BGH Beschluss vom 08.12.2008 – II ZB 46/07
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
8. Dezember 2008
in der Handelsregistersache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
HGB §§ 17, Abs. 1, 18 Abs. 1
Der Aneinanderreihung einer Buchstabenkombination kommt gemäß § 18 Abs. 1
HGB neben der Unterscheidungskraft auch die erforderliche Kennzeichnungseig-
nung - und damit zugleich Namensfunktion (§ 17 Abs. 1 HGB) im Geschäftsverkehr -
für die Firma von Einzelkaufleuten, Personen- und Kapitalgesellschaften zu, wenn sie
im Rechts- und Wirtschaftsverkehr zur Identifikation der dahinter stehenden Gesell-
schaft ohne Schwierigkeiten akzeptiert werden kann. Hierfür reicht als notwendige,
aber zugleich hinreichende Bedingung die Aussprechbarkeit der Firma im Sinne der
Artikulierbarkeit (hier: "HM & A" bei einer GmbH & Co. KG) aus.
BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2008 - II ZB 46/07 - OLG Hamm
LG Essen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Dezember 2008
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden die Beschlüs-
se der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen
vom 18. Januar 2007 und des Amtsgerichts Essen vom 15. No-
vember 2006 aufgehoben.
Das Amtsgericht Essen - Registergericht - wird angewiesen, auf
dem Registerblatt HRA 8 die angemeldete geänderte Firma
"HM & A GmbH & Co. KG" der Gesellschaft im Wege der Ände-
rungseintragung unter einer neuen laufenden Nummer einzutra-
gen und zugleich die bisherige Eintragung der früheren Firma
"Harpener M & A GmbH & Co. KG" durch Rötung oder auf andere
eindeutige Weise als gegenstandslos kenntlich zu machen.
Gründe
I. Die betroffene Kommanditgesellschaft (im Folgenden: Betroffene) war
ursprünglich unter der Firma "Harpener M & A GmbH & Co. KG" im Handelsre-
gister des Amtsgerichts D. eingetragen. Nachdem ihre Kommanditantei-
le ebenso wie die Geschäftsanteile ihrer Komplementärin, der früher als "Har-
pener M & A Verwaltungs GmbH" firmierenden Beteiligten zu 1, im Rahmen
eines Abspaltungs- und Übernahmevertrages an die Beteiligte zu 2 übergegan-
gen waren, wurde eine Sitzverlegung der Betroffenen nach E. , eine Ände-
rung ihrer Firma in "HM & A GmbH & Co. KG" sowie eine Erhöhung der Kom-
manditeinlage beschlossen und zur Eintragung im Handelsregister angemeldet.
Die Beteiligte zu 1 ist nach einer gleichzeitig erfolgten Sitzverlegung bereits un-
ter ebenfalls geänderter Firma als "HM & A Verwaltungs GmbH" im Handelsre-
gister des Amtsgerichts E. eingetragen. Demgegenüber hat das Amtsge-
richt bei der Betroffenen die Anmeldung "hinsichtlich der Firmenänderung" mit
der Begründung zurückgewiesen, eine reine Buchstabenfolge ohne Sinn sei
nicht als Firma eintragungsfähig; es hat die Betroffene daher nur unter ihrer
bisherigen Firma - bei gleichzeitiger Berücksichtigung der angemeldeten weite-
ren Änderungen - im Handelsregister eingetragen. Das Landgericht hat die Be-
schwerde der Beteiligten gegen die Ablehnung der Firmenänderung mit gleich
lautender Begründung zurückgewiesen. Der dagegen von den Beteiligten ein-
gelegten weiteren Beschwerde möchte das Oberlandesgericht, das die ange-
meldete Firma mit der Buchstabenkombination "HM & A" für eintragungsfähig
hält, stattgeben, sieht sich hieran jedoch durch den Beschluss des Oberlandes-
gerichts Celle vom 6. Juli 2006 (DB 2006, 1950) gehindert. Es hat sie daher
gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Vorlagevoraussetzungen sind gemäß § 28 Abs. 2 FGG gegeben.
Das Oberlandesgericht Celle hat in dem angeführten Beschluss die Ansicht ver-
treten, dass der Firma einer Gesellschaft bei nicht aussprechbaren Buchsta-
benkombinationen (dort: "AKDV" [- für eine GmbH]) die Namensfunktion und
damit zugleich die Eintragungsfähigkeit fehle. Von dieser obergerichtlichen
Rechtsprechung würde das vorlegende Oberlandesgericht mit seiner beabsich-
tigten Entscheidung abweichen.
III. Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende weitere Beschwerde
der Beteiligten ist begründet; sie führt unter Aufhebung der - die Ablehnung der
Eintragung der Firmenänderung der Betroffenen zu Unrecht (§ 27 Abs. 1 Satz 1
FGG, § 546 Abs. 1 ZPO) bestätigenden - Beschwerdeentscheidung des Land-
gerichts zur Anweisung an den Rechtspfleger, die angemeldete Änderung der
Firma der Betroffenen gemäß § 16 HRVO in das Handelsregister einzutragen.
Die für die Betroffene gewählte neue Firma "HM & A GmbH & Co. KG" ist
eintragungsfähig, weil die verwendete Buchstabenkombination "HM & A" ge-
mäß § 18 Abs. 1 HGB (i. d. Fassung des Handelsrechtsreformgesetzes
- HReformG - vom 22. Juni 1998, BGBl. I S. 1474 - nachfolgend: n.F.) zur
Kennzeichnung der Gesellschaft geeignet ist, Unterscheidungskraft besitzt und
diese Firmierung damit zugleich die Namensfunktion i.S. von § 17 Abs. 1 HGB
n.F. im geschäftlichen Verkehr erfüllt.
A. Buchstabenfolgen kommt - wovon das vorlegende Oberlandesgericht
zutreffend ausgegangen ist - nach dem liberalisierten Firmenrecht gemäß § 18
Abs. 1 HGB n.F. neben der Unterscheidungskraft auch die erforderliche Kenn-
zeichnungseignung - und damit zugleich Namensfunktion (§ 17 Abs. 1 HGB
n.F.) im Geschäftsverkehr - für die Firma von Einzelkaufleuten, Personen- und
Kapitalgesellschaften zu, wenn sie im Rechts- und Wirtschaftsverkehr zur Iden-
tifikation der dahinter stehenden Gesellschaft ohne Schwierigkeiten akzeptiert
werden können. Hierfür reicht als notwendige, aber zugleich hinreichende Be-
dingung die Aussprechbarkeit der Firma im Sinne der Artikulierbarkeit aus, so
dass auch die Aneinanderreihung einer Buchstabenkombination grundsätzlich
unterscheidungskräftig und kennzeichnungsgeeignet ist und damit zugleich die
Namensfunktion der Firma erfüllt (h.M. vgl. OLG Frankfurt, NJW 2002, 2400;
Zimmer
in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB 2. Aufl. § 18 Rdn. 28;
Lutter/Welp, ZIP 1999, 1073, 1078; Heidinger in MünchKommHGB 2. Aufl. § 18
Rdn. 17; Ammon in Röhricht/v. Westphalen, HGB 2. Aufl. § 18 Rdn. 12;
Schulenburg, NZG 2000, 1156, 1157; Ensthaler/Steitz, HGB 7. Aufl. § 18
Rdn. 12; Kögel, Rechtspfleger 2000, 255, 257; Canaris, Handelsrecht 23. Aufl.
Roth in Koller/Roth/Morck, HGB 6. Aufl. § 18 Rdn. 3; a.A. OLG Celle aaO;
Oetker, Handelsrecht 4. Aufl. § 4 C.II.1 S. 76).
1. Allerdings wurde nach früher herrschender Ansicht zur firmenrechtli-
chen Rechtslage vor dem HReformG eine - aus sich heraus nicht verständli-
che - Buchstabenkombination als namensfähiger Firmenbestandteil grundsätz-
lich nur dann anerkannt, wenn sie "als Wort aussprechbar" war; anderes sollte
für eine reine Buchstabenkombination nur ausnahmsweise dann gelten, wenn
sie als Buchstabenfolge bereits eine entsprechende Verkehrsgeltung erworben
hatte (vgl. Hachenburg, GmbHG 7. Aufl. § 4 Rdn. 17 m.w.Nachw.).
2. Für eine derartige Einschränkung der Anerkennung reiner Buchsta-
benkombinationen als namensfähig, die ihre Grundlage in der zu § 16 Abs. 1
UWG a.F. ergangenen Rechtsprechung zu Kennzeichnungen und deren Schutz
hatte (vgl. BGHZ 4, 167; 11, 214, 218; 74, 12, 2), ist jedoch nach der Neurege-
lung des § 18 HGB n.F. durch das HReformG - sowohl nach dem Wortlaut der
Bestimmung als auch insbesondere nach dem vom Reformgesetzgeber er-
strebten Gesetzeszweck - kein Raum mehr.
a) Im Gegensatz zum alten Recht, das je nach Rechtsform des Unter-
a.F., §§ 4 Abs. 1, 279 AktG a.F., § 4 Abs. 1 GmbHG a.F.), sieht das neue Recht
eine für alle Unternehmensformen geltende, einheitliche Regelung zur Firmen-
bildung in § 18 Abs. 1 HGB n.F. vor; deren zentraler Regelungsgehalt ist die
Kennzeichnungs- und die Unterscheidungsfähigkeit des gewählten Namens im
Hinblick auf die Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit einer Firma.
aa) Unterscheidungskraft i.S. des § 18 Abs. 1 HGB n.F. besitzt eine Fir-
ma dann, wenn sie ihrer Art nach ("ursprünglich") die Gesellschaft von anderen
Unternehmen unterscheiden und auf diese Weise individualisieren kann. Dieses
Merkmal kann vom Gesetzeswortlaut her grundsätzlich auch durch die Verwen-
dung einer reinen Buchstabenfolge ohne Wortcharakter - wie im vorliegenden
Fall der Kombination "HM & A" - für eine GmbH & Co. KG - erfüllt werden.
bb) Das Gebot der Kennzeichnungseignung i.S. des § 18 Abs. 1 HGB
n.F. bezieht sich auf die Eignung einer Firma, überhaupt als Name (§ 17 HGB)
für ein Unternehmen im Rechtsverkehr zu fungieren (sog. abstrakte Namensfä-
higkeit). Voraussetzung dafür ist, dass der Firmenkern aus einer zumindest i.S.
der Artikulierbarkeit aussprechbaren Buchstabenfolge gebildet wird. Damit sind
vom Wortlaut der - im Zusammenhang mit § 17 HGB zu lesenden - Vorschrift
her zwar weiterhin fremdsprachige Bezeichnungen, die nicht aus lateinischen
Buchstaben gebildet werden, und reine Bildzeichen als Bestandteil der Firma
nicht zulässig; jedoch legt der Gesetzeswortlaut nicht nahe, dass etwa "nicht als
Wort aussprechbaren" Buchstabenfolgen und Abkürzungen, sofern sie nicht
Verkehrsgeltung erlangt haben, die firmenrechtliche Kennzeichnungseignung
i.S. einer Namenstauglichkeit abzusprechen wäre.
b) Eine solche Beschränkung des Merkmals der Kennzeichnungseignung
i.S. des § 18 Abs. 1 HGB n.F. widerspricht ersichtlich dem durch das HReformG
verfolgten Zweck, das Recht der Personengesellschaften an die Rechtswirk-
lichkeit anzupassen und in diesem Rahmen auch die strengen - im internationa-
len Vergleich geradezu rigiden - Vorschriften über die Firmenbildung im Interes-
se einer größeren Wahlfreiheit und Gestaltungsmöglichkeit zu liberalisieren
(Begr RegE z. HReformG, BT-Drucks. 13/8444, S. 1, 35, 37). Dieser Gesetzes-
zweck gestattet vielmehr schon im Ansatz eine großzügigere Beurteilung von
Buchstabenfolgen.
aa) Gegen eine Aufrechterhaltung der nach früherem Recht für aus-
schlaggebend erachteten Differenzierung zwischen (vermeintlich) "unaus-
sprechbaren" und ("als Wort") "aussprechbaren" Buchstabenkombinationen
spricht bereits, dass diese Abgrenzung lediglich ein Postulat auf der Grundlage
einer - nicht an objektiven Kriterien ausgerichteten - reinen Wertung darstellt.
Denn auch einer Abkürzung oder beliebigen Buchstabenkombination kommt ein
spezifisches eindeutiges - zumindest "wortähnliches" - Klangbild (vgl. z.B.
"DBK" = phonetisch: "Debeka") zu, das von den beteiligten Verkehrskreisen als
Unternehmensname verstanden werden kann und auch verstanden wird. Hinzu
kommt, dass - wie die Beschwerde bereits für den beschränkten Bereich von
elektronischen Handelsregistern in E. und Umgebung nachgewiesen hat -
Buchstabenkombinationen sich in der Gerichtspraxis und im Wirtschaftsleben
durchgesetzt haben, und zwar auch solche, die nicht aufgrund besonderer Ver-
kehrsgeltung als Abkürzungen längerer Unternehmensbezeichnungen erkenn-
bar sind (vgl. dazu auch: Ammon in Röhricht/v. Westphalen aaO § 18 Rdn. 12
m.w. Nachw.; Heidinger in MünchKommHGB aaO § 18 Rdn. 17). Wenn solchen
Buchstabenkombinationen im Wirtschaftsleben Unterscheidungskraft zugemes-
sen wird, spricht dies - auch aufgrund der Liberalisierungstendenz des
HReformG - gegen eine restriktive Gesetzesanwendung.
bb) Im Übrigen ist eine bereits bestehende Verkehrsgeltung aber auch
kennung der Namensfähigkeit einer "nicht als Wort aussprechbaren" Buchsta-
benkombination (a.A. aber Müther, GmbHR 1998, 1058, 1060; Ruß in Heidel-
bergerKommHGB 7. Aufl. § 18 Rdn. 3). Denn entweder sind solche Buchsta-
benkombinationen generell geeignet, ein bestimmtes Unternehmen zu identifi-
zieren oder sie sind es nicht. Für die in der Identifizierbarkeit liegende firmen-
rechtliche Namensfunktion ist es unerheblich, ob der Name bereits bekannt ist;
entscheidend ist vielmehr, dass die Firma als Name erkannt wird, nicht aber
notwendiger Weise, dass damit zugleich das dahinter stehende Unternehmen
und die von ihm hergestellten Produkte identifiziert werden können (so zutref-
fend Kögel, Rechtspfleger 2000, 255, 257; Schulenburg, NZG 2000, 1156,
1158). Buchstabenkombinationen sind daher grundsätzlich unabhängig von
ihrer Verkehrsgeltung namensfähig, weil sie in der Lage sind, Gesellschaften
konkret zu kennzeichnen.
cc) Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber auch für den Bereich des Mar-
kenschutzes, an dem sich die frühere restriktive Rechtsprechung auch zum Fir-
menrecht orientierte (vgl. BGHZ 4, 167; 11, 214, 218; 74, 1, 2), nunmehr im
Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I, 3082) von einer Kennzeich-
nungseignung und Unterscheidungskraft auch reiner Buchstabenkombinationen
HReformG durch die Anforderung der Unterscheidungskraft und der Kenn-
zeichnungseignung bei der Neufassung des Firmenrechts auf Begriffe aus dem
Markenschutz zurückgegriffen hat (Zimmer in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn,
HGB 2. Aufl. § 19 Rdn. 3), erscheint es nur konsequent, die Voraussetzungen
der Kennzeichnungseignung auch für das Firmenrecht nicht strenger zu beurtei-
len als für das Markenrecht.
B. 1. In Anwendung dieser Grundsätze ist - wovon das vorlegende Ober-
landesgericht ebenfalls zutreffend ausgegangen ist - die von den Beteiligten
angemeldete neue Firma der Betroffenen "HM & A GmbH & Co. KG" eintra-
gungsfähig i.S. von § 18 Abs. 1 HGB n.F. i.V.m. § 17 HGB n.F. Die Buchsta-
benkombination "HM & A" besitzt danach nicht nur ihrer Art nach Unterschei-
dungskraft in Bezug auf andere Unternehmen, sondern ist auch abstrakt zur
Kennzeichnung des Firmenkerns der Kommanditgesellschaft i.S. der Namens-
fähigkeit geeignet: Die - i.S. von Artikulierbarkeit - "aussprechbare" Firmenbe-
zeichnung "HM & A" enthält mit der Buchstaben-Zeichenfolge M & A den Hin-
weis auf den im Bereich des Unternehmenserwerbs und der Unternehmensver-
schmelzung (Mergers & Acquisitions) angesiedelten Unternehmensgegenstand;
durch die Voransetzung des Buchstabens H erlangt die Firma auch für den ge-
schäftlichen Verkehr eine hinreichende Individualisierung.
2. Die Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Firma scheitert im vorlie-
genden Fall auch nicht am Gebot der notwendigen Firmenunterscheidbarkeit
von bereits eingetragenen Firmen anderer Unternehmen in demselben Regis-
terbezirk (§ 30 Abs. 1 HGB). Wie der Senat als Gericht der weiteren Beschwer-
de nach § 28 Abs. 2 FGG selbst feststellen kann, bestehen nach der bei den
Akten befindlichen Auskunft der IHK vom 17. Oktober 2006 keine Bedenken
gegen die Eintragung dieser Firma; darüber hinausgehende Ermittlungen sind
nicht erforderlich (§ 12 FGG).
Goette Kurzwelly Kraemer
Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 18.01.2007 - 43 T 2/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.12.2007 - 15 W 85/07 -