Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.12.2008 – XI ZR 444/07

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. Dezember 2008

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Nobbe und den Richter Dr. Joeres, die

Richterin Mayen, die Richter Dr. Ellenberger und Dr. Matthias

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

20. Juni 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine

grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von

der Klägerin gerügten Verstöße gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat der

Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren

Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin

trägt

die Kosten

des Beschwerdeverfahrens

Der

Gegenstandswert

des

Beschwerdeverfahrens

beträgt

272.423,09 €.

Nobbe

Joeres

Mayen

Ellenberger

Matthias

Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 09.11.2006 - 12 HKO 24641/04 - OLG München, Entscheidung vom 20.06.2007 - 7 U 5603/06 -