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BGH Urteil vom 09.12.2008 – VIII ZR 212/06

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Dezember 2008

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Wolst sowie die

Richterinnen Hermanns und Dr. Milger

beschlossen:

Unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 30. September

2008 wird der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens auf

735.058,27 € festgesetzt.

Gründe

2

Durch Beschluss vom 30. September 2008 hat der Senat den Gegen-

standswert für das Beschwerdeverfahren auf 5.762.033,68 € festgesetzt. Das

ist, wie der Beklagte zu 1 zu Recht beanstandet, unzutreffend. Richtigerweise

beträgt der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren 735.058,27 €.

Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin mit der Klage geltend ge-

machte Forderung mit 1.720.610,10 € (2.300.813,47 € abzüglich 575.203,37 €

und abzüglich weiterer 5.000 €) nebst Zinsen zur Insolvenztabelle festgestellt.

Bei einer Quote von 2%, die der Beklagte zu 1 unwidersprochen vorgetragen

hat, beträgt der Wert des Streitgegenstands der Klage nach § 182 InsO ledig-

lich 34.412,20 €.

3

Die Hilfsaufrechnung des Beklagten zu 1 in Höhe der Klageforderung

hätte im Erfolgsfall die Quote auf 7% erhöht, wie der Beklagte zu 1 ebenfalls

unwidersprochen vorgetragen hat. Sie ist daher mit 120.442,70 € zu berück-

sichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1999 – IX ZR 197/99, WM 2000,

211, unter II 3).

4

Der Inzidentantrag, mit dem der Beklagte zu 1 gemäß § 717 Abs. 2 ZPO

von der Klägerin Zahlung von insgesamt 580.203,37 € begehrt hat, erhöht den

Streitwert zwar grundsätzlich nicht (vgl. BGHZ 38, 237, 238). Das gilt jedoch

nur, soweit der Wert des Inzidentantrags – anders als hier – den Wert des

Streitgegenstandes der Klage nicht übersteigt. Unabhängig davon ist hier we-

gen der von dem Beklagten zu 1 hilfsweise erhobenen Widerklage der volle

Wert von 580.203,37 € zu berücksichtigen.

Ball

Wiechers

Dr. Wolst

Hermanns

Dr. Milger

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 19.06.2002 - 26 O 518/01 -

KG Berlin, Entscheidung vom 26.06.2006 - 2 U 258/02 -