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BGH Beschluss vom 09.12.2008 – 2 StR 475/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Dezember 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2008
gemäß §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
1. Auf den Antrag des Nebenklägers wird der Beschluss des
Landgerichts Darmstadt vom 12. August 2008 aufgehoben.
2. Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landge-
richts Darmstadt vom 4. April 2008 wird als unbegründet ver-
worfen.
3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels
und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen
Auslagen.
Gründe:
1
1. Der Beschluss vom 12. August 2008, durch den das Landgericht die
Revision des Nebenklägers als unzulässig verworfen hat, weil diese sich entge-
gen § 400 Abs. 1 StPO mit der allgemeinen Sachrüge allein gegen die Strafzu-
messung wende, war auf den Antrag des Nebenklägers gemäß § 346 Abs. 2
StPO aufzuheben. Eine Verwerfung der Revision durch das Tatgericht ist nur in
den in § 346 Abs. 1 StPO genannten Fällen zulässig; das Landgericht war da-
her für die Verwerfung nicht zuständig.
2
2. Die allein auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Neben-
klägers ist hier aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten
Gründen ausnahmsweise zulässig, weil sich aus dem Zusammenhang mit der
Anklage und dem Eröffnungsbeschluss unzweifelhaft ergibt, dass die Revision
sich gegen die Verneinung eines Tötungsvorsatzes und daher gegen den
Schuldspruch wendet.
3
Die Revision ist aber unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, weil
die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder zum Nachteil
der Angeklagten ergeben hat.
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Cierniak Schmitt