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BGH Beschluss vom 09.12.2008 – 2 ARs 536/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Dezember 2008
in dem Vorermittlungsverfahren
gegen
wegen Beteiligung an der Ermordung von mindestens 29.000 Juden im Ver- nichtungslager Sobibor/Polen in der Zeit vom 27. März 1943 bis 16. September 1943
hier: Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 13 a StPO
Az.:
208 AR-Z 15/08 Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen in Ludwigsburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 9. Dezember 2008 beschlossen:
Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß
§ 13 a StPO dem Landgericht München II übertragen.
1
Der Senat hat dem Antrag, gemäß § 13 a StPO das zuständige Gericht
Gründe:
zu bestimmen, stattgegeben. Ein zuständiges Gericht in der Bundesrepublik
Deutschland ist nach gegenwärtiger Aktenlage nicht ermittelt. In Betracht käme
hier allein ein Gerichtsstand gemäß § 8 Abs. 2 2. Alt. StPO am letzten Wohnsitz
in Deutschland. Die Begründung eines Wohnsitzes (§ 7 Abs. 1 BGB) setzt ei-
nen längeren Aufenthalt und einen Domizilwillen voraus, das heißt, der Betrof-
fene muss den rechtsgeschäftlichen Willen haben, nicht nur vorübergehend zu
bleiben und den Ort zum Mittelpunkt oder Schwerpunkt seines Lebens zu ma-
chen (vgl. Staudinger/Weick BGB (2004) § 7 Rdn. 3 ff; MünchKommBGB/J.
Schmitt § 7 Rdn. 7 ff). Diese Voraussetzungen liegen für die Aufenthalte des
Herrn D. in Ludwigsburg und in Bremen von Ende Dezember 1951 bis
zum 29. Januar 1952 eindeutig nicht vor. Die Aufenthalte in dortigen Flücht-
lingslagern dienten lediglich der Vorbereitung der Ausreise in die Vereinigten
Staaten von Amerika und der Überbrückung der Zeit bis zur Abreise am
29. Januar 1952.
2
Ob der Betroffene zuvor in Feldafing einen Wohnsitz begründet hatte, ist
nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen. Dagegen könnte sprechen,
dass er seit 1947 seine Auswanderung aus Deutschland betrieb und dem
„Displaced-Persons“-Lager in Feldafing zwangsweise zugewiesen worden war.
Falls in Feldafing kein Wohnsitz begründet war, kämen Wohnsitze in Landshut,
Regensburg, Ulm, Ellwangen oder Bad Reichenhall in Betracht, wo sich der
Betroffene zwischen Mai 1945 und Mai 1951 aufgehalten hat. Da die genaueren
Umstände dieser Aufenthalte in verschiedenen Städten und Lagern angesichts
des Zeitablaufs und der Abwesenheit des Betroffenen im Vorfeld des Verfah-
rens kaum sicher aufklärbar sind, hat der Senat das Landgericht München II als
zuständiges Gericht bestimmt.
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Cierniak Schmitt