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BGH Beschluss vom 05.12.2008 – 2 StR 405/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 10. April 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in den Fällen 1 bis 3 der Urteils- gründe entfällt.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Ausla- gen.
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