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BGH Beschluss vom 05.12.2008 – 2 StR 495/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes mit Todesfolge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2008
gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vo-
rigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der
Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom
27. Mai 2008 zu gewähren, wird auf seine Kosten als unbe-
gründet verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil
wird als unzulässig verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
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1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, gegen dessen
Zulässigkeit bereits Bedenken bestehen, ist jedenfalls unbegründet, denn der
Beschwerdeführer hat auf die Einlegung von Rechtsmitteln gemäß § 302 StPO
wirksam verzichtet. Er wurde im Anschluss an die Verkündung des auf einer mit
seiner Zustimmung zustande gekommenen Absprache beruhenden Urteils vom
Vorsitzenden qualifiziert belehrt. Nach Rücksprache mit seinem Verteidiger hat
er sodann auf die Einlegung von Rechtsmitteln ausdrücklich verzichtet. Die Un-
wirksamkeit dieser Erklärung ist weder in dem Wiedereinsetzungsantrag darge-
tan noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich. Soweit mit dem Antrag vorgetra-
gen wird, der Angeklagte sei "überfordert" gewesen, ist damit eine zur Unwirk-
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samkeit des Verzichts führende Einschränkung der Verhandlungsfähigkeit nicht
behauptet. Anhaltspunkte für einen unzulässigen Zwang bei Abgabe der Ver-
zichtserklärung sind nicht gegeben.
2. Die Revision war daher gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu
verwerfen.
3. Der Senat merkt an:
Anklage und Eröffnungsbeschluss legten den Angeklagten einen ge-
meinschaftlich begangenen Mord zur Last. Das Landgericht hat in der Haupt-
verhandlung Anlass gesehen, einen rechtlichen Hinweis auf die Möglichkeit des
Vorliegens weiterer Mordmerkmale zu erteilen.
Nach den Feststellungen der Urteilsgründe war den Angeklagten be-
wusst, dass das von ihnen zur Durchführung des Raubs gefesselte und gekne-
belte Tatopfer ersticken konnte; "dies war ihnen aber gleichgültig, da sie sich
einen zeitlichen Vorsprung verschaffen wollten" (UA S. 7).
Die Verurteilung nur wegen Raubs mit Todesfolge, bei fahrlässiger Ver-
ursachung des Todes, ist unverständlich und offensichtlich rechtsfehlerhaft. Sie
beruht auf einer Verfahrensabsprache, deren Inhalt der Vorsitzende nach dem
Protokoll der Hauptverhandlung wie folgt dargestellt hat:
"Vor Beginn der Hauptverhandlung fand ein Gespräch über eine
vorzeitige Beendigung des Verfahrens statt.
Dies mag überraschen. Gleichwohl war dies bereits zu Beginn des
Verfahrens angezeigt, weil die Aktenlage eine solche Vorgehens-
weise aufdrängte, dies im Hinblick auf die geständigen Einlassun-
gen beider Angeklagter.
Unter Berücksichtigung dessen konnte zwischen allen Verfahrens-
beteiligten und der Kammer die gebotene zügige Beendigung des
Verfahrens ins Auge gefasst werden im Falle einer Verurteilung mit
einer Freiheitsstrafe gegen beide Angeklagte in Höhe von höch-
stens 12 Jahren und einer Unterbringung nach § 64 StGB, dies un-
ter der Voraussetzung, dass sich beide Angeklagte des mittäter-
schaftlich begangenen Raubes mit Todesfolge gem. § 249, 250,
251 StGB schuldig gemacht haben."
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Im Anschluss an diese Erklärung des Vorsitzenden ließen die Angeklag-
ten erklären:
"Wir sind mit einer solchen Vorgehensweise einverstanden. Das Ur-
teil ist schmerzhaft für uns, aber als Sühne für das von uns began-
gene Unrecht in dieser Höhe angemessen."
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Der Schuldspruch und der Rechtsfolgenausspruch von zwölf Jahren
Freiheitsstrafe entsprachen den übereinstimmenden Anträgen von Staatsan-
waltschaft, Verteidigern und Nebenklägervertreter.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine
Absprache, die auf einen "Vergleich" über den Schuldspruch gerichtet ist,
rechtswidrig und unzulässig (vgl. BGHSt 43, 195, 204; 50, 40, 50; BGH, Urt.
vom 16. Juni 2005 - 3 StR 338/04, bei Becker NStZ-RR 2007, 2).
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Eine im Einverständnis der Beteiligten getroffene Vereinbarung über die
Verfahrenserledigung darf sich weder über das auch verfassungsrechtliche Ge-
bot der umfassenden Wahrheitsermittlung noch über das Gebot gerechten Stra-
fens hinwegsetzen. Geschieht dies - ggf. unter gleichfalls unzulässiger informel-
ler Verabredung eines Rechtsmittelverzichts - gleichwohl, so sind solche Er-
gebnisse der Erfüllung der rechtsstaatlichen Aufgaben gleichmäßiger und ge-
rechter Strafverfolgung abträglich und geeignet, das Vertrauen der Öffentlich-
keit in die Strafjustiz zu erschüttern.
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Vorliegend war nicht ersichtlich, welche Anliegen der Verfahrensökono-
mie es in dem tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall hätten nahele-
gen können, die zitierte Vereinbarung zu treffen. Die Einholung und Protokollie-
rung von Erklärungen zum Rechtsmittelverzicht durch den Sitzungsvertreter der
Staatsanwaltschaft, die Nebenklagevertreterin, die Angeklagten und ihre Ver-
teidiger war nicht nahe liegend.
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Cierniak Schmitt