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BGH Beschluss vom 04.12.2008 – IX ZR 188/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Dezember 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp

am 4. Dezember 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

30. August 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger trägt auch die Kosten der Nebenintervenientin.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 54.382,13 € festge-

setzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

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1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass eine Haftung des Beklagten

ausscheide, selbst wenn man eine Pflichtverletzung bejahe, weil dem Kläger

aus der Pflichtverletzung kein Schaden entstanden sei, beruht nicht auf einem

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Missverständnis des Umfangs der Beratungspflicht des Beklagten. Das Beru-

fungsgericht übersieht nicht, dass der Kläger nur bei entsprechender Beratung

durch den Beklagten erkennen konnte, dass die Einkommensteuer lediglich zu

vermeiden war, wenn er die Grundstücke vorläufig nicht veräußerte. Mit Recht

vermisst es die Behauptung des Klägers, dass er bei richtiger Beratung auf eine

Veräußerung der Grundstücke oder seines Ankaufsrechts verzichtet hätte.

2. Das Berufungsgericht hat auch nicht das Recht des Klägers auf recht-

liches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.

a) Der Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 29. November 2004, er

hätte „die Finger davon gelassen“, ist nicht dahin zu verstehen, er hätte ganz

auf einen Verkauf verzichtet. Denn zum Zeitpunkt dieses Vortrags ging der Klä-

ger noch davon aus, dass die Einkommensteuer vermieden worden wäre, wenn

der Verkauf durch seinen Sohn erfolgt wäre. Der Vortrag des Klägers betraf

daher den Fall des Verkaufs durch den Kläger selbst. Dieses (unzutreffende)

Verständnis wird durch das spätere Vorbringen des Klägers bestätigt. Noch im

Schriftsatz vom 30. Mai 2006 hat er den Standpunkt vertreten, dass die Ein-

kommensteuer nicht angefallen wäre, wenn die Grundstücke nicht von ihm,

sondern von seinem Sohn verkauft worden wären.

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b) Ob eine Gehörsverletzung vorliegt, weil das Berufungsgericht erst im

Verhandlungstermin vom 9. August 2006 darauf hingewiesen hat, dass es bei-

de in Aussicht genommene Gestaltungsmöglichkeiten als steuerschädlich an-

sehe und sich deshalb die Frage stelle, ob der Kläger die Veräußerung bei rich-

tiger Beratung unterlassen hätte, braucht nicht entschieden zu werden. Denn

der Kläger könnte sich auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht beru-

fen, weil er nach diesem Hinweis weder die Einräumung eines Schriftsatzrechts

noch die Vertagung oder die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung be-

antragt hat und so die gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich rechtliches

Gehör zu verschaffen, nicht ausgeschöpft hat (BVerfGE 5, 9 f; 28, 10, 14; Bay-

VerfGH NJW-RR 2006, 997, 998).

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c) Dass der Kläger bei richtiger Beratung von der Veräußerung der

Grundstücke abgesehen hätte, wird auch im Schriftsatz vom 17. August 2006

nicht behauptet ("Es wäre zu überlegen gewesen …"). Auf den Umstand, dass

dieser Schriftsatz erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereicht

wurde (§ 296a ZPO), kommt es daher nicht an.

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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-

setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Ganter Raebel Kayser

Pape Grupp

Vorinstanzen:

LG Landshut, Entscheidung vom 18.03.2004 - 43 O 3300/03 - OLG München, Entscheidung vom 30.08.2006 - 20 U 2954/04 -