BGH Beschluss vom 03.12.2008 – IX ZA 47/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Dezember 2008
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann
und den Richter Dr. Fischer
am 3. Dezember 2008
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners, ihm Prozesskostenhilfe für das Ver-
fahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivil-
kammer 86 des Landgerichts Berlin vom 30. September 2008 zu
gewähren, wird abgelehnt.
Gründe
Prozesskostenhilfe kann dem Schuldner nicht gewährt werden, weil die
beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Mit der Rechtsbeschwerde kann der Schuldner sein Ziel einer Fortfüh-
rung des unter dem Az. 36s IN 1951/05 (Amtsgericht Charlottenburg) geführten
Insolvenzverfahrens nicht erreichen. Die nicht anfechtbare Einstellung dieses
Verfahrens wegen Massearmut (§ 211 InsO) beruhte darauf, dass der Schuld-
ner in dem Schlusstermin vom 14. November 2007 seinen Antrag auf Erteilung
der Restschuldbefreiung zurückgenommen hat.
Abschriften (Photokopien) aus der Akte können nur gegen Entrichtung
eines die Auslagen deckenden Antrages (§ 17 Abs. 2 GKG) erteilt werden.
Ganter Gehrlein Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 01.02.2008 - 36s IN 5182/07 -
LG Berlin, Entscheidung vom 30.09.2008 - 86 T 499/08 -