren.

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2. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des An-

geklagten, der die Tat bestritten hat, wesentlich auf die Ergebnisse der Sach-

verständigengutachten zu den am Opfer sowie in den Räumlichkeiten des An-

geklagten aufgefundenen DNA- und Faserspuren gestützt. Das Tötungsmotiv

der Verdeckungsabsicht hat das Landgericht im Wesentlichen aus den rechts-

medizinischen Befunden abgeleitet; danach war das Tatopfer vor der Tötung

sexuell missbraucht und geknebelt worden (UA S. 32).

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Neben der Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe gem. § 211

StGB hat das Landgericht die besondere Schwere der Schuld gem. § 57 a

Abs. 1 Nr. 2 StGB festgestellt. Die zugrunde liegende Abwägung hat der Tat-

richter auf folgende Erwägungen gestützt:

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Für den Angeklagten spreche, dass er nicht vorbestraft sei, dass beson-

dere Haftempfindlichkeit wegen seines Alters von nunmehr 64 Jahren bestehe

und dass die Tat schon mehr als 20 Jahre zurückliege. Gegen ihn spreche, das

dem Verdeckungsmord eine sehr schwerwiegende Anlasstat, nämlich der (ver-

jährte) sexuelle Missbrauch gem. § 176 Abs. 1 und 3 a.F. StGB zugrunde gele-

gen habe; dass er mit großer krimineller Energie vorgegangen sei, da er das

Opfer geknebelt habe; dass die Tatausführung besonders brutal gewesen sei,

"indem der Angeklagte der kleinen T. die Paketschnur insgesamt achtmal um

den kleinen Hals gewickelt hatte und erbarmungslos mit ganzer Kraft zuzog, bis

das Mädchen erstickt war" (UA S. 37); schließlich das Nachtatverhalten, in dem

erhebliche kriminelle Energie zum Ausdruck komme, "indem er die Leiche des

Mädchens fest verpackte und verschnürte, damit er sie in einem Wäschekorb

unbemerkt aus seiner Wohnung transportieren konnte, um sie anschließend im

Neckarkanal zu versenken" (UA S. 37 f.).

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3. Der Schuldspruch und der Strafausspruch sind rechtsfehlerfrei. Die

von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind aus den vom Generalbun-

desanwalt schon in seiner Zuschrift an den Senat dargelegten Gründen unzu-

lässig; sie wären auch in der Sache offensichtlich unbegründet. Auch die Sach-

rüge hat insoweit keinen Erfolg; die Beweiswürdigung des Landgerichts weist

Rechtsfehler nicht auf.

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4. Dagegen hält die Feststellung besonderer Schwere der Schuld der

rechtlichen Prüfung nicht stand. Eine solche Feststellung setzt nach der Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass das gesamte Tatbild ein-

schließlich der Täterpersönlichkeit von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vor-

kommenden Mordfällen so sehr abweicht, dass eine Strafaussetzung der le-

benslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprog-

nose unangemessen wäre (BGHSt 39, 121, 122; vgl. auch BGHSt 40, 360, 370;

BGH, BGHR StGB § 57a Abs. 1 Schuldschwere 6). Ein solches über die Erfül-

lung des Mordtatbestands wesentlich hinausgehendes Maß von Tatschuld ist

nach den bisherigen Feststellungen auch unter Berücksichtigung des Umstands

nicht rechtsfehlerfrei begründet, dass dem Revisionsgericht nur ein einge-

schränkter Überprüfungsrahmen eröffnet ist (vgl. BGHSt 41, 57, 62).

9

Aus dem Umstand, dass dem Tatopfer die zur Tötung verwendete

Schnur mehrmals um den Hals gelegt war, lässt sich der Vorwurf besonders

großer krimineller Energie nicht ohne Weiteres ableiten. Die Erwägung, der An-

geklagte habe "erbarmungslos mit ganzer Kraft zugezogen, bis das Mädchen

erstickt war" (UA S. 37), begegnet im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB Bedenken

(vgl. BGH NStZ-RR 2001, 296; Fischer StGB 55. Aufl. § 57a Rdn. 11). Es ist

damit nicht mehr beschrieben als die Erfüllung des Tatbestands mit direktem

Vorsatz. Ein besonderer schulderschwerender Gesichtspunkt ergibt sich auch

nicht daraus, dass der Angeklagte die Leiche des Kindes aus seiner Wohnung

fortschaffte und in dem Kanal versenkte, um eine Entdeckung zu verhindern. Er

ist insoweit nicht über Maßnahmen der Sicherung und Verschleierung hinaus-

gegangen. Im Hinblick auf die zugunsten des Angeklagten angeführten Um-

stände, namentlich auch sein Lebensalter und den sich daraus ergebenden frü-

hestmöglichen Aussetzungszeitpunkt gem. § 57 a Abs. 1 Nr. 1 StGB, sind das

Gewicht der durch die Tötung verdeckten Missbrauchstat, zu welcher Einzelhei-

ten nicht festgestellt werden konnten, und der Umstand, dass das Tatopfer ge-

knebelt wurde, für sich allein zur Begründung besonders schwerer Schuld nicht

ausreichend. Der Ausspruch war daher aufzuheben.

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5. Der Senat sieht Anlass zu folgendem Hinweis:

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Die schriftlichen Gründe eines Strafurteils sollten, namentlich auch bei

der Schilderung des Tatgeschehens, um eine sachliche und objektive Darstel-

lung bemüht sein. Ein literarischer oder journalistischer Stil der Darstellung ist

möglichst zu vermeiden (vgl. auch Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsa-

chen, 28. Aufl. Rdn. 240). Gefühlsbetonte oder moralisch wertende Beschrei-

bungen sollten unterbleiben, denn sie können den Anschein nahe legen, das

Gericht habe das Urteil nicht in ruhiger und sachlicher Erwägung gefunden,

sondern sich auch von Emotionen oder Empörung leiten lassen.

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Vermieden werden sollten Wiedergaben mutmaßlicher Gedanken oder

Motivationen von Tatbeteiligten, die den Eindruck von (direkten oder indirekten)

Zitaten erwecken. Sie beruhen auf Spekulationen, wenn sie sich nicht aus-

nahmsweise auf glaubhafte Aussagen stützen können, und sind auch dann für

die Feststellung des Geschehens in der Regel überflüssig. Der Angeklagte hat

die Tat bestritten; Zeugen des Tatgeschehens gab es nicht. Daher ist die Fest-

stellung: "Für ihn war sie das ideale Sexualobjekt" (UA S. 6), ersichtlich speku-

lativ; ebenso die Formulierung seiner angeblichen Erwägung: "An ihr würde er

seine aufgestauten Triebe hemmungslos abreagieren können", sowie die Fest-

stellung: "Als die kleine T. nun erneut an seiner Wohnung vorbei…ging, erkann-

te der Angeklagte sofort, dass sich ihm jetzt die günstige Gelegenheit bot, seine

sexuellen Phantasien in die Tat umzusetzen" (UA S. 6). Feststellungen solcher

Art, die sich aus den verwerteten Beweismitteln nicht ergeben konnten, sind

überflüssig und gefährden wegen ihres spekulativen Charakters den Bestand

des Urteils.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Cierniak Schmitt