Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.12.2008 – IX ZA 47/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Dezember 2008

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann

und den Richter Dr. Fischer

am 3. Dezember 2008

beschlossen:

Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe für das Ver-

fahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivil-

kammer 86 des Landgerichts Berlin vom 30. September 2008 zu

gewähren, wird abgelehnt.

Gründe

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Prozesskostenhilfe kann dem Schuldner nicht gewährt werden, weil die

beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

Mit der Rechtsbeschwerde kann der Schuldner sein Ziel einer Fortfüh-

rung des unter dem Az. 36s IN 1951/05 (Amtsgericht Charlottenburg) geführten

Insolvenzverfahrens nicht erreichen. Die nicht anfechtbare Einstellung dieses

Verfahrens wegen Massearmut (§ 211 InsO) beruhte darauf, dass der Schuld-

ner in dem Schlusstermin vom 14. November 2007 seinen Antrag auf Erteilung

der Restschuldbefreiung zurückgenommen hat.

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Abschriften (Photokopien) aus der Akte können nur gegen Entrichtung

eines die Auslagen deckenden Antrages (§ 17 Abs. 2 GKG) erteilt werden.

Ganter Gehrlein Vill

Lohmann Fischer

Vorinstanzen:

AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 01.02.2008 - 36s IN 5182/07 -

LG Berlin, Entscheidung vom 30.09.2008 - 86 T 499/08 -