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BGH Beschluss vom 09.12.2008 – 2 StR 475/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 475/08

BESCHLUSS

vom

9. Dezember 2008

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2008

gemäß §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Auf den Antrag des Nebenklägers wird der Beschluss des

Landgerichts Darmstadt vom 12. August 2008 aufgehoben.

2. Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landge-

richts Darmstadt vom 4. April 2008 wird als unbegründet ver-

worfen.

3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels

und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen

Auslagen.

Gründe:

1

1. Der Beschluss vom 12. August 2008, durch den das Landgericht die

Revision des Nebenklägers als unzulässig verworfen hat, weil diese sich entge-

gen § 400 Abs. 1 StPO mit der allgemeinen Sachrüge allein gegen die Strafzu-

messung wende, war auf den Antrag des Nebenklägers gemäß § 346 Abs. 2

StPO aufzuheben. Eine Verwerfung der Revision durch das Tatgericht ist nur in

den in § 346 Abs. 1 StPO genannten Fällen zulässig; das Landgericht war da-

her für die Verwerfung nicht zuständig.

2

2. Die allein auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Neben-

klägers ist hier aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten

Gründen ausnahmsweise zulässig, weil sich aus dem Zusammenhang mit der

Anklage und dem Eröffnungsbeschluss unzweifelhaft ergibt, dass die Revision

sich gegen die Verneinung eines Tötungsvorsatzes und daher gegen den

Schuldspruch wendet.

3

Die Revision ist aber unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, weil

die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder zum Nachteil

der Angeklagten ergeben hat.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Cierniak Schmitt