BGH Urteil vom 09.12.2008 – VIII ZR 212/06
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Wolst sowie die
Richterinnen Hermanns und Dr. Milger
beschlossen:
Unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 30. September
2008 wird der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens auf
735.058,27 € festgesetzt.
Gründe
Durch Beschluss vom 30. September 2008 hat der Senat den Gegen-
standswert für das Beschwerdeverfahren auf 5.762.033,68 € festgesetzt. Das
ist, wie der Beklagte zu 1 zu Recht beanstandet, unzutreffend. Richtigerweise
beträgt der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren 735.058,27 €.
Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin mit der Klage geltend ge-
machte Forderung mit 1.720.610,10 € (2.300.813,47 € abzüglich 575.203,37 €
und abzüglich weiterer 5.000 €) nebst Zinsen zur Insolvenztabelle festgestellt.
Bei einer Quote von 2%, die der Beklagte zu 1 unwidersprochen vorgetragen
hat, beträgt der Wert des Streitgegenstands der Klage nach § 182 InsO ledig-
lich 34.412,20 €.
Die Hilfsaufrechnung des Beklagten zu 1 in Höhe der Klageforderung
hätte im Erfolgsfall die Quote auf 7% erhöht, wie der Beklagte zu 1 ebenfalls
unwidersprochen vorgetragen hat. Sie ist daher mit 120.442,70 € zu berück-
sichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1999 – IX ZR 197/99, WM 2000,
211, unter II 3).
Der Inzidentantrag, mit dem der Beklagte zu 1 gemäß § 717 Abs. 2 ZPO
von der Klägerin Zahlung von insgesamt 580.203,37 € begehrt hat, erhöht den
Streitwert zwar grundsätzlich nicht (vgl. BGHZ 38, 237, 238). Das gilt jedoch
nur, soweit der Wert des Inzidentantrags – anders als hier – den Wert des
Streitgegenstandes der Klage nicht übersteigt. Unabhängig davon ist hier we-
gen der von dem Beklagten zu 1 hilfsweise erhobenen Widerklage der volle
Wert von 580.203,37 € zu berücksichtigen.
Ball
Wiechers
Dr. Wolst
Hermanns
Dr. Milger
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 19.06.2002 - 26 O 518/01 -
KG Berlin, Entscheidung vom 26.06.2006 - 2 U 258/02 -