BGH Urteil vom 09.12.2008 – X ZR 124/05
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
Verkündet am: 9. Dezember 2008 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Lagerregal
PatG § 14
Allein aus dem Fehlen eines Merkmals in einer Zeichnung einer Patentschrift kann
nicht geschlossen werden, dass es zur patentgemäßen Lehre gehört, dass dieses
Merkmal nicht vorhanden ist.
BGH, Urt. v. 9. Dezember 2008 - X ZR 124/05 - Bundespatentgericht
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 9. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Asendorf
und Gröning
für Recht erkannt:
Die Berufung gegen das am 19. April 2005 verkündete Urteil des
1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf
Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte ist Inhaber des unter anderem mit Wirkung für die Bundes-
republik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 588 394 (Streitpatents),
das am 27. Juli 1993 unter Inanspruchnahme der Priorität der italienischen Pa-
tentanmeldung IT VI 920 135 vom 18. September 1992 angemeldet worden ist.
Das Streitpatent betrifft ein Lagerregal mit beweglichen Gestellen und umfasst
sechs Patentansprüche. Das Streitpatent ist im Einspruchsverfahren vor dem
Europäischen Patentamt mit geänderten Patentansprüchen aufrechterhalten
worden.
In der Verfahrenssprache Französisch lautet Patentanspruch 1:
"1. Magasin pour le stockage de plaques planes en verre, du type
comprenant une série de châssis (1) inclinés, mobiles par
rapport à un bâti-support (2), qui sont agencés pour permettre
l'appui des plaques en verre à stocker, dans lequel
les châssis (1) disposés inclinés tous dans le même sens sont
montés sur des chariots (3) du type monobloc,
les chariots (3) comprennent des galets roulants (4) qui portent
les châssis (1) et par lesquels les châssis (1) sont mobiles
transversalement, c'est-à-dire perpendiculairement à leur plan,
sur le bâti-support (2) aussi du type monobloc, pour permettre
l'extraction des plaques en verre contenues dans chaque
châssis (1) en éloignant ledit châssis (1) par rapport aux
suivants,
le bâti-support (2) comprend deux supports en double T
parallèles l'un à l'autre à chacun desquels sont associés deux
galets roulants (4), agencés l'un derrière l'autre en direction de
déplacement, de l'un des charios (3), chacun des supports en
double T étant agencés de telle sorte que des traverses du
support en double T parallèles les unex aux autres s'étendent
dans l'horizontale, et dans lequel
i) soit il est prévu deux axes respectifs (16) associés aux deux
galets roulants (4) sur le chariot (3) pour chaque support en
double T, axes qui sont agencés de façon excentrique par
rapport aux galets roulants (4) et sur lesquels est monté un
tambour tournant respectif, l'un des tambours tournants étant
agencé à l'extrémité antérieure en direction de déplacement
et l'autre tambour tournant étant agencé à l'extrémité
postérieure en direction de déplacement du chariot (3), et la
traverse supérieure du support en double T associé se
situant immédiatement au-dessus des tambours tournants;
ii) soit les deux galets roulants (4) sont agencés entre les
traverses parallèles les unes aux autres du support en
double T associé, et la traverse supérieure du support en
double T associé se situe immédiatement au-dessus des
deux galets roulants (4)."
Wegen der übrigen Patentansprüche wird auf die Streitpatentschrift ver-
wiesen.
Die Klägerin hat mit ihrer Nichtigkeitsklage geltend gemacht, der Ge-
genstand des Streitpatents sei nicht patentfähig. Die Alternative i des Patentan-
spruchs 1 sei durch die japanische Patentveröffentlichung JP Hei 5-699 68 A
vorweggenommen. Die Alternative ii des Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf
erfinderischer Tätigkeit.
Sie hat beantragt, das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, Patentan-
spruch 1 des Streitpatents in der Fassung zweier Hilfsanträge aufrechtzuerhal-
ten.
Dem ist die Klägerin entgegengetreten.
Das Bundespatentgericht hat das Streitpatent teilweise dadurch für nich-
tig erklärt, dass im Patentanspruch 1 die Alternative i gestrichen worden ist und
sich die Patentansprüche 2 bis 6 auf den so geänderten Wortlaut des Patentan-
spruchs 1 rückbeziehen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der dieser in ers-
ter Linie die vollständige Abweisung der Nichtigkeitsklage beantragt. Hilfsweise
beantragt er, das Streitpatent nur insoweit für nichtig zu erklären, als Patentan-
spruch 1 über die folgende Fassung hinausgeht, an die sich die erteilten weite-
ren Patentansprüche anschließen sollen.
Hilfsantrag 1
"Lagerregal für die Lagerung von flachen Scheiben aus Glas des
Typs, der eine Reihe von geneigten Gestellen (1) enthält, die in Be-
zug auf einen Tragrahmen (2) beweglich sind, und die so angeord-
net sind, dass sie das Abstützen der zu lagernden Glasscheiben
gestatten, wobei
die Gestelle (1), die alle in gleicher Richtung geneigt angeordnet
sind, auf Einblock-Fahrgestellen (3) montiert sind, wobei
die Fahrgestelle (3) Laufrollen (4) aufweisen, welche die Gestelle
(1) tragen und durch welche die Gestelle (1) quer, d.h. senkrecht zu
ihrer Lagerebene, auf dem ebenfalls in einem Block ausgebildeten
Tragrahmen (2) verfahrbar sind, um das Herausnehmen der in je-
dem Gestell (1) enthaltenen Glasscheiben durch Verschieben eines
Gestells (1) relativ zu dem jeweils nächstfolgenden zu gestatten,
wobei die ebene Lagerfläche der Gestelle (1) durch einen Verbund
von in einer Ebene angeordneten Längs- und Querstreben gebildet
ist, der ohne auf der Rückseite der Lagerfläche vorgesehene Stüt-
zen stehend mit dem Fahrgestell verbunden ist, wobei
der Tragrahmen (2) zwei sich parallel zueinander erstreckende
Doppel-T-Träger umfasst, denen jeweils zwei in Verfahrrichtung
hintereinander angeordnete Laufrollen (4) eines der Fahrgestelle (3)
zugeordnet sind, wobei jeder der Doppel-T-Träger derart angeord-
net ist, dass parallel zueinander verlaufende Querstege des Dop-
pel-T-Trägers sich in der Horizontalen erstrecken und wobei
i) entweder an dem Fahrgestell (3) zu jedem Doppel-T-Träger zwei
den beiden Laufrollen (4) jeweils zugeordnete Achsen (16) vor-
gesehen sind, die exzentrisch zu den Laufrollen (4) angeordnet
sind und auf denen jeweils eine Drehtrommel angeordnet ist,
wobei eine der Drehtrommeln an dem in Verfahrrichtung vorde-
ren und die andere Drehtrommel an dem in Verfahrrichtung hin-
teren Ende des Fahrgestells (3) angeordnet ist und wobei sich
der obere Quersteg des zugeordneten Doppel-T-Trägers unmit-
telbar oberhalb der Drehtrommel befindet;
ii) oder die beiden Laufrollen (4) zwischen den sich parallel zuein-
ander erstreckenden Querstegen des zugeordneten Doppel-T-
Trägers angeordnet sind und sich der obere Quersteg des zuge-
ordneten Doppel-T-Trägers unmittelbar oberhalb der beiden
Laufrollen (4) befindet."
Hilfsantrag 2
"Lagerregal für die Lagerung von flachen Scheiben aus Glas des
Typs, der eine Reihe von geneigten Gestellen (1) enthält, die in Be-
zug auf einen Tragrahmen (2) beweglich sind, und die so angeord-
net sind, dass sie das Abstützen der zu lagernden Glasscheiben
gestatten, wobei
die Gestelle (1), die alle in gleicher Richtung geneigt angeordnet
sind, auf Einblock-Fahrgestellen (3) montiert sind, derart, dass je
ein Gestell (1) auf je einem Einblock-Fahrgestell (3) frei in geneigter
Richtung von diesem abragend getragen ist, wobei
die Fahrgestelle (3) Laufrollen (4) aufweisen, welche die Gestelle
(1) tragen und durch welche die Gestelle (1) quer, d.h. senkrecht zu
ihrer Lagerebene, auf dem ebenfalls in einem Block ausgebildeten
Tragrahmen (2) verfahrbar sind, um das Herausnehmen der in je-
dem Gestell (1) enthaltenen Glasscheiben durch Verschieben eines
Gestells (1) relativ zu dem jeweils Nächstfolgenden zu gestatten,
wobei der Tragrahmen (2) zwei sich parallel zueinander erstrecken-
de Doppel-T-Träger umfasst, denen jeweils zwei in Verfahrrichtung
hintereinander angeordnete Laufrollen (4) eines der Fahrgestelle (3)
zugeordnet sind, wobei jeder der Doppel-T-Träger derart angeord-
net ist, dass parallel zueinander verlaufende Querstege des Dop-
pel-T-Trägers sich in der Horizontalen erstrecken und wobei
i) entweder an dem Fahrgestell (3) zu jedem Doppel-T-Träger zwei
den beiden Laufrollen (4) jeweils zugeordnete Achsen (16) vor-
gesehen sind, die exzentrisch zu den Laufrollen (4) angeordnet
sind und auf denen jeweils eine Drehtrommel angeordnet ist,
wobei eine der Drehtrommeln an dem in Verfahrrichtung vorde-
ren und die andere Drehtrommel an dem in Verfahrrichtung hin-
teren Ende des Fahrgestells (3) angeordnet ist und wobei sich
der obere Quersteg des zugeordneten Doppel-T-Trägers unmit-
telbar oberhalb der Drehtrommeln befindet;
ii) oder die beiden Laufrollen (4) zwischen den sich parallel zuein-
ander erstreckenden Querstegen des zugeordneten Doppel-T-
Trägers angeordnet sind und sich der obere Quersteg des zuge-
ordneten Doppel-T-Trägers unmittelbar oberhalb der beiden
Laufrollen (4) befindet."
Hilfsantrag 3
"Lagerregal für die Lagerung von flachen Scheiben aus Glas des
Typs, der eine Reihe von geneigten Gestellen (1) enthält, die in Be-
zug auf einen Tragrahmen (2) beweglich sind, und die so angeord-
net sind, dass sie das Abstützen der zu lagernden Glasscheiben
gestatten, wobei
die Gestelle (1), die alle in gleicher Richtung geneigt angeordnet
sind, auf Einblock-Fahrgestellen (3) montiert sind, derart, dass je
ein Gestell (1) auf je einem Einblock-Fahrgestell (3) frei in geneigter
Richtung von diesem abragend getragen ist, derart, dass die Ge-
stelle (1) keine an der Rückseite ihrer Lagerfläche vorgesehene
Stütze aufweisen und aus miteinander verbundenen Profilstäben
bestehen, wobei
die Fahrgestelle (3) Laufrollen (4) aufweisen, welche die Gestelle
(1) tragen und durch welche die Gestelle (1) quer, d.h. senkrecht zu
ihrer Lagerebene, auf dem ebenfalls in einem Block ausgebildeten
Tragrahmen (2) verfahrbar sind, um das Herausnehmen der in je-
dem Gestell (1) enthaltenen Glasscheiben durch Verschieben eines
Gestells (1) relativ zu dem jeweils Nächstfolgenden zu gestatten,
wobei der Tragrahmen (2) zwei sich parallel zueinander erstrecken-
de Doppel-T-Träger umfasst, denen jeweils zwei in Verfahrrichtung
hintereinander angeordnete Laufrollen (4) eines der Fahrgestelle (3)
zugeordnet sind, wobei jeder der Doppel-T-Träger derart angeord-
net ist, dass parallel zueinander verlaufende Querstege des Dop-
pel-T-Trägers sich in der Horizontalen erstrecken und wobei
i) entweder an dem Fahrgestell (3) zu jedem Doppel-T-Träger zwei
den beiden Laufrollen (4) jeweils zugeordnete Achsen (16) vor-
gesehen sind, die exzentrisch zu den Laufrollen (4) angeordnet
sind und auf denen jeweils eine Drehtrommel angeordnet ist,
wobei eine der Drehtrommeln an dem in Verfahrrichtung vorde-
ren und die andere Drehtrommel an dem in Verfahrrichtung hin-
teren Ende des Fahrgestells (3) angeordnet ist und wobei sich
der obere Quersteg des zugeordneten Doppel-T-Trägers unmit-
telbar oberhalb der Drehtrommeln befindet;
ii) oder die beiden Laufrollen (4) zwischen den sich parallel zuein-
ander erstreckenden Querstegen des zugeordneten Doppel-T-
Trägers angeordnet sind und sich der obere Quersteg des zuge-
ordneten Doppel-T-Trägers unmittelbar oberhalb der beiden
Laufrollen (4) befindet."
Die Klägerin, die das Urteil des Bundespatentgerichts nicht angegriffen
hat, tritt dem Rechtsmittel der Beklagten in vollem Umfang entgegen.
Als gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr.-Ing. B. K. ,
, ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhand-
lung erläutert und ergänzt hat.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
I. Das Streitpatent betrifft ein Regal mit beweglichen Gestellen. Es dient
zum Lagern von flachen Gegenständen wie Scheiben aus Glas und weist ge-
neigte bewegliche Gestelle zum Lagern dieser Gegenstände auf. Die Streitpa-
tentschrift bezeichnet Regale als z.B. aus der IT A 213 199 bekannt, bei denen
sämtliche Gestelle in gleicher Richtung geneigt sind, um Auflagenflächen für die
Glasplatten zu schaffen und wobei die Gestelle in Bezug auf einen Tragrahmen
verschiebbar sind. Die Streitpatentschrift sieht ebenfalls in dieser Weise geneig-
te Gestelle vor und bezeichnet es als Besonderheit des erfindungsgemäßen
Lagerregals gegenüber den bekannten Lagerregalen, dass es mit einer Stütz-
rahmenstruktur ausgerüstet sei, die den mobilen Grundgestellen eine Verschie-
bung senkrecht zu ihrer Ebene gestatte, um die Entnahme oder das Einsetzen
zu lagernder Gegenstände aus den bzw. in die Gestelle zu ermöglichen (deut-
sche Übers. Rdn. 2). Das Lagerregal nach der Streitpatentschrift weist nach der
Aufgliederung des Bundespatentgerichts folgende Merkmale auf:
M1 Lagerregal für die Lagerung von flachen Scheiben aus Glas
des Typs, der eine Reihe von geneigten Gestellen (1) enthält.
M2 Die Gestelle (1) sind in Bezug auf einen Tragrahmen (2) be-
weglich.
M3 Die Gestelle (1) sind so angeordnet, dass die das Abstützen
der zu lagernden Glasscheiben gestatten.
M4 Die Gestelle sind alle in gleicher Richtung geneigt angeordnet.
M5 Die Gestelle sind auf Einblockfahrgestellen (3) montiert.
M6 Die Einblockfahrgestelle weisen Laufrollen auf, die die Gestel-
le tragen.
M7 Durch die Laufrollen sind die Gestelle auf dem Tragrahmen
verfahrbar und zwar quer, d.h. senkrecht zur Lagerebene, um
das Herausnehmen der in jedem Gestell enthaltenen Glas-
scheiben durch Verschieben eines Gestells relativ zum Nächs-
ten zu gestatten.
M8 Der Tragrahmen (2) ist ebenfalls in einem Block ausgebildet
und umfasst zwei, sich parallel zueinander erstreckende Dop-
pel-T-Träger.
M9 Den Doppel-T-Trägern sind jeweils in Verfahrrichtung hinter-
einander angeordnete Laufrollen (4) eines der Fahrgestelle (3)
zugeordnet.
M10 Jeder der Doppel-T-Träger ist derart angeordnet, dass parallel
zueinander verlaufende Querstege des Doppel-T-Trägers sich
in der Horizontalen erstrecken.
Und entweder: i)
M11 An den Fahrgestellen (3) sind zu jedem Doppel-T-Träger zwei
den beiden Laufrollen (4) jeweils zugeordnete Achsen (16)
vorgesehen.
M12 Die Achsen (16) sind exzentrisch zu den Laufrollen (4) ange-
ordnet.
M13 Auf den Achsen (16) ist jeweils eine Drehtrommel angeordnet.
M14 Eine der Drehtrommeln ist an dem in Verfahrrichtung vorderen
Ende des Fahrgestells (3) angeordnet.
M15 Die andere der Drehtrommeln ist an dem in Verfahrrichtung
hinteren Ende des Fahrgestells (3) angeordnet.
M16 Der obere Quersteg des zugeordneten Doppel-T-Trägers be-
findet sich unmittelbar oberhalb der Drehtrommeln.
oder: ii)
M17 Die beiden Laufrollen (4) sind zwischen den sich parallel zu-
einander erstreckenden Querstegen des zugeordneten Dop-
pel-T-Trägers angeordnet.
M18 Der obere Quersteg des zugeordneten Doppel-T-Trägers be-
findet sich unmittelbar oberhalb der beiden Laufrollen (4).
Von den beiden Alternativen ist nach der rechtskräftigen Abweisung der
Klage im Übrigen allein noch die durch die Merkmale M11 bis M16 bestimmte
im Streit.
Die Lehre des Streitpatents besteht demnach darin, einerseits leicht an-
geschrägte Gestelle als Auflageflächen für die nahezu senkrecht stehenden
Glasplatten zur Verfügung zu stellen und andererseits das Verschieben der Ge-
stelle auch relativ zueinander zu ermöglichen, wobei verhindert wird, dass die
Gestelle bei dieser Bewegung kippen.
Die Streitpatentschrift unterscheidet chariots (3), in der deutschen
Übersetzung als Fahrgestell bezeichnet, und châssis (1), in der deutschen
Übersetzung als Gestell bezeichnet. Nach Patentanspruch 1 sind die Gestelle
auf "Einblock-Fahrgestellen" so montiert, dass sie auf einem Tragrahmen, der
ebenfalls in einem Block ausgebildet ist, verfahrbar sind. Die Fahrgestelle wei-
sen Laufrollen auf, die die Gestelle tragen und damit die Gewichtskräfte von
Gestell und Glasscheibe aufnehmen. Ihrer Funktion nach sollen sie keine grö-
ßeren Bewegungen auf dem Boden ausführen. Die Laufrollen sind so angeord-
net, dass die Gestelle auf dem Tragrahmen senkrecht zu ihrer Lagerebene ver-
fahrbar sind.
Über die Gestelle sagt die Streitpatentschrift aus, dass sie eine Fußplatte
aufweisen, die von dem Fahrgestell getragen wird (deutsche Übers. Rdn. 23),
und rigidifié (versteift) sind mit seitlichen Abdeckungen, die geöffnet werden
können und als Sicherungsvorrichtung dienen (deutsche Übers. Rdn. 18).
Die Gestelle sind in gleicher Richtung geneigt angeordnet. Hierzu gibt die
Streitpatentschrift an, dass damit geneigte Anlageflächen für die Glasplatten
geschaffen werden sollen (deutsche Übers. Rdn. 1). Über die Ausgestaltung
der Rückseite der Anlageflächen macht die Streitpatentschrift ebenso wenig
Angaben wie über weitere mit der Schrägstellung der Gestelle möglicherweise
anzustrebende oder einhergehende Vorteile, etwa eine platzsparende Anord-
nung der Gestelle.
Ebenso sagt die Streitpatentschrift nichts über das Vorhandensein oder
das Fehlen einer Stütze an der Rückseite der Lagerfläche aus. Eine solche
Stütze ist allerdings in der Figur 10 der Streitpatentschrift nicht vorhanden. Al-
lein daraus, dass in der zeichnerischen Darstellung eine solche Stütze nicht zu
erkennen ist, kann jedoch nicht auf das (negative) Merkmal geschlossen wer-
den, dass sie bei dem patentgemäßen Gestell nicht vorhanden sein soll oder
gar nicht vorhanden sein darf. Für ein derartiges Verständnis der streitpatent-
gemäßen Lehre wären jedenfalls weitere Anhaltspunkte erforderlich, die in die-
se Richtung weisen. Der gerichtliche Sachverständige hat dazu jedoch darge-
legt, dass der Fachmann auch bei der Ausgestaltung der Lagerfläche gemäß
der Lehre des Streitpatents im Gegenteil das Vorhandensein einer Stütze eher
erwarte. Als ein solcher Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur mit Fach-
hochschulbildung und mit Erfahrung in der Konstruktion von Vorrichtungen auf
dem Gebiet der Lagertechnik anzusehen. Ohne dass die Streitpatentschrift ihm
entsprechende Hinweise gibt, wird ein solcher Fachmann allein aus der Skizze
nicht schließen, dass bei dem Lagerregal nach der Streitpatentschrift eine Stüt-
ze nicht vorhanden sein soll. Ein solcher Hinweis ist der Streitpatentschrift je-
doch an keiner Stelle zu entnehmen.
Zu den Begriffen "Einblock-Fahrgestell" und "in einem Block ausgebilde-
ter Tragrahmen" enthält die Streitpatentschrift keine weiteren Angaben. Beide
Begriffe sagen - wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt
hat - ohne weitere Erläuterung für den Fachmann nicht mehr aus, als dass die
Bestandteile von Fahrgestell und Tragrahmen nicht ohne weiteres trennbar,
sondern z.B. durch Verschweißen oder Verschrauben zu einer Einheit zusam-
mengefügt sind, mithin einen homogenen Block bilden.
Bei der Erörterung der Figuren 7, 8 und 10 der Streitpatentschrift gibt die
Beschreibung für die allein noch streitbefangene Variante i an, dass, um dem
Kippmoment entgegenzuwirken, exzentrische Achsen vorgesehen sind, auf de-
nen Drehtrommeln verkeilt sind, um das Zurückprallen der Fahrgestelle, die
jedes Gestell tragen, zu vermeiden, falls dieses in Schräglage arbeitet (deut-
sche Übers. Rdn. 28). Hiervon unterscheidet sich die Variante ii dadurch, dass
bei dieser die beiden Laufrollen eines Fahrgestells zwischen den sich parallel
zueinander erstreckenden Querstegen des zugeordneten Doppel-T-Trägers
angeordnet sind und sich der obere Quersteg des zugeordneten Doppel-T-
Trägers unmittelbar oberhalb der beiden Laufrollen befindet. Durch diese An-
ordnung werden die Laufrollen auch zur Abstützung von Kräften genutzt, die
entstehen, wenn das Gestell beim Verfahren zu kippen droht.
Die Figuren 7 bis 10 und die dazu gehörige Beschreibung waren nicht
Teil der Prioritätsunterlagen, wie auch der Beklagte nicht in Zweifel zieht.
II. Die Priorität der italienischen Voranmeldung vom 18. September 1992
kann für den erteilten Patentanspruch 1 nur teilweise, nämlich insoweit in An-
spruch genommen werden, als es um die Alternative ii des Patentanspruchs 1
geht. Die Alternative i ist in der italienischen Voranmeldung nicht als zur ange-
meldeten Erfindung gehörend offenbart. Zur Beurteilung dieser Frage ist der
Gesamtinhalt dieser Voranmeldung zu ermitteln. Über das dort Beschriebene
hinaus ist nach der Rechtsprechung des Senats auch das offenbart, was der
Fachmann als selbstverständlich oder nahezu unerlässlich ergänzt oder was er
bei aufmerksamer Lektüre ohne weiteres erkennt oder in Gedanken ohne weite-
re Überlegung gleich mitliest. Eine Lehre zum technischen Handeln geht dage-
gen über den Inhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus, wenn die Gesamt-
heit der Anmeldungsunterlagen nicht erkennen lässt, dass sie als Gegenstand
von dem mit der Anmeldung verfolgten Schutzbegehren umfasst sein soll
(BGHZ 128, 270, 277 - Elektrische Steckverbindung; BGHZ 148, 383, 389
- Luftverteiler; Sen.Beschl. v. 05.10. 2000 - X ZR 184/98, GRUR 2001, 140,141
- Zeittelegramm). Abwandlungen hingegen, mögen sie auch naheliegend sein,
gehören nicht zum Offenbarten (Benkard/Melullis, EPÜ, Art. 54 Rdn. 68; PatG
In diesem Sinne konnte ein Fachmann der italienischen Voranmeldung
auch die Alternative i nicht entnehmen. In der italienischen Patentanmeldung
wird die Kippsicherung nicht ausdrücklich erwähnt. Erreicht wird sie allerdings
durch die den Figuren 4 und 5 zu entnehmende Anordnung, bei der die Laufrol-
len den Zwischenraum zwischen den Querstegen des Doppel-T-Trägers im
Wesentlichen ausfüllen. Selbst wenn der Leser dieser Schrift erkannte, dass die
Laufrollen einerseits der rollenden Lagerung der Fahrgestelle dienten und ande-
rerseits als Kippsicherung mit dem oberen Steg des Doppel-T-Trägers zusam-
menwirkten, so bedurfte es weitergehender Überlegungen, um zu der Alternati-
ve i zu gelangen. Für die Verwirklichung der Variante i war die Einführung wei-
terer in der Patentschrift weder dargestellter noch in ihrer Funktion angespro-
chener Elemente erforderlich; auch sonst finden sich keine Hinweise auf alter-
native Lösungen für das nicht behandelte Problem. Diese mögen nahegelegen
haben, insbesondere ohne erfinderisches Bemühen aufzufinden gewesen sein;
unmittelbarer Bestandteil der dargestellten Lösung sind sie damit jedoch nicht.
Die Priorität der italienischen Patentanmeldung kann daher nur hinsichtlich der
Alternative ii in Anspruch genommen werden.
III. Zu Recht hat das Bundespatentgericht festgestellt, dass die durch Pa-
tentanspruch 1 geschützte Lehre mit der Alternative i durch die japanische Pa-
tentveröffentlichung JP Hei 5-699 68 A (D 5) offenbart und deshalb nicht neu
ist. Diese Schrift ist am 23. März 1993 veröffentlicht worden, mithin vor dem
maßgeblichen Zeitrang der Anmeldung des Streitpatents (27. Juli 1993). Die
japanische Schrift betrifft eine Vorrichtung zur Zufuhr von Flachglas zu einer
Verarbeitungsmaschine. Die Flachgläser sind in Rahmengestellen (19) stehend
angeordnet (Übers. S. 2 letzter Abs.), die wie Figur 6 zeigt, geneigt angeordnet
sind. Die Beschreibung gibt an, dass die Rahmengestelle (19) so ausgeführt
sind, dass Räder (21) auf Schienen (20) laufen, die parallel zum waagerechten
Element (4) verlaufen (Rdn. 18).
Die Figur 6 zeigt unter diesen Rädern Elemente, die nicht in der Be-
schreibung erwähnt werden. Diese weisen Drehtrommeln auf, die von Achsen
getragen sind, die exzentrisch zu den Laufrollen angeordnet sind. Dies ent-
spricht der Alternative i des Patentanspruchs 1 des Streitpatents. Soweit der
Beklagte geltend macht, dass der japanischen Schrift keine Hinweise auf das
Zusammenwirken zwischen den Drehtrommeln und dem oberen Steg des Dop-
pel-T-Trägers zu entnehmen seien, ergibt sich solches auch nicht aus der
Streitpatentschrift. Die Streitpatentschrift gibt zu dieser Ausführungsform nur an,
dass damit das Zurückprallen der Fahrgestelle vermieden werde. Diese Funkti-
on ist aber auch bei der japanischen Schrift die einzig sinnvolle Auslegung der
dargestellten Elemente.
Die Parteien streiten nicht darüber, dass das Regal nach der japanischen
Schrift alle Merkmale der obigen Merkmalsgliederung aufweist mit Ausnahme
der Merkmale M1, M4, M5 und M8. Die Übereinstimmung in diesen Merkmalen
bedarf hier deshalb keiner weiteren Begründung. Zu den Merkmalen M1, M4,
M5 und M8 macht der Beklagte geltend, das Regal nach der japanischen Schrift
zeige keine in gleicher Richtung geneigten Gestelle (Merkmal M1, M4). Die
Fahrgestelle seien bei dem Regal nach der japanischen Schrift keine Einblock-
Fahrgestelle (Merkmal M5). Auch sei der Tragrahmen nicht in einem Block aus-
gebildet (Merkmal M8).
Die japanische Schrift geht von einem Stand der Technik aus, bei dem
Flachgläser stehend in Rahmengestellen angeordnet sind (deutsche Übers.
Rdn. 2). Figur 6 dieser Schrift zeigt, dass das Rahmengestell geneigt angeord-
net ist. Die Beschreibung (deutsche Übers. Rdn. 17) gibt weiter an, dass die
beladenen Rahmengestelle so aneinandergereiht sind, dass sie parallel zur
Laufrichtung liegen. Dazu müssen die Gestelle in gleicher Richtung geneigt
sein. Wie oben dargestellt, gibt die Streitpatentschrift nichts zur Ausgestaltung
der Rückseite der Auflageflächen an. Entscheidend ist daher ausschließlich,
dass die Auflageflächen geneigt sind. Dies aber ist in der japanischen Schrift in
Figur 6 dargestellt.
Wie bei der Auslegung der Lehre des Streitpatents bereits ausgeführt, ist
den Begriffen "Einblock-Fahrgestell" und "in einem Block ausgebildeter Trag-
rahmen", nicht mehr zu entnehmen, als dass diese Bestandteile des Regals aus
Elementen zu einer Einheit zusammengefügt sind. In diesem Sinne sind diese
Merkmale auch bei dem Regal nach der japanischen Schrift verwirklicht.
Damit offenbart diese Schrift vollständig die Lehre des Patentan-
spruchs 1 des Streitpatents in der Alternative i. Demnach ist eine der in Patent-
anspruch 1 genannten Alternativen für die Ausgestaltung der Kippsicherung
nicht neu, weshalb das Bundespatentgericht das Streitpatent im Umfang der
Alternative i des Patentanspruchs 1 zu Recht für nichtig erklärt hat. Dies gilt
ebenso für die nachgeordneten Unteransprüche 2 bis 6 in der Rückbeziehung
auf diese Alternative.
IV. Auch in der Fassung des Hilfsantrags 1 ist Patentanspruch 1 des
Streitpatents in seiner Alternative i nicht patentfähig. Diese unterscheidet sich
durch das Hinzufügen der Merkmale, dass
-
die ebene Lagerfläche der Gestelle durch einen Verbund von in
einer Ebene angeordneten Längs- und Querstreben gebildet
wird,
-
der Verbund von in einer Ebene angeordneten Längs- und
Querstreben ohne auf der Rückseite der Lagerfläche vorgese-
hene Stützen stehend mit dem Fahrgestell verbunden ist.
Das erste dieser Merkmale beruht auch in Zusammenschau mit den wei-
teren Merkmalen jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die Lagerfläche
aus in einer Ebene angeordneten Längs- und Querstreben ist, wie das Bundes-
patentgericht zu Recht ausgeführt hat, die nächstliegende Möglichkeit, ein Rah-
mengestell zu konstruieren. Das Fehlen der Stütze ist - wie oben bei der Ausle-
gung des Patentanspruchs 1 des Streitpatents bereits ausgeführt - kein (negati-
ves) Merkmal der Lehre des Streitpatents; das Fehlen einer solchen Stütze ist
daher in der Patentschrift nicht als Teil der beanspruchten Lehre offenbart. Mit
dieser Ergänzung kann Patentanspruch 1 des Streitpatents demgemäß nicht
aufrechterhalten werden. Dies gilt gleichermaßen für den Hilfsantrag 3, bei dem
ebenfalls auf das Fehlen der Stütze an der Rückseite der Lagerfläche abgestellt
wird.
Die in Hilfsantrag 2 vorgenommene Ergänzung besteht darin, dass je ein
Gestell auf je einem Einblock-Fahrgestell frei in geneigter Richtung von diesem
abragend getragen wird. Auch dies wird durch die japanische Vorveröffentli-
chung vorweggenommen. Auch dort handelt es sich um ein einheitliches Fahr-
gestell, auf dem der Tragrahmen nach oben gerichtet und geneigt angeordnet
ist.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 PatG, § 97 ZPO.
Melullis
Keukenschrijver
Mühlens
Asendorf
Gröning
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 19.04.2005 - 1 Ni 7/04 (EU) -