BGH Beschluss vom 04.12.2008 – 3 StR 338/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2008 beschlos-
sen:
Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Gehörs
und Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 30. September 2008
wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluss vom 30. September 2008 die Revision des
Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 14. Mai 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschluss ist am 15. Okto-
ber 2008 an den Angeklagten und seinen Verteidiger abgesendet worden. Mit
am 17. November 2008 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz
vom gleichen Tage beantragt der Angeklagte, ihm gemäß § 33 a StPO nach-
träglich rechtliches Gehör zu gewähren und den Beschluss vom 30. September
2008 aufzuheben.
Der Rechtsbehelf ist unzulässig.
Der Antrag des Verurteilten ist als Anhörungsrüge nach § 33 a StPO
nicht statthaft; denn diese Vorschrift gilt nur subsidiär, d. h. nur dann, wenn ge-
gen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf statthaft
ist. Wendet sich der Verurteilte wie hier gegen eine Revisionsentscheidung,
geht die Anhörungsrüge nach dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen § 356
a StPO als speziellere Regelung vor (vgl. BGH NStZ 2007, 236; Meyer-Goßner,
Auch als Anhörungsrüge nach § 356 a StPO ist der Antrag nicht zuläs-
sig, da der Verurteilte den Zeitpunkt der Kenntniserlangung der tatsächlichen
Umstände, aus denen sich die behauptete Gehörsverletzung ergeben kann,
nicht glaubhaft gemacht hat (§ 356 a Satz 3 StPO). Im Interesse der Rechtssi-
cherheit und des Rechtsfriedens hat der Verurteilte den Antrag nach § 356 a
StPO binnen einer Woche nach Kenntnis der genannten Umstände anzubrin-
gen (§ 356 a Satz 2 StPO). Weil das Revisionsgericht diesen Zeitpunkt nicht
zuverlässig selbst feststellen kann, ist er binnen der Wochenfrist (vgl. BGH
NStZ 2005, 462) mitzuteilen und glaubhaft zu machen. Das ist hier nicht ge-
schehen. Ein Ausnahmefall, in dem der Senat den Akten die Rechtzeitigkeit der
Anhörungsrüge entnehmen kann, liegt nicht vor.
Becker Pfister Sost-Scheible
Hubert Schäfer