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BGH Beschluss vom 04.12.2008 – I ZB 120/05

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

B E S C H L U S S

vom

4. Dezember 2008

in der Zwangsvollstreckungssache

Nachschlagewerk : ja nein BGHZ: ja BGHR:

Muss der Schuldner aufgrund eines Titels ein grundbuchmäßig hinreichend be- stimmtes Grundstück herausgeben, erfolgt die Zwangsvollstreckung in der Weise, dass der Gerichtsvollzieher das Grundstück auf Antrag des Gläubigers räumt und den Gläubiger an Ort und Stelle in den Besitz einweist. Stellt der Gerichtsvollzie- her – wenn es sich etwa um eine brachliegende Fläche handelt – fest, dass eine Räumung nicht erforderlich ist, kann er den Gläubiger durch Protokollerklärung in den Besitz einweisen, auch wenn er in Ermangelung von Grenzsteinen u.Ä. die genauen Grenzen des Grundstücks an Ort und Stelle nicht bestimmen kann.

BGH, Beschl. v. 4. Dezember 2008 – I ZB 120/05 – LG Mühlhausen

AG Sondershausen

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher,

Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der 2. Zivil-

kammer des Landgerichts Mühlhausen vom 17. Oktober 2005 und der

Beschluss des Amtsgerichts Sondershausen vom 24. Juni 2005 aufge-

hoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der

Rechtsmittel, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 Euro fest-

gesetzt.

Gründe

1

I. Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräfti-

gen Urteil des Landwirtschaftsgerichts Mühlhausen vom 9. Februar 2005 gegen

den Schuldner. Der Tenor des Urteils lautet:

Der Beklagte wird verurteilt, folgende landwirtschaftliche Flächen zu räumen und an die Klägerin herauszugeben:

Gemarkung O. , Flur 7, Flurst. 219, groß 8.795 qm Gemarkung O. , Flur 7, Flurst. 224, groß 22.881 qm

Gemarkung O. , Flur 9, Flurst. 300/1, groß 2.156 qm Gemarkung O. , Flur 9, Flurst. 404/318, groß 6.702 qm Gemarkung O. , Flur 9, Flurst. 433/346, groß 36.653 qm Gemarkung O. , Flur 4, Flurst. 530/98, groß 28.021 qm Gemarkung O. , Flur 8, Flurst. 268, groß 46.284 qm Gemarkung O. , Flur 8, Flurst. 531/277, groß 24.136 qm.

2

Im Februar 2005 erteilte die Gläubigerin dem Gerichtsvollzieher einen ent-

sprechenden Vollstreckungsauftrag mit dem Ziel der Besitzeinweisung und über-

sandte dem Gerichtsvollzieher eine Flurkarte im Original. Der Gerichtsvollzieher

lehnte die Einweisung als undurchführbar ab: Die genaue örtliche Lage der

Grundstücke, die bislang als Großflächen genutzt und bestellt worden seien, kön-

ne nicht festgestellt werden; teilweise verfügten sie nicht über einen Weg und sei-

en nur über andere Grundstücke zu erreichen.

3

Mit der Erinnerung hat die Gläubigerin beantragt, den Gerichtsvollzieher an-

zuweisen, die Gläubigerin in den Besitz der in Rede stehenden Flächen einzuwei-

sen. Auch ohne Grenzsteine sei der Gerichtsvollzieher in der Lage, sie in den Be-

sitz einzuweisen. Eine Vermessung der Grundstücke vor Einweisung sei nicht er-

forderlich.

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Das Amtsgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die gegen diese Ent-

scheidung gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen.

Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt

die Gläubigerin ihren Antrag auf Zwangsvollstreckung weiter.

II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, dass der Gerichtsvollzieher

nicht verpflichtet gewesen sei, die von der Gläubigerin begehrte Vollstreckungs-

handlung auszuführen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

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Für eine Vollstreckung nach § 885 Abs. 1 ZPO sei unerlässlich, dass das

Grundstück in der Natur dem im Vollstreckungstitel bezeichneten Grundstück zu-

geordnet werden könne. Zwar seien die Grundstücke in dem der Vollstreckung

zugrunde liegenden Titel hinreichend individualisiert. An Ort und Stelle sei eine In-

dividualisierung der fraglichen Grundstücke aber nicht möglich. Aus der dem Ge-

richtsvollzieher übergebenen Flurkarte seien die Grenzverläufe nicht ersichtlich.

Der Gerichtsvollzieher sei auch nicht verpflichtet, auf ein von der Gläubigerin zur

Verfügung gestelltes GPS-System zurückzugreifen. Nicht ausreichend sei es,

wenn der Gerichtsvollzieher lediglich feststelle, dass der Schuldner die Grundstü-

cke, wie sie sich aus dem Vollstreckungstitel ergäben, zu räumen habe und die

Gläubigerin in den Besitz eingewiesen werde.

III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde

haben Erfolg. Zu Unrecht hat der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung mit der Be-

gründung abgelehnt, er könne die Grundstücksgrenzen nicht eindeutig feststellen.

1. Eine Herausgabevollstreckung nach § 885 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt zu-

nächst voraus, dass der zu vollstreckende Titel hinreichend bestimmt ist. Insbe-

sondere muss er das herauszugebende Anwesen grundbuchmäßig (Gemarkung,

Band, Blatt und Flurstücksnummer) bezeichnen. Im Streitfall erfüllt der Herausga-

betitel diese Voraussetzung. Der Gerichtsvollzieher kann sich anhand der Anga-

ben im Titel über die Lage der dort genannten Flurstücksnummern mit allgemein

zugänglichen Hilfsmitteln wie Grundbuchauszug und Flurkarte in Kenntnis setzen

(vgl. OLG München DGVZ 1999, 56 f.).

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2. Die Zwangsvollstreckung aus einem auf Herausgabe eines Grundstücks

gerichteten Titel erfolgt in der Weise, dass der Gerichtsvollzieher den Schuldner

– notfalls durch unmittelbaren Zwang (§ 758 Abs. 3 ZPO) – aus dem Besitz setzt

und den Gläubiger in den Besitz des Grundstücks einweist (§ 885 Abs. 1 Satz 1

ZPO). Was für die Besitzeinweisung erforderlich ist, bestimmt sich nach bürgerli-

chem Recht. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Gläubiger die tat-

sächliche Gewalt über das Grundstück erlangt (§ 854 BGB). Hierfür kann eine Er-

klärung des Gerichtsvollziehers zu Protokoll (§ 762 ZPO) ausreichen.

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a) Um den Schuldner aus dem Besitz zu setzen und den Gläubiger in den

Besitz einzuweisen, muss der Gerichtsvollzieher in der Regel in der Lage sein, die

Grenzen des fraglichen Grundstücks an Ort und Stelle zu ermitteln. Muss die Mög-

lichkeit in Betracht gezogen werden, dass sich der Schuldner auf dem zu räumen-

den Grundstück aufhält oder dass er dort bewegliche Sachen lagert, kann der Ge-

richtsvollzieher seiner Aufgabe nur nachkommen, wenn er nicht nur die grund-

buchmäßige Lage des Grundstücks kennt, sondern auch den Verlauf seiner Gren-

zen an Ort und Stelle nachvollziehen und aufgrund dessen beurteilen kann, ob ei-

ne Räumung erforderlich ist.

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b) Kommt dagegen eine Räumung nicht in Betracht, weil das fragliche

Grundstück Teil einer brachliegenden Fläche ist, oder steht von vornherein fest,

dass lediglich eine Fläche geräumt werden muss, die auf jeden Fall zu dem her-

auszugebenden Grundstück gehört, setzt die Herausgabevollstreckung nach

§ 885 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine präzise Bestimmung der Grundstücksgrenzen in der

Natur nicht voraus. In einem solchen Fall reicht es aus, wenn der Gerichtsvollzie-

her an Ort und Stelle – d.h. dort, wo er beurteilen kann, ob eine Räumung erfor-

derlich ist – zu Protokoll (§ 762 ZPO) erklärt, dass er den Schuldner aus dem Be-

sitz setzt und den Gläubiger in den Besitz einweist (LG Trier DGVZ 1972, 93, 94;

MünchKomm.ZPO/Gruber, ZPO, 3. Aufl., § 885 Rdn. 24; Zöller/Stöber, ZPO,

27. Aufl., § 885 Rdn. 14; Brehm in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 885 Rdn. 25

Fn. 108; Hüßtege in Thomas/Putzo, 29. Aufl., § 885 Rdn. 8; Baumbach/Lauter-

bach, ZPO, 67. Aufl., § 885 Rdn. 3).

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c) Ein solches Verständnis des § 885 ZPO trägt den Erfordernissen Rech-

nung, die das bürgerliche Recht an den Besitzerwerb stellt. Nach § 854 Abs. 1

BGB wird Besitz allerdings grundsätzlich durch die Erlangung der tatsächlichen

Gewalt über die Sache erworben. Für den Erwerb des Besitzes ist jedoch nach

§ 854 Abs. 2 BGB die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers aus-

reichend, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszu-

üben. Danach kann auch der Besitz an einem frei zugänglichen Grundstück durch

Einigung erworben werden (Soergel/Stadler, BGB, 13. Aufl., § 854 Rdn. 24). Ent-

sprechend kann auch bei der Besitzeinweisung nach § 885 Abs. 1 Satz 1 ZPO die

Erlangung der tatsächlichen Gewalt durch Protokollerklärung ersetzt werden,

wenn der Gläubiger in der Lage ist, die tatsächliche Gewalt über das Grundstück

auszuüben.

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d) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nimmt es die Gläubi-

gerin mit ihrem Begehren nicht hin, vom Gerichtsvollzieher auch in fremde

Grundstücke eingewiesen zu werden. Durch die Erklärung der Besitzeinweisung

zu Protokoll wird vielmehr gewährleistet, dass ausschließlich die Flächen an die

Gläubigerin herausgegeben werden, auf die sich der Herausgabetitel bezieht. Eine

Einweisung in den Besitz an anderen Flächen als denen, die im Vollstreckungstitel

aufgeführt sind, wird durch die Protokollerklärung gerade ausgeschlossen.

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IV. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts kann danach keinen Be-

stand haben. Eine abschließende Entscheidung ist dem Senat nicht möglich, weil

noch die weiteren Vollstreckungsvoraussetzungen zu prüfen sind. Da auch das

Beschwerdegericht bei richtiger Entscheidung zurückverwiesen hätte, verweist der

Senat die Sache an das Amtsgericht zurück.

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Kirchhoff

Koch

Vorinstanzen:

AG Sondershausen, Entscheidung vom 24.06.2005 - 1 M 369/05 -

LG Mühlhausen, Entscheidung vom 17.10.2005 - 2 T 211/05 -