Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.12.2008 – IX ZR 223/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Dezember 2008

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Pape

am 4. Dezember 2008

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

16. November 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

71.412,22 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zulassungsgrund der Ein-

heitlichkeitssicherung liegt nicht vor. Der Senat hat bereits entschieden, dass

die besonderen Umstände des Einzelfalles auf eine konkludente Genehmigung

der Lastschriften durch den Insolvenzverwalter schließen lassen können (BGHZ

174, 84, 97 ff). Die Annahme des Berufungsgerichts, aufgrund der Schreiben

des Klägers vom 1. Dezember 2003 und 21. Juni 2004 sei von einer konkluden-

ten Genehmigung der Lastschriften auszugehen, beruht auf einer Würdigung

der konkreten Umstände des Einzelfalls und lässt zulassungsrelevante Rechts-

fehler nicht erkennen. Da das Darlehen somit im maßgeblichen Anfechtungs-

zeitraum nicht zurückgeführt worden ist, erübrigen sich Ausführungen zu § 130

Abs. 1 Satz 1 InsO.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Ganter

Raebel

Kayser

Lohmann

Pape

Vorinstanzen:

LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 19.01.2006 - 10 O 74/05 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.11.2006 - I-12 U 39/06 -