BGH Beschluss vom 04.12.2008 – V ZR 64/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Dezember 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts
Hamburg vom 28. Februar 2008 wird auf Kosten der Kläger als
unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 9.000 €.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der
Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8
EGZPO).
1. Der Wert der Beschwer eines Rechtsmittelführers bestimmt sich nach
dessen Interesse an der Abänderung des angefochtenen Urteils, das unter wirt-
schaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist (vgl. BGHZ 57, 301, 302; BGH,
Beschl. v. 15. Januar 1992, XII ZB 135/91, NJW 1992, 1513, 1514; Senat,
Beschl. v. 24. April 1998, V ZR 225/97, NJW 1998, 2368).
a) Die Beschwer der Kläger durch die Abweisung des Anspruchs auf Zah-
lung des vereinbarten Kaufpreises von 9.000 € ist durch den bezifferten Klagean-
trag festgelegt. Dieser Betrag ist für die Bestimmung von Streitwert und Beschwer
auch dann maßgebend, wenn das wirtschaftliche Interesse der Kläger anders zu
bewerten sein sollte (vgl. Schumann, NJW 1982, 1257, 1258).
b) Dem weiteren Antrag auf Bestätigung der Vollmacht des für den Be-
klagten beim Abschluss des notariellen Kaufvertrages handelnden Mitarbeiters
des Auktionshauses ist kein eigenständiger Wert zuzumessen, weil die Erklä-
rung nur die förmlichen Voraussetzungen für das Zustandekommen des Kauf-
vertrages hat herbeiführen sollen und das Interesse der Kläger (Verkäufer) an
dem Zustandekommen des Vertrages nicht höher als der vereinbarte Kaufpreis
zu bemessen ist.
aa) Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde vorträgt, dass die Kläger
mangels entsprechender Kapazitäten kein Interesse daran hätten, den Wert
des Grundstücks erhöhende Aufwendungen durch Teilabbruch des alten Ge-
bäudes unter Sicherung der Straßenfassade und des Giebels zum Nachbar-
haus in einer Höhe von 35.697,92 € gemäß dem von ihr vorgelegten Angebot
vorzunehmen, mag das richtig sein, ist jedoch für die Bestimmung des Werts
der Beschwer der Kläger nicht ausschlaggebend.
bb) Diese bemisst sich nach dem Wert des durch die Klage bestimmten
Streitgegenstands (§ 2 ZPO). Für die Bestimmung dieses Wertes ist das in den
Klageanträgen zum Ausdruck kommende Interesse und nicht ein weitergehen-
der wirtschaftlicher Nutzen maßgebend, den der Kläger durch den Prozessge-
winn erreicht (Musielak/Heinrich, ZPO, 6. Aufl., § 3 Rdn. 6; Stein-Jonas/Roth,
ZPO, 22. Aufl., § 3 Rdn. 15). Auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt haben die
Kläger in ihrer Erwiderung auf die von dem Beklagten erhobene Streitwertbe-
schwerde zutreffend hingewiesen. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde
nunmehr vorgetragenen Vorteile, die sich daraus ergäben, dass man sich nach
einer Veräußerung an den Beklagten nicht mehr um dieses Grundstück küm-
mern müsste, sondern seine betrieblichen Ressourcen anders einsetzen könn-
te, wären ein solcher mittelbarer wirtschaftlicher Nutzen aus dem Prozessge-
winn, der nicht den Wert des Streitgegenstands bestimmt. Im Übrigen entsprä-
che dieser Vorteil auch nicht den im Angebot ausgewiesenen Kosten für den
Teilabriss des Gebäudes.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 04.09.2006 - 304 O 227/05 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.02.2008 - 10 U 77/06 -