BGH Beschluss vom 03.12.2008 – IV ZR 292/06
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke
am 3. Dezember 2008
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision ge-
gen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts München vom 20. Oktober 2006 zugelassen, so-
weit das Berufungsgericht einen Betrag in Höhe von
35.000 DM doppelt auf den Schaden angerechnet und
den der Klägerin zuerkannten Freistellungsanspruch in-
folge dessen um 11.930,14 € gekürzt hat.
2. Die weitergehende Nichtzulassungsbeschwerde wird
zurückgewiesen, weil sie insoweit nicht aufzeigt, dass
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Der Senat erachtet insbesondere auch die Rüge, das
Berufungsgericht habe - mit Blick auf das dem Ehe-
mann der Klägerin angelastete Mitverschulden - deren
Recht auf rechtliches Gehör verletzt, für nicht durch-
greifend.
Von einer weitere Begründung wird gemäß § 544
Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit be-
trägt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die
Gerichtskosten 76.797,34 € und für die außergerichtli-
chen Kosten 88.727,48 € (229.973,66 € - 141.246,18 €)
mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis zur Beklag-
ten nur in Höhe von 87% anzusetzen sind (vgl. dazu
BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003
- V ZR
343/02 - NJW 2004, 1048 unter 2).
Seiffert Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 29.12.2003 - 10 O 18749/00 - OLG München, Entscheidung vom 20.10.2006 - 25 U 1940/04 -