BGH Beschluss vom 04.12.2008 – IX ZR 223/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Pape
am 4. Dezember 2008
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
16. November 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
71.412,22 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zulassungsgrund der Ein-
heitlichkeitssicherung liegt nicht vor. Der Senat hat bereits entschieden, dass
die besonderen Umstände des Einzelfalles auf eine konkludente Genehmigung
der Lastschriften durch den Insolvenzverwalter schließen lassen können (BGHZ
174, 84, 97 ff). Die Annahme des Berufungsgerichts, aufgrund der Schreiben
des Klägers vom 1. Dezember 2003 und 21. Juni 2004 sei von einer konkluden-
ten Genehmigung der Lastschriften auszugehen, beruht auf einer Würdigung
der konkreten Umstände des Einzelfalls und lässt zulassungsrelevante Rechts-
fehler nicht erkennen. Da das Darlehen somit im maßgeblichen Anfechtungs-
zeitraum nicht zurückgeführt worden ist, erübrigen sich Ausführungen zu § 130
Abs. 1 Satz 1 InsO.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Pape
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 19.01.2006 - 10 O 74/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.11.2006 - I-12 U 39/06 -