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BGH Urteil vom 04.12.2008 – 4 StR 371/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

vom

4. Dezember 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Überlassung von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren

Verbrauch an eine Minderjährige u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Dezember

2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Kuckein,

Athing,

Richterin am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanović,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwältin

als Vertreterin der Nebenklägerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des

Landgerichts Bielefeld vom 1. April 2008 mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer als Jugendschutzkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete

Urteil wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Überlassung

von Betäubungsmitteln zum unmittelbaren Verbrauch an eine Minderjährige zu

einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Wegen des

weiteren Anklagevorwurfs, die nach der Einnahme der Betäubungsmittel Wider-

standsunfähige sexuell missbraucht und misshandelt zu haben, hat es den An-

geklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Gegen dieses Urteil wen-

det sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Die

Nebenklägerin greift den (Teil-)Freispruch an und rügt die Verletzung formellen

und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel der Nebenklägerin hat mit der Sach-

rüge Erfolg; die Revision des Angeklagten ist dagegen unbegründet.

I.

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1. Nach den Feststellungen des Landgerichts begaben sich der zur Tat-

zeit 26 Jahre alte Angeklagte und die damals 15jährige Nebenklägerin nach

einer Feier auf einen Spielplatz. Die Nebenklägerin stand merklich unter Alko-

holeinfluss. Sie hatte außerdem ein Viertel einer "XTC-Tablette" (ein Ampheta-

minderivat) konsumiert, was der Angeklagte wusste. Sie bewegte sich in

Schlangenlinien und musste dabei vom Angeklagten gestützt werden. Auf dem

Spielplatz überließ der Angeklagte der Nebenklägerin, deren Alter ihm bekannt

war, eine "Portion" eines Kokain-Amphetamin-Gemischs zum sofortigen Kon-

sum. Danach kam es - zwischen 0.30 und etwa 2.00 bis 3.00 Uhr - auf einer

nahe gelegenen Wiese zu sexuellen Kontakten zwischen dem Angeklagten und

der Nebenklägerin, die die Strafkammer nicht näher aufklären konnte.

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Die Anklage geht davon aus, dass die Nebenklägerin zu diesem Zeit-

punkt so deutlich unter der Wirkung des Alkohols, des Kokains und der Tablette

stand, dass sie nur noch mitbekam, dass der Angeklagte ihr mit seiner Zunge

durch das Gesicht leckte. Dann habe sie einen "Blackout" gehabt. Als sie nicht

mehr in der Lage gewesen sei, sich zu wehren, habe der Angeklagte mit ihr den

vaginalen Geschlechtsverkehr durchgeführt, wobei er auch entweder mit der

Faust oder einem stumpfen Gegenstand größeren Durchmessers in ihre Schei-

de eingedrungen sei.

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Festgestellt hat das Landgericht, dass die Nebenklägerin "am Ende des

sexuellen Kontakts" bis auf die Socken entkleidet war, sie einen Dammriss ers-

ten Grades von fünf Zentimetern Länge erlitten hatte und im Scheidenbereich

sehr stark blutete. Sie konnte die Blutung nicht stoppen, geriet in Panik, lief

nach Hause, wo sie zwischen drei und vier Uhr morgens eintraf, und musste zur

Versorgung der Verletzung in ein Krankenhaus gebracht werden.

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2. Der Angeklagte hat das Überlassen des Betäubungsmittels an die Ne-

benklägerin eingeräumt. Das ihm vorgeworfene weitere Geschehen hat er

bestritten. Die Nebenklägerin habe ihn vielmehr auf der Wiese gestreichelt, ihm

ein Kondom gegeben, sich ausgezogen, ihn zunächst oral befriedigt und, als er

am Boden gelegen habe, sich auf ihn gesetzt und dann den vaginalen Ge-

schlechtsverkehr mit ihm durchgeführt. Das Ganze habe etwa zehn Minuten

gedauert. Möglicherweise sei er mit seinem Glied abgerutscht. Die Nebenkläge-

rin habe dann geäußert, dass sie Schmerzen verspüre. Er habe sofort aufge-

hört. Die Nebenklägerin habe stark geblutet. Man habe anschließend noch ge-

raucht und sich dann getrennt.

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3. Das Landgericht hat der Nebenklägerin nicht geglaubt, dass sie das

Bewusstsein verloren und keine Erinnerung mehr an das sexuelle Geschehen

habe. Nach den sachverständigen Ausführungen des Toxikologen sei auszu-

schließen, dass sich die Nebenklägerin auf Grund des Einflusses von Alkohol,

Arzneistoffen und Betäubungsmitteln in einem Zustand befunden habe, der zu

einer Bewusstseinseintrübung oder gar zu einer Widerstandsunfähigkeit im Sin-

ne des § 179 StGB bei ihr geführt habe. Die objektiv festgestellten Verletzungen

der Nebenklägerin ließen "nicht zwingend" den Schluss zu, dass es nicht zu

einem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen sei. Der rechtsmedizi-

nische Sachverständige Dr. Sch. habe zwar berichtet, dass bislang weder er

noch seine Kollegen das Auftreten einer derartigen Verletzung nach einver-

nehmlichem Geschlechtsverkehr hätten feststellen können; der Rechtsmedizi-

ner habe gleichwohl nicht "mit absoluter Sicherheit" ausschließen können, dass

dies nicht doch möglich sei. Da bei der Nebenklägerin keine Abwehrverletzun-

gen hätten festgestellt werden können, sei auch eine Vergewaltigung nicht

nachzuweisen. Die Verurteilung wegen eines vorsätzlichen oder fahrlässigen

Körperverletzungsdelikts komme nicht in Betracht, weil nicht habe festgestellt

werden können, welche Praktiken der Angeklagte und die Nebenklägerin aus-

geübt hätten.

II.

Revision der Nebenklägerin

1. Die Revision der Nebenklägerin hat Erfolg. Zwar muss es das Revisi-

onsgericht regelmäßig hinnehmen, wenn der Tatrichter einen Angeklagten frei-

spricht, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag; denn

die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Der revisions-

rechtlichen Überprüfung unterliegt jedoch, ob das Landgericht überspannte An-

forderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat

(st. Rspr.; vgl. nur BGH NStZ-RR 2005, 147; BGH NStZ 2004, 35, 36). Das ist

hier der Fall.

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Das Landgericht stützt seine Auffassung, es sei möglicherweise zu ei-

nem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr zwischen dem Angeklagten und der

Nebenklägerin gekommen, darauf, dass der rechtsmedizinische Sachverständi-

ge nicht "mit absoluter Sicherheit" habe ausschließen können, dass der von der

Nebenklägerin erlittene Dammriss ersten Grades von fünf Zentimetern Länge

auch bei einem einverständlichen Geschlechtsverkehr entstehen könne. Diese

Möglichkeit ist jedoch - wie sich aus dem Urteil selbst ergibt - rein denktheoreti-

scher Art; denn der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass bisher weder

er noch seine Kollegen das Auftreten einer solchen Verletzung nach einver-

nehmlichem Geschlechtsverkehr hätten feststellen können. Auf rein denktheo-

retische Möglichkeiten kann aber ein Freispruch nicht gestützt werden; denn

eine absolute, das Gegenteil denknotwendig - “zwingend“ - ausschließende und

von niemanden anzweifelbare Gewissheit ist für eine Verurteilung nicht erfor-

derlich. Es genügt vielmehr ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß

an Sicherheit, das vernünftige und nicht bloß denktheoretisch mögliche Zweifel

nicht zulässt. Das hat die Strafkammer nicht bedacht, jedenfalls ist dies aus den

Urteilsgründen nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass sich nicht erschließt, warum

die zur Tatzeit erst 15 Jahre alte Nebenklägerin bewusstseinsklar und freiwillig

mit dem Angeklagten eine Sexualpraktik ausgeübt haben sollte, die bei ihr zu

einer solch schwerwiegenden Verletzung führte. Obwohl sich dies aufdrängte,

hat sich das Landgericht auch damit nicht auseinandergesetzt. Zu dieser Aus-

einandersetzung drängte insbesondere die auch aufgrund der Angaben des

Angeklagten getroffene Feststellung (UA 11, 12, 14), dass die Nebenklägerin

bereits vor dem Konsum des Kokain-Amphetamin-Gemischs deutliche Ausfall-

erscheinungen zeigte, sie merklich unter Alkoholeinfluss stand, sich in Schlan-

genlinien bewegte und vom Angeklagten gestützt werden musste.

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2. Die Sache muss daher auf die Revision der Nebenklägerin neu ver-

handelt und entschieden werden. Der Senat hebt das Urteil insgesamt auf, um

dem neuen Tatrichter Feststellungen dazu zu ermöglichen, ob der Angeklagte

der Nebenklägerin möglicherweise gezielt Substanzen (Betäubungsmittel) über-

lassen oder verabreicht hat, um gegen ihren Willen sexuelle Handlungen an ihr

vornehmen zu können, das Betäubungsmittel-Delikt also gegebenenfalls in Tat-

einheit mit dem Folgedelikt steht (vgl. hierzu BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt

9, 14; Fischer, StGB 55. Aufl. § 177 Rdn. 7 sowie BGH NStZ-RR 2006, 10, 11;

Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 353 Rdn. 6 a).

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In der neuen Verhandlung wird es sich empfehlen, unter Hinzuziehung

eines Sachverständigen (vgl. BGH NStZ 2002, 490), nähere Feststellungen zur

Persönlichkeit und zur Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin zu treffen. Deren

Aussagen sollten im Wesentlichen insgesamt mitgeteilt werden. In rechtlicher

Hinsicht wird im Hinblick auf das mögliche strafrechtlich relevante Folgege-

schehen neben den Tatbeständen der §§ 177, 179 StGB und Körperverlet-

zungsdelikten gegebenenfalls auch § 182 StGB zu prüfen sein.

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III.

Revision des Angeklagten

Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der erhobenen

Sachrüge hat keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler aufgezeigt.

Die im Urteil getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch; auch die

Strafzumessung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.

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Da das Rechtsmittel der Nebenklägerin zur Urteilsaufhebung und zur Zu-

rückverweisung der Sache führt, ist die Kostenbeschwerde des Angeklagten,

mit der er sich gegen die Auferlegung der notwendigen Auslagen der Neben-

klägerin wendet, gegenstandslos (vgl. Meyer-Goßner aaO § 464 Rdn. 20). Die

durch das (erfolglose) Rechtsmittel des Angeklagten entstandenen notwendi-

gen Auslagen der Nebenklägerin hat der Angeklagte nach § 473 Abs. 1 Satz 2

StPO zu tragen.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Ernemann