Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.12.2008 – 3 StR 512/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 4. Dezember 2008 in der Strafsache gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2008 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 15. August 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darge- legten Gründen im Fall II. 19. der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstra- fe von einem Jahr festgesetzt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Becker Miebach Pfister

Sost-Scheible Hubert