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BGH Beschluss vom 03.12.2008 – 2 StR 456/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2008 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Wiesbaden vom 6. März 2008 werden als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-
ten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Auf der unterlassenen Bescheidung des Beweisantrags vom 20. Feb-
ruar 2008 auf Vernehmung des Zeugen Özd. beruht das Urteil gegen den An-
geklagten H. ersichtlich nicht, denn der Angeklagte war hinsichtlich sei-
nes eigenen Tatbeitrags geständig.
2. Zwar hat das Landgericht keine Feststellungen dazu getroffen, ob die
Gesamtgeldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom
30. August 2007 gegen den Angeklagten Özb. vollstreckt ist. Der Senat
kann jedoch ausschließen, dass der Angeklagte durch eine möglicherweise
rechtsfehlerhaft unterlassene Gesamtstrafenbildung beschwert ist. Die Bildung
einer Gesamtfreiheitsstrafe hätte hier zu einer Erhöhung des Strafübels insge-
samt geführt.
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Cierniak Schmitt