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BGH Beschluss vom 05.12.2008 – 2 StR 424/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 424/08

BESCHLUSS

vom

5. Dezember 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und der Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2008 gemäß § 349

Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision der Angeklagten S. wird das Urteil des

Landgerichts Trier vom 15. Mai 2008, soweit es sie betrifft, mit den

Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-

ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen „Beihilfe zur Einfuhr von Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in

Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, in

einem Fall in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln sowie in ei-

nem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun

Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit ihrer

Revision, mit der sie die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das

Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in vollem Umfang Erfolg.

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1. Das Urteil kann nicht bestehen bleiben, weil es hinsichtlich der Ange-

klagten S. keine geschlossene und für das Revisionsgericht nachvollzieh-

bare Darstellung des verwirklichten strafbaren Verhaltens enthält. Eine solche

geschlossene Darstellung des Sachverhaltes, der das Tatgeschehen bildet, ist

für die revisionsrechtliche Überprüfung des Urteils erforderlich. Sie muss erken-

nen lassen, welche Tatsachen der Richter als seine Feststellungen über die Tat

seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legt. Fehlt sie oder ist sie in wesentli-

chen Teilen unvollständig oder widersprüchlich, so ist dies ein Mangel des Ur-

teils, der auf die Sachrüge zu dessen Aufhebung führt (vgl. BGHR StPO § 267

Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 3, geschlossene Darstellung). So verhält es sich

hier.

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a) Aus den insoweit unübersichtlichen und wenig klar gegliederten Fest-

stellungen ergibt sich, dass die Angeklagte S. in einer Vielzahl von Fällen,

deren Anzahl über die abgeurteilten fünf Fälle weit hinausgeht (UA S. 12-15),

Fahrzeuge angemietet hat, um sie dem Mitangeklagten B. für die Durchfüh-

rung von Drogenbeschaffungsfahrten zur Verfügung zu stellen. Die verstreut im

Urteil anzutreffenden Ausführungen (UA S. 15-17/18 sowie 51 und 52-54) deu-

ten im Zusammenhang mit dem Schuldspruch allerdings darauf hin, dass die

Kammer die Angeklagte lediglich u. a. wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge an den Fahrten vom 18. Mai 2007,

25. Mai 2007, 2. Juni 2007, 16. Juni 2007 und 30. Juni 2007 aburteilen wollte.

Diese Interpretation steht jedoch in Widerspruch zur Beschreibung der Taten

bei der Festsetzung der Einzelstrafen (UA S. 62/63). Eine ausdrückliche Zuord-

nung erfolgt dort lediglich zu den Einfuhrfahrten vom „2.6.2008“ und „30.6.2008“

(gemeint ist jeweils 2007), die rechtlich als Beihilfe zur Einfuhr von Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge bezeichnet werden. Geht man - nahe lie-

gend - davon aus, dass das Landgericht die im Text davor festgesetzten zwei

Einzelstrafen auf die zeitlich früher liegenden Einfuhrfahrten vom 18. Mai 2007

und 25. Mai 2007 sowie die danach festgesetzte Strafe für „Beihilfe zur Einfuhr

in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben in nicht geringer Menge“ auf das

zeitlich später liegende Aufbewahren der Betäubungsmittel für den Mitange-

klagten B. und deren Sicherstellung bei der Angeklagten am 3. Juli 2007 (UA

S. 55) bezogen wissen wollte, fehlt es an der Festsetzung einer Einzelstrafe für

die Beteiligung an der Beschaffungsfahrt vom 16. Juni 2007. Darüber hinaus

würde bei dieser Lesart im Widerspruch zu den Feststellungen unter II. 2. eine

Einzelfreiheitsstrafe für eine Tat bestimmt, die über die Teilnahmehandlungen

an den festgestellten Einfuhrfahrten hinausgeht.

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Dieser Widerspruch kann nicht im Wege der Auslegung der Urteilsgrün-

de ausgeräumt werden. Wollte man die zuletzt aufgeführte Strafe von einem

Jahr und zehn Monaten wegen Beihilfe zur Einfuhr in Tateinheit mit Beihilfe

zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nämlich auf

die Einfuhrfahrt vom 16. Juni 2007 beziehen, um eine Konkordanz zu den Fest-

stellungen unter II. 2. herzustellen, wäre dies nicht mit den rechtlichen Ausfüh-

rungen UA S. 55 i.V.m. UA S. 17 vereinbar, wonach die Kammer eine Beihilfe

zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gerade nicht

für den 16. Juni 2007, sondern für den 30. Juni 2007 als gegeben sieht. Die

Zuordnung der Einzelfreiheitsstrafen zu den in den Feststellungen ausdrücklich

in Bezug genommenen Einfuhrfahrten ist damit nicht widerspruchsfrei möglich.

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b) Hinzu kommt, dass an Hand der Urteilsgründe auch eine zuverlässige

Zuordnung der in drei Fällen tateinheitlich abgeurteilten Taten des Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln zu den festgestellten Einfuhrfahrten ausscheidet.

Nach den Feststellungen UA S. 18/53 verkaufte die Angeklagte S. im Zeit-

raum von 3.5.2007 bis zum 3.7.2007 „sechs Mal Betäubungsmittel“ an drei ver-

schiedene Vertrauenspersonen und einen verdeckten Ermittler der Polizei. Die-

se Verkäufe stammten aus mindestens drei verschiedenen Lieferungen; zu-

gunsten der Angeklagten sei davon auszugehen, dass diese drei Lieferungen

aus drei der fünf festgestellten Beschaffungsfahrten stammten, an denen sie

beteiligt gewesen sei (UA S. 53). Bei den am 3.5.2007, am 1.6.2007 und am

8.6.2007 verkauften Betäubungsmitteln habe es sich lediglich um geringe Men-

gen, bei dem am 14.6.2007 und am 3.7.2007 verkauften Amphetamin habe es

sich um nicht geringe Mengen gehandelt.

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Diesen Ausführungen lässt sich schon nicht entnehmen, welche drei der

angegebenen fünf (nicht, wie die Kammer meint, sechs) Verkäufe die Kammer

mit welchen konkreten Einfuhrfahrten als tateinheitlich verknüpft angesehen

hat. Darüber hinaus erschließt sich aus den Urteilsgründen nicht, warum die

Kammer in nur einem Fall tateinheitlich Handeltreiben mit Betäubungsmitteln,

jedoch in zwei Fällen tateinheitlich Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge angenommen hat. Denn selbst wenn man den Verkauf vom

3. Mai 2007 als vor der ersten Einfuhrfahrt am 18. Mai 2007 liegend ausschei-

det, verbleiben ausweislich UA S. 53/54 vier Taten des Handeltreibens mit Be-

täubungsmitteln im relevanten Tatzeitraum, davon zwei - 1.6.2007 und 8.6.2007

- mit geringen und zwei - 14.6.2007 und 3.7.2007 - mit nicht geringen Mengen.

Diese Unklarheiten hinsichtlich der in Tateinheit abgeurteilten Delikte des Han-

deltreibens mit Betäubungsmitteln verstärken die bereits dargelegten, sich aus

dem Vergleich der Feststellungen zum Tatgeschehen mit den Ausführungen zur

Einzelstraffestsetzung ergebenden Unsicherheiten und machen eine zuverläs-

sige und vor allem widerspruchsfreie Zuordnung zu konkreten Einfuhrfahrten

unmöglich.

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c) Damit bleibt insgesamt unsicher, welchen Sachverhalt der Tatrichter

dem Urteil zugrunde gelegt hat. Die unklaren, unübersichtlichen und wider-

sprüchlichen Ausführungen in den Urteilsgründen erlauben eine ausreichende

revisionsrechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs nicht (vgl. BGHR StPO

§ 267 Abs. 1 Satz 1 Sachdarstellung 13; erkennbare Subsumtion; BGH NStZ

2000, 607 f.). Dies stellt einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils dar, der

- soweit es die Angeklagte S. betrifft - zu seiner Aufhebung führt.

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2. Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:

a) Ein unübersichtlicher Aufbau sowie an verschiedenen Stellen verstreu-

te Feststellungen können einen durchgreifenden Mangel des Urteils darstellen,

weil dann häufig die tatsächliche Grundlage des Urteils unvollständig sein wird.

Zudem besteht die Gefahr, dass sich Unklarheiten und Widersprüche in die Ur-

teilsfeststellungen einschleichen, die es dem Revisionsgericht unmöglich ma-

chen, einen bestimmten Sachverhalt seiner rechtlichen Überprüfung zugrunde

zu legen. Zwar bilden die schriftlichen Entscheidungsgründe eine Einheit, deren

tatsächliche Angaben auch dann berücksichtigt werden müssen, wenn sie sich

in verschiedenen und dabei auch in solchen Zusammenhängen befinden, in

denen sie nach dem üblichen Urteilsaufbau nicht erwartet werden (vgl. BGHR

StPO § 267 Abs. 1 Satz 1, Feststellungen 1, Zusammenhang der Urteilsgrün-

de). Dies setzt jedoch voraus, dass sich aus der Gesamtheit der Urteilsgründe

eine ausreichende tatsächliche Grundlage für die rechtliche Würdigung ent-

nehmen lässt. Es ist nicht die Aufgabe des Revisionsgerichts, unklaren und sich

widersprechenden Ausführungen in den Urteilsgründen einen den Schuldspruch

möglicherweise tragenden Sinn beizulegen.

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b) Bei einer - wie hier - Vielzahl angeklagter Taten und wenn mehrere

Personen angeklagt sind, empfiehlt es sich, in den Feststellungen jeder einzel-

nen Tat eine bestimmte Ordnungszahl zuzuordnen und die Beiträge aller Betei-

ligten an dieser Stelle gemeinsam darzustellen (vgl. Meyer-Goßner/Appl, Die

Urteile in Strafsachen, 28. Aufl. 2008, Rn. 234). Es beeinträchtigt dagegen die

Klarheit und Übersichtlichkeit der Urteilsgründe, wenn im Wege eines „Misch-

systems“ zwar einzelne Taten einer Ordnungsnummer zugeordnet, unter ande-

ren Ordnungsnummern aber eine Vielzahl von - auch nicht abgeurteilten - Ein-

zeltaten zusammengefasst und unter weiteren Ziffern die Tatbeiträge der ein-

zelnen Beteiligten - teilweise - voneinander getrennt abgehandelt werden.

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c) Besteht aus Sicht des Tatgerichts Anlass, Straftaten zu schildern, die

nicht Gegenstand des Schuldspruchs sind - z.B. solche, die gemäß § 154

Abs. 2 StPO aus dem Verfahrensstoff ausgeschieden wurden oder solche, die

nicht angeklagt waren, in der Hauptverhandlung aber zu Tage getreten sind -,

sollten diese in der Darstellung deutlich von den konkret abgeurteilten Taten

geschieden werden, um Missverständnisse und Unklarheiten zu vermeiden.

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d) Der neue Tatrichter wird zu beachten haben, dass die Formulierungen

im Urteil, die Angeklagte S. sei „selbst betäubungsmittelabhängig“ (UA

S. 60) und habe die Taten „aufgrund ihrer Betäubungsmittelabhängigkeit be-

gangen“ (UA S. 63) zur Prüfung der - vom Landgericht nicht erörterten - Frage

drängen, ob ihre Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB

anzuordnen ist. Von der Unterbringung nach § 64 StGB darf nicht abgesehen

werden, weil der Tatrichter - wie in den Urteilsgründen ausgeführt - „bereits

jetzt“ einer Zurückstellung der Vollstreckung nach § 35 BtMG zustimmt. Die Un-

terbringungsanordnung nach § 64 StGB geht der allein dem Vollstreckungsver-

fahren vorbehaltenen Zurückstellung nach § 35 BtMG vor (BGH StV 2008,

405 f.).

Fischer Roggenbuck Appl

Cierniak Schmitt