Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.12.2008 – X ZR 105/06

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Dezember 2008

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und den Richter Keukenschrijver, die Richterin

Mühlens, die Richter Asendorf und Gröning

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

17. August 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat (die Bedeutung der im Patent vorgege-

benen Reihenfolge der Verfahrensschritte für das Verständnis des Pa-

tents ist eine Frage des Einzelfalls), die auf die Verletzung von Verfah-

rensgrundrechten gestützten Rügen nicht durchgreifen und die Fortbil-

dung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts auch im Übrigen nicht

erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird

gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Asendorf

Gröning

Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.01.2005 - 4b O 16/04 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.08.2006 - I-2 U 22/05 -