Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.12.2008 – IV ZR 292/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Dezember 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter

Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke

am 3. Dezember 2008

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision ge-

gen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesge-

richts München vom 20. Oktober 2006 zugelassen, so-

weit das Berufungsgericht einen Betrag in Höhe von

35.000 DM doppelt auf den Schaden angerechnet und

den der Klägerin zuerkannten Freistellungsanspruch in-

folge dessen um 11.930,14 € gekürzt hat.

2. Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde wird

zurückgewiesen, weil sie insoweit nicht aufzeigt, dass

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Der Senat erachtet insbesondere auch die Rüge, das

Berufungsgericht habe - mit Blick auf das dem Ehe-

mann der Klägerin angelastete Mitverschulden - deren

Recht auf rechtliches Gehör verletzt, für nicht durch-

greifend.

Von einer weitere Begründung wird gemäß § 544

Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-

rens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit be-

trägt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die

Gerichtskosten 76.797,34 € und für die außergerichtli-

chen Kosten 88.727,48 € (229.973,66 € - 141.246,18 €)

mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zur Beklag-

ten nur in Höhe von 87% anzusetzen sind (vgl. dazu

BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003

- V ZR

343/02 - NJW 2004, 1048 unter 2).

Seiffert Dr. Schlichting Wendt

Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 29.12.2003 - 10 O 18749/00 - OLG München, Entscheidung vom 20.10.2006 - 25 U 1940/04 -