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BGH Beschluss vom 03.12.2008 – 2 StR 500/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2008
gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 15. September
2008 wird aufgehoben.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in
Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen durch seinen damaligen
Wahlverteidiger, Rechtsanwalt L. , fristgerecht eingelegte Revision hat das
Landgericht durch Beschluss vom 15. September 2008 gemäß § 346 Abs. 1
StPO als unzulässig verworfen, weil die Revision nicht begründet wurde. Gegen
diesen Beschluss wendet sich der Angeklagte mit seiner "Beschwerde" vom
25. September 2008 sowie einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand hinsichtlich der Revisionsbegründung.
2
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Am 11. August 2008 hat das Landgericht das Urteil an Rechtsanwalt
L. zugestellt. Mit Beschluss vom 15. September 2008 hat das Landge-
richt die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen,
weil eine Revisionsbegründung nicht rechtzeitig eingegangen sei. Auf
den am 18. September 2008 an Rechtsanwalt L. zugestellten Beschluss
hat am 25. September 2008 Rechtsanwalt K. als neuer Verteidiger
des Angeklagten 'Beschwerde' eingelegt und Wiedereinsetzung in die
Frist zur Revisionsbegründung beantragt. Eine Vollmacht von Rechtsan-
walt L. befindet sich nicht bei den Akten. Der Angeklagte hat diese in
der Hauptverhandlung auch nicht zu Protokoll erklärt.
Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist als Antrag auf Ent-
scheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) auszulegen. Es
wird zur Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts führen. Denn die
Revisionsbegründungsfrist wurde nicht in Lauf gesetzt. Die Zustellung an
den früheren Verteidiger ist unwirksam, da sich seine Vollmacht nicht bei
den Akten befindet (§ 145a Abs. 1 StPO). Das bloße Auftreten des Ver-
teidigers in der Hauptverhandlung ohne schriftliche Erteilung der Voll-
macht zu den Akten genügt nicht den Anforderungen an eine Zustel-
lungsbevollmächtigung (vgl. BGHR StPO § 145a Vollmacht 1, Auftreten
in der Hauptverhandlung).
Einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung bedarf es
nicht. Dieser ist gegenstandslos."
3
Dem schließt sich der Senat an.
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Cierniak Schmitt