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BGH Urteil vom 04.12.2008 – 4 StR 438/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

vom

4. Dezember 2008

in der Strafsache

gegen

4 StR 438/08

1.

2.

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Dezember

2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Kuckein,

Athing,

Richterin am Bundesgerichtshof

Solin-Stojanović,

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Mutzbauer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten S. ,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten B. ,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Magdeburg vom 13. Mai 2008 im Schuld-

spruch dahin abgeändert, dass die Angeklagten der Kör-

perverletzung mit Todesfolge und des versuchten Tot-

schlags schuldig sind.

2. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten wer-

den verworfen.

3. Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird ab-

gesehen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Totschlags verurteilt und

gegen den Angeklagten B. unter Einbeziehung eines weiteren Urteils eine

Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren sowie gegen den Angeklagten S.

eine Jugendstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verhängt. Hiergegen rich-

ten sich die Revisionen der Angeklagten, die die Verletzung formellen und ma-

teriellen Rechts (Angeklagter B. ) bzw. materiellen Rechts (Angeklagter

S. ) beanstanden. Die Rechtsmittel führen auf die Sachrüge hin zu einer

Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen – auch hinsichtlich der vom Ange-

klagten B. erhobenen Verfahrensrügen – haben sie keinen Erfolg.

I.

2

Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen entschlossen sich

die Angeklagten, Burkhard G. , den Nachbarn der Mutter des Angeklagten

S. , „heftig körperlich zu züchtigen“, da dieser – so nahmen die Ange-

klagten an – der Mutter des Angeklagten S. Geld entwendet und den

Angeklagten B. sowie dessen Eltern beleidigt hatte.

3

Als Burkhard G. den Diebstahl des Geldes abstritt, schlug der Ange-

klagte S. mit Händen und Fäusten immer heftiger auf dessen Kopf,

Oberkörper und Rücken ein. Anschließend bestätigte Burkhard G. auf Frage

des Angeklagten B. die beleidigenden Äußerungen über diesen und dessen

Eltern. Darüber geriet der Angeklagte B. in Wut, schlug mit den Fäusten auf

den Oberkörper des Burkhard G. ein, trat mehrmals in dessen Rücken und

schließlich mit so großer Wucht gegen die Nieren, dass dieser nach vorn sack-

te, zu röcheln begann und vom Bett rutschte. Anschließend stellte der Ange-

klagte B. sich auf das am Boden liegende Opfer und sprang mindestens

sechs Mal auf dessen Rücken. "Danach" erkannten beide Angeklagte, dass das

Leben ihres Opfers konkret gefährdet sein könnte. Gleichwohl warf der Ange-

klagte B. eine hölzerne Wäschetruhe auf Burkhard G. , die diesen zwischen

Rücken und Kopf traf. Hierbei – aber auch bei den vorangegangenen Verlet-

zungshandlungen – sahen beide Angeklagte voraus, dass dies zum Tod des

Burkhard G. führen konnte. Anschließend versuchte der Angeklagte B. , den

Puls des regungslos auf dem Boden liegenden Burkhard G. zu fühlen. Nach-

dem ihm dies nicht gelungen war, wollten der Angeklagte S. , der Sprin-

gerstiefel mit festen Sohlen und Stahlkappen trug, und der Angeklagte B. , der

Turnschuhe anhatte, durch jeweils mehrere Fußtritte an den Kopf, „den Ge-

schädigten wieder wachmachen“ und Sicherheit über dessen Tod oder Leben

gewinnen. Hierbei nahmen sie für den Fall, dass dieser noch nicht eingetreten

war, den Tod des Burkhard G. billigend in Kauf.

4

Burkhard G. verstarb an Verbluten nach innen infolge eines durch die

Schläge und Fußtritte gegen den Oberkörper verursachten Abrisses der Milz-

blutader. Nicht todesursächlich waren die durch Sprünge auf den Rücken ver-

ursachten Verletzungen der Rippen und der Wirbelsäule. Der genaue Todes-

zeitpunkt konnte „wissenschaftlich exakt“ nicht bestimmt werden. Ob die Tritte

gegen den Kopf den Todeseintritt zumindest beschleunigt haben oder ob das

Opfer zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben war, vermochte das Landgericht

ebenfalls nicht festzustellen.

II.

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6

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen vollendeten Tot-

schlags nicht; sie belegen indes, dass die Angeklagten der Körperverletzung

mit Todesfolge und des versuchten Totschlags schuldig sind.

Kann bei Tätern, die während ihrer Handlungen vom Körperverletzungs-

zum Tötungsvorsatz übergehen, nicht ausgeschlossen werden oder steht fest,

dass die zum Tod führenden Handlungen „lediglich“ mit Körperverletzungsvor-

satz ausgeführt wurden, scheidet eine Verurteilung wegen vollendeten Tot-

schlags aus; vielmehr ist dann regelmäßig wegen Körperverletzung mit Todes-

folge und versuchtem Totschlag zu verurteilen (BGH NJW 1989, 596, 597; BGH

NStZ 1992, 277, 278; BGH bei Holtz MDR 1977, 282). Auf dieser Grundlage

schied hier eine Verurteilung wegen vollendeten Totschlags aus, weil der durch

die Schläge und Fußtritte der Angeklagten gegen den Oberkörper ihres Opfers

verursachte Abriss der Milzblutader nach den von der Jugendkammer getroffe-

nen Feststellungen dem vom Körperverletzungsvorsatz getragenen ersten Tat-

teil zuzuordnen ist. Jedoch waren diese Misshandlungen mit der Gefahr des

Todes des Burkhard G. verbunden, der objektiv und auch für die Angeklagten

vorhersehbar war, so dass die Angeklagten den Tatbestand der Körperverlet-

zung mit Todesfolge verwirklicht haben.

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Ferner belegen die Feststellungen, dass beide Angeklagte im zweiten

Tatteil mit Tötungsvorsatz gehandelt, also einen versuchten Totschlag began-

gen haben. Hierbei ist ohne Bedeutung, ob Burkhard G. schon vor diesen

Misshandlungen verstorben war (vgl. BGH NStZ 1992, 277, 278 m.w.N.). An-

ders als in den Fällen, in denen die Täter ohne Zäsur im Tatgeschehen vom

Körperverletzungs- zum Tötungsvorsatz übergehen, stellt sich jedoch das zwei-

aktige Geschehen wegen der Unterbrechung zur Untersuchung des Tatopfers

nicht als natürliche Handlungseinheit dar, vielmehr stehen die Körperverletzung

mit Todesfolge und der versuchte Totschlag zueinander im Verhältnis der Tat-

mehrheit (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 101).

III.

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9

Der Senat kann den Schuldspruch selbst entsprechend abändern, da der

Jugendkammer bei vollständigen Feststellungen lediglich ein Subsumtionsfehler

unterlaufen und auszuschließen ist, dass sich die Angeklagten gegen diesen

Vorwurf anders als geschehen hätten verteidigen können.

Die Änderung des Schuldspruchs erfordert nicht die Aufhebung der

Strafaussprüche. Denn weder die vom Landgericht bei der Bemessung der Ju-

gendstrafen in den Vordergrund gestellte Dauer der erforderlichen erzieheri-

schen Einwirkung noch die Belange eines gerechten Schuldausgleichs werden

von der Schuldspruchänderung berührt.

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanović Mutzbauer