Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.12.2008 – IV ZR 77/08

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Dezember 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Dezember 2008

durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die

Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivil- kammer des Landgerichts Karlsruhe vom 18. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Streitwert: 4.000 €

Gründe

2

Die Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zu- lassung entfallen sind und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Soweit die Sache entscheidungserhebliche Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufwirft, sind diese bereits durch die Rechtsprechung des Senats beantwortet. Hiernach ist die Revision in der Sache unbegründet. Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 21. Oktober 2008 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).

Das Vorbringen zur wirtschaftlichen Situation der Beklagten ist vom Se- nat berücksichtigt, jedoch für unerheblich gehalten worden.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen: AG Karlsruhe, Entscheidung vom 13.04.2007 - 2 C 514/06 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 18.01.2008 - 6 S 18/07 -