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BGH Beschluss vom 03.12.2008 – 2 StR 500/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 500/08

BESCHLUSS

vom

3. Dezember 2008

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2008

gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 15. September

2008 wird aufgehoben.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in

Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei

Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen durch seinen damaligen

Wahlverteidiger, Rechtsanwalt L. , fristgerecht eingelegte Revision hat das

Landgericht durch Beschluss vom 15. September 2008 gemäß § 346 Abs. 1

StPO als unzulässig verworfen, weil die Revision nicht begründet wurde. Gegen

diesen Beschluss wendet sich der Angeklagte mit seiner "Beschwerde" vom

25. September 2008 sowie einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand hinsichtlich der Revisionsbegründung.

2

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"Am 11. August 2008 hat das Landgericht das Urteil an Rechtsanwalt

L. zugestellt. Mit Beschluss vom 15. September 2008 hat das Landge-

richt die Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen,

weil eine Revisionsbegründung nicht rechtzeitig eingegangen sei. Auf

den am 18. September 2008 an Rechtsanwalt L. zugestellten Beschluss

hat am 25. September 2008 Rechtsanwalt K. als neuer Verteidiger

des Angeklagten 'Beschwerde' eingelegt und Wiedereinsetzung in die

Frist zur Revisionsbegründung beantragt. Eine Vollmacht von Rechtsan-

walt L. befindet sich nicht bei den Akten. Der Angeklagte hat diese in

der Hauptverhandlung auch nicht zu Protokoll erklärt.

Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist als Antrag auf Ent-

scheidung des Revisionsgerichts (§ 346 Abs. 2 StPO) auszulegen. Es

wird zur Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts führen. Denn die

Revisionsbegründungsfrist wurde nicht in Lauf gesetzt. Die Zustellung an

den früheren Verteidiger ist unwirksam, da sich seine Vollmacht nicht bei

den Akten befindet (§ 145a Abs. 1 StPO). Das bloße Auftreten des Ver-

teidigers in der Hauptverhandlung ohne schriftliche Erteilung der Voll-

macht zu den Akten genügt nicht den Anforderungen an eine Zustel-

lungsbevollmächtigung (vgl. BGHR StPO § 145a Vollmacht 1, Auftreten

in der Hauptverhandlung).

Einer Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung bedarf es

nicht. Dieser ist gegenstandslos."

3

Dem schließt sich der Senat an.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Cierniak Schmitt