Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 08.12.2008 – II ZB 46/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

8. Dezember 2008

in der Handelsregistersache

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

HGB §§ 17, Abs. 1, 18 Abs. 1

Der Aneinanderreihung einer Buchstabenkombination kommt gemäß § 18 Abs. 1

HGB neben der Unterscheidungskraft auch die erforderliche Kennzeichnungseig-

nung - und damit zugleich Namensfunktion (§ 17 Abs. 1 HGB) im Geschäftsverkehr -

für die Firma von Einzelkaufleuten, Personen- und Kapitalgesellschaften zu, wenn sie

im Rechts- und Wirtschaftsverkehr zur Identifikation der dahinter stehenden Gesell-

schaft ohne Schwierigkeiten akzeptiert werden kann. Hierfür reicht als notwendige,

aber zugleich hinreichende Bedingung die Aussprechbarkeit der Firma im Sinne der

Artikulierbarkeit (hier: "HM & A" bei einer GmbH & Co. KG) aus.

BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2008 - II ZB 46/07 - OLG Hamm

LG Essen

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Dezember 2008

durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Kraemer, Dr. Reichart und Dr. Drescher

beschlossen:

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden die Beschlüs-

se der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen

vom 18. Januar 2007 und des Amtsgerichts Essen vom 15. No-

vember 2006 aufgehoben.

Das Amtsgericht Essen - Registergericht - wird angewiesen, auf

dem Registerblatt HRA 8 die angemeldete geänderte Firma

"HM & A GmbH & Co. KG" der Gesellschaft im Wege der Ände-

rungseintragung unter einer neuen laufenden Nummer einzutra-

gen und zugleich die bisherige Eintragung der früheren Firma

"Harpener M & A GmbH & Co. KG" durch Rötung oder auf andere

eindeutige Weise als gegenstandslos kenntlich zu machen.

Gründe

1

I. Die betroffene Kommanditgesellschaft (im Folgenden: Betroffene) war

ursprünglich unter der Firma "Harpener M & A GmbH & Co. KG" im Handelsre-

gister des Amtsgerichts D. eingetragen. Nachdem ihre Kommanditantei-

le ebenso wie die Geschäftsanteile ihrer Komplementärin, der früher als "Har-

pener M & A Verwaltungs GmbH" firmierenden Beteiligten zu 1, im Rahmen

eines Abspaltungs- und Übernahmevertrages an die Beteiligte zu 2 übergegan-

gen waren, wurde eine Sitzverlegung der Betroffenen nach E. , eine Ände-

rung ihrer Firma in "HM & A GmbH & Co. KG" sowie eine Erhöhung der Kom-

manditeinlage beschlossen und zur Eintragung im Handelsregister angemeldet.

Die Beteiligte zu 1 ist nach einer gleichzeitig erfolgten Sitzverlegung bereits un-

ter ebenfalls geänderter Firma als "HM & A Verwaltungs GmbH" im Handelsre-

gister des Amtsgerichts E. eingetragen. Demgegenüber hat das Amtsge-

richt bei der Betroffenen die Anmeldung "hinsichtlich der Firmenänderung" mit

der Begründung zurückgewiesen, eine reine Buchstabenfolge ohne Sinn sei

nicht als Firma eintragungsfähig; es hat die Betroffene daher nur unter ihrer

bisherigen Firma - bei gleichzeitiger Berücksichtigung der angemeldeten weite-

ren Änderungen - im Handelsregister eingetragen. Das Landgericht hat die Be-

schwerde der Beteiligten gegen die Ablehnung der Firmenänderung mit gleich

lautender Begründung zurückgewiesen. Der dagegen von den Beteiligten ein-

gelegten weiteren Beschwerde möchte das Oberlandesgericht, das die ange-

meldete Firma mit der Buchstabenkombination "HM & A" für eintragungsfähig

hält, stattgeben, sieht sich hieran jedoch durch den Beschluss des Oberlandes-

gerichts Celle vom 6. Juli 2006 (DB 2006, 1950) gehindert. Es hat sie daher

gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

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II. Die Vorlagevoraussetzungen sind gemäß § 28 Abs. 2 FGG gegeben.

Das Oberlandesgericht Celle hat in dem angeführten Beschluss die Ansicht ver-

treten, dass der Firma einer Gesellschaft bei nicht aussprechbaren Buchsta-

benkombinationen (dort: "AKDV" [- für eine GmbH]) die Namensfunktion und

damit zugleich die Eintragungsfähigkeit fehle. Von dieser obergerichtlichen

Rechtsprechung würde das vorlegende Oberlandesgericht mit seiner beabsich-

tigten Entscheidung abweichen.

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III. Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende weitere Beschwerde

der Beteiligten ist begründet; sie führt unter Aufhebung der - die Ablehnung der

Eintragung der Firmenänderung der Betroffenen zu Unrecht (§ 27 Abs. 1 Satz 1

FGG, § 546 Abs. 1 ZPO) bestätigenden - Beschwerdeentscheidung des Land-

gerichts zur Anweisung an den Rechtspfleger, die angemeldete Änderung der

Firma der Betroffenen gemäß § 16 HRVO in das Handelsregister einzutragen.

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Die für die Betroffene gewählte neue Firma "HM & A GmbH & Co. KG" ist

eintragungsfähig, weil die verwendete Buchstabenkombination "HM & A" ge-

mäß § 18 Abs. 1 HGB (i. d. Fassung des Handelsrechtsreformgesetzes

- HReformG - vom 22. Juni 1998, BGBl. I S. 1474 - nachfolgend: n.F.) zur

Kennzeichnung der Gesellschaft geeignet ist, Unterscheidungskraft besitzt und

diese Firmierung damit zugleich die Namensfunktion i.S. von § 17 Abs. 1 HGB

n.F. im geschäftlichen Verkehr erfüllt.

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A. Buchstabenfolgen kommt - wovon das vorlegende Oberlandesgericht

zutreffend ausgegangen ist - nach dem liberalisierten Firmenrecht gemäß § 18

Abs. 1 HGB n.F. neben der Unterscheidungskraft auch die erforderliche Kenn-

zeichnungseignung - und damit zugleich Namensfunktion (§ 17 Abs. 1 HGB

n.F.) im Geschäftsverkehr - für die Firma von Einzelkaufleuten, Personen- und

Kapitalgesellschaften zu, wenn sie im Rechts- und Wirtschaftsverkehr zur Iden-

tifikation der dahinter stehenden Gesellschaft ohne Schwierigkeiten akzeptiert

werden können. Hierfür reicht als notwendige, aber zugleich hinreichende Be-

dingung die Aussprechbarkeit der Firma im Sinne der Artikulierbarkeit aus, so

dass auch die Aneinanderreihung einer Buchstabenkombination grundsätzlich

unterscheidungskräftig und kennzeichnungsgeeignet ist und damit zugleich die

Namensfunktion der Firma erfüllt (h.M. vgl. OLG Frankfurt, NJW 2002, 2400;

Zimmer

in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB 2. Aufl. § 18 Rdn. 28;

Lutter/Welp, ZIP 1999, 1073, 1078; Heidinger in MünchKommHGB 2. Aufl. § 18

Rdn. 17; Ammon in Röhricht/v. Westphalen, HGB 2. Aufl. § 18 Rdn. 12;

Schulenburg, NZG 2000, 1156, 1157; Ensthaler/Steitz, HGB 7. Aufl. § 18

Rdn. 12; Kögel, Rechtspfleger 2000, 255, 257; Canaris, Handelsrecht 23. Aufl.

§ 10 Rdn. 15; Hopt in Hopt/Merkt, HGB 33. Aufl. § 18 Rdn. 4; einschränkend

Roth in Koller/Roth/Morck, HGB 6. Aufl. § 18 Rdn. 3; a.A. OLG Celle aaO;

Oetker, Handelsrecht 4. Aufl. § 4 C.II.1 S. 76).

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1. Allerdings wurde nach früher herrschender Ansicht zur firmenrechtli-

chen Rechtslage vor dem HReformG eine - aus sich heraus nicht verständli-

che - Buchstabenkombination als namensfähiger Firmenbestandteil grundsätz-

lich nur dann anerkannt, wenn sie "als Wort aussprechbar" war; anderes sollte

für eine reine Buchstabenkombination nur ausnahmsweise dann gelten, wenn

sie als Buchstabenfolge bereits eine entsprechende Verkehrsgeltung erworben

hatte (vgl. Hachenburg, GmbHG 7. Aufl. § 4 Rdn. 17 m.w.Nachw.).

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2. Für eine derartige Einschränkung der Anerkennung reiner Buchsta-

benkombinationen als namensfähig, die ihre Grundlage in der zu § 16 Abs. 1

UWG a.F. ergangenen Rechtsprechung zu Kennzeichnungen und deren Schutz

hatte (vgl. BGHZ 4, 167; 11, 214, 218; 74, 12, 2), ist jedoch nach der Neurege-

lung des § 18 HGB n.F. durch das HReformG - sowohl nach dem Wortlaut der

Bestimmung als auch insbesondere nach dem vom Reformgesetzgeber er-

strebten Gesetzeszweck - kein Raum mehr.

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a) Im Gegensatz zum alten Recht, das je nach Rechtsform des Unter-

nehmens verschiedene Firmenbildungsvorschriften enthielt (vgl. §§ 18, 19 HGB

a.F., §§ 4 Abs. 1, 279 AktG a.F., § 4 Abs. 1 GmbHG a.F.), sieht das neue Recht

eine für alle Unternehmensformen geltende, einheitliche Regelung zur Firmen-

bildung in § 18 Abs. 1 HGB n.F. vor; deren zentraler Regelungsgehalt ist die

Kennzeichnungs- und die Unterscheidungsfähigkeit des gewählten Namens im

Hinblick auf die Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit einer Firma.

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aa) Unterscheidungskraft i.S. des § 18 Abs. 1 HGB n.F. besitzt eine Fir-

ma dann, wenn sie ihrer Art nach ("ursprünglich") die Gesellschaft von anderen

Unternehmen unterscheiden und auf diese Weise individualisieren kann. Dieses

Merkmal kann vom Gesetzeswortlaut her grundsätzlich auch durch die Verwen-

dung einer reinen Buchstabenfolge ohne Wortcharakter - wie im vorliegenden

Fall der Kombination "HM & A" - für eine GmbH & Co. KG - erfüllt werden.

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bb) Das Gebot der Kennzeichnungseignung i.S. des § 18 Abs. 1 HGB

n.F. bezieht sich auf die Eignung einer Firma, überhaupt als Name (§ 17 HGB)

für ein Unternehmen im Rechtsverkehr zu fungieren (sog. abstrakte Namensfä-

higkeit). Voraussetzung dafür ist, dass der Firmenkern aus einer zumindest i.S.

der Artikulierbarkeit aussprechbaren Buchstabenfolge gebildet wird. Damit sind

vom Wortlaut der - im Zusammenhang mit § 17 HGB zu lesenden - Vorschrift

her zwar weiterhin fremdsprachige Bezeichnungen, die nicht aus lateinischen

Buchstaben gebildet werden, und reine Bildzeichen als Bestandteil der Firma

nicht zulässig; jedoch legt der Gesetzeswortlaut nicht nahe, dass etwa "nicht als

Wort aussprechbaren" Buchstabenfolgen und Abkürzungen, sofern sie nicht

Verkehrsgeltung erlangt haben, die firmenrechtliche Kennzeichnungseignung

i.S. einer Namenstauglichkeit abzusprechen wäre.

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b) Eine solche Beschränkung des Merkmals der Kennzeichnungseignung

i.S. des § 18 Abs. 1 HGB n.F. widerspricht ersichtlich dem durch das HReformG

verfolgten Zweck, das Recht der Personengesellschaften an die Rechtswirk-

lichkeit anzupassen und in diesem Rahmen auch die strengen - im internationa-

len Vergleich geradezu rigiden - Vorschriften über die Firmenbildung im Interes-

se einer größeren Wahlfreiheit und Gestaltungsmöglichkeit zu liberalisieren

(Begr RegE z. HReformG, BT-Drucks. 13/8444, S. 1, 35, 37). Dieser Gesetzes-

zweck gestattet vielmehr schon im Ansatz eine großzügigere Beurteilung von

Buchstabenfolgen.

12

aa) Gegen eine Aufrechterhaltung der nach früherem Recht für aus-

schlaggebend erachteten Differenzierung zwischen (vermeintlich) "unaus-

sprechbaren" und ("als Wort") "aussprechbaren" Buchstabenkombinationen

spricht bereits, dass diese Abgrenzung lediglich ein Postulat auf der Grundlage

einer - nicht an objektiven Kriterien ausgerichteten - reinen Wertung darstellt.

Denn auch einer Abkürzung oder beliebigen Buchstabenkombination kommt ein

spezifisches eindeutiges - zumindest "wortähnliches" - Klangbild (vgl. z.B.

"DBK" = phonetisch: "Debeka") zu, das von den beteiligten Verkehrskreisen als

Unternehmensname verstanden werden kann und auch verstanden wird. Hinzu

kommt, dass - wie die Beschwerde bereits für den beschränkten Bereich von

elektronischen Handelsregistern in E. und Umgebung nachgewiesen hat -

Buchstabenkombinationen sich in der Gerichtspraxis und im Wirtschaftsleben

durchgesetzt haben, und zwar auch solche, die nicht aufgrund besonderer Ver-

kehrsgeltung als Abkürzungen längerer Unternehmensbezeichnungen erkenn-

bar sind (vgl. dazu auch: Ammon in Röhricht/v. Westphalen aaO § 18 Rdn. 12

m.w. Nachw.; Heidinger in MünchKommHGB aaO § 18 Rdn. 17). Wenn solchen

Buchstabenkombinationen im Wirtschaftsleben Unterscheidungskraft zugemes-

sen wird, spricht dies - auch aufgrund der Liberalisierungstendenz des

HReformG - gegen eine restriktive Gesetzesanwendung.

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bb) Im Übrigen ist eine bereits bestehende Verkehrsgeltung aber auch

kein taugliches Abgrenzungskriterium i.S. der §§ 18, 17 HGB n.F. für die Aner-

kennung der Namensfähigkeit einer "nicht als Wort aussprechbaren" Buchsta-

benkombination (a.A. aber Müther, GmbHR 1998, 1058, 1060; Ruß in Heidel-

bergerKommHGB 7. Aufl. § 18 Rdn. 3). Denn entweder sind solche Buchsta-

benkombinationen generell geeignet, ein bestimmtes Unternehmen zu identifi-

zieren oder sie sind es nicht. Für die in der Identifizierbarkeit liegende firmen-

rechtliche Namensfunktion ist es unerheblich, ob der Name bereits bekannt ist;

entscheidend ist vielmehr, dass die Firma als Name erkannt wird, nicht aber

notwendiger Weise, dass damit zugleich das dahinter stehende Unternehmen

und die von ihm hergestellten Produkte identifiziert werden können (so zutref-

fend Kögel, Rechtspfleger 2000, 255, 257; Schulenburg, NZG 2000, 1156,

1158). Buchstabenkombinationen sind daher grundsätzlich unabhängig von

ihrer Verkehrsgeltung namensfähig, weil sie in der Lage sind, Gesellschaften

konkret zu kennzeichnen.

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cc) Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber auch für den Bereich des Mar-

kenschutzes, an dem sich die frühere restriktive Rechtsprechung auch zum Fir-

menrecht orientierte (vgl. BGHZ 4, 167; 11, 214, 218; 74, 1, 2), nunmehr im

Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I, 3082) von einer Kennzeich-

nungseignung und Unterscheidungskraft auch reiner Buchstabenkombinationen

ausgeht (vgl. §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Da der Gesetzgeber des

HReformG durch die Anforderung der Unterscheidungskraft und der Kenn-

zeichnungseignung bei der Neufassung des Firmenrechts auf Begriffe aus dem

Markenschutz zurückgegriffen hat (Zimmer in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn,

HGB 2. Aufl. § 19 Rdn. 3), erscheint es nur konsequent, die Voraussetzungen

der Kennzeichnungseignung auch für das Firmenrecht nicht strenger zu beurtei-

len als für das Markenrecht.

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B. 1. In Anwendung dieser Grundsätze ist - wovon das vorlegende Ober-

landesgericht ebenfalls zutreffend ausgegangen ist - die von den Beteiligten

angemeldete neue Firma der Betroffenen "HM & A GmbH & Co. KG" eintra-

gungsfähig i.S. von § 18 Abs. 1 HGB n.F. i.V.m. § 17 HGB n.F. Die Buchsta-

benkombination "HM & A" besitzt danach nicht nur ihrer Art nach Unterschei-

dungskraft in Bezug auf andere Unternehmen, sondern ist auch abstrakt zur

Kennzeichnung des Firmenkerns der Kommanditgesellschaft i.S. der Namens-

fähigkeit geeignet: Die - i.S. von Artikulierbarkeit - "aussprechbare" Firmenbe-

zeichnung "HM & A" enthält mit der Buchstaben-Zeichenfolge M & A den Hin-

weis auf den im Bereich des Unternehmenserwerbs und der Unternehmensver-

schmelzung (Mergers & Acquisitions) angesiedelten Unternehmensgegenstand;

durch die Voransetzung des Buchstabens H erlangt die Firma auch für den ge-

schäftlichen Verkehr eine hinreichende Individualisierung.

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2. Die Eintragungsfähigkeit der angemeldeten Firma scheitert im vorlie-

genden Fall auch nicht am Gebot der notwendigen Firmenunterscheidbarkeit

von bereits eingetragenen Firmen anderer Unternehmen in demselben Regis-

terbezirk (§ 30 Abs. 1 HGB). Wie der Senat als Gericht der weiteren Beschwer-

de nach § 28 Abs. 2 FGG selbst feststellen kann, bestehen nach der bei den

Akten befindlichen Auskunft der IHK vom 17. Oktober 2006 keine Bedenken

gegen die Eintragung dieser Firma; darüber hinausgehende Ermittlungen sind

nicht erforderlich (§ 12 FGG).

Goette Kurzwelly Kraemer

Reichart Drescher

Vorinstanzen:

LG Essen, Entscheidung vom 18.01.2007 - 43 T 2/06 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 11.12.2007 - 15 W 85/07 -