BGH Beschluss vom 10.12.2008 – 1 StR 322/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Dezember 2008
BGHSt: ja BGHR: ja Veröffentlichung: ja _____________________
1. Die Teilabordnung eines (Vorsitzenden) Richters am Oberlandesgericht an ein Landgericht ist nach § 37 DRiG zulässig. § 27 Abs. 2 DRiG steht dem weder unmittelbar noch in analoger Anwendung entgegen.
2. Vorsitzender eines Spruchkörpers bei einem Landgericht kann auch ein Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht sein, der an das Landgericht (rück-)abgeordnet wurde.
3. Scheidet ein Richter aus einem Spruchkörper aufgrund der Übertragung eines Richteramtes bei einem anderen Gericht aus, ist ein Verhinde- rungsfall i.S.v. § 192 Abs. 2 GVG nicht gegeben, wenn die Hauptver- handlung, die unter Beteiligung des Richters begonnen wurde, aufgrund einer Rückabordnung nach § 37 DRiG innerhalb der Fristen des § 229 StPO in der ursprünglichen Besetzung der Richterbank fortgesetzt wer- den kann.
4. Die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO kann einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil im Sinne von § 370 Abs. 1 AO darstellen.
BGH, Beschl. vom 10. Dezember 2008 - 1 StR 322/08 - LG München I
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Steuerhinterziehung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2008 be-
schlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts München I vom 13. November 2007 werden als unbegrün-
det verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten S. und G. wegen Steu-
erhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren
bzw. zwei Jahren verurteilt, wobei die Vollstreckung der gegen den Angeklagten
G. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Mit
ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und sachli-
chen Rechts. Die Rechtsmittel sind unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Der nä-
heren Erörterung bedarf lediglich Folgendes:
I.
Die Revisionen erheben inhaltlich identische Besetzungsrügen (§ 338 Nr.
1 StPO). Folgendes Geschehen liegt zu Grunde:
Zwischen dem 31. Hauptverhandlungstag (14. August 2007) und dem
32. Hauptverhandlungstag (4. September 2007) wurde die Vorsitzende Richte-
rin der 4. Strafkammer durch das Bayerische Staatsministerium der Justiz unter
dem Datum des 26. August 2007 mit Wirkung zum 1. September 2007 zur Vor-
sitzenden Richterin am Oberlandesgericht München ernannt. Am 29. August
2007 verfügte der Vizepräsident des Oberlandesgerichts München im Einver-
ständnis mit der Vorsitzenden Richterin deren Rückabordnung an das Landge-
richt München I mit einem Viertel ihrer Arbeitskraft und mit Wirkung vom
1. September 2007 bis zum 31. Dezember 2007. Ebenfalls am 29. August 2007
beschloss das Präsidium des Landgerichts München I, dass der Vorsitzenden
Richterin „im Umfang ihrer Abordnung und entsprechend dem angeordneten
Zeitraum der Vorsitz der 4. Strafkammer übertragen“ wird. Dieser Sachverhalt
wurde den Verfahrensbeteiligten zu Beginn der Fortsetzung der Hauptverhand-
lung am 4. September 2007 mitgeteilt. Einwendungen gegen die Besetzung des
Gerichts wurden von keinem Verfahrensbeteiligten erhoben. Die Hauptverhand-
lung wurde in der ursprünglichen Besetzung bis zum letzten Hauptverhand-
lungstag fortgeführt. Dementsprechend trat der Ergänzungsrichter, der der
Hauptverhandlung ab dem 1. Hauptverhandlungstag beigewohnt hatte (§ 192
Abs. 2 GVG), nicht in die Strafkammer ein.
Auf dieser Grundlage beanstanden die Revisionen die Besetzung der
Strafkammer seit dem 1. September 2007. Sie rügen die Verletzung von § 27
Abs. 2 und § 37 DRiG; § 21f Abs. 1 GVG und § 192 GVG.
1. Der Senat kann offen lassen, ob ein Verfahrensbeteiligter, der eine
solche Rückabordnung mit der Revision beanstanden will, nicht in entsprechen-
der Anwendung von § 338 Nr. 1 Buchst. b und § 222b StPO gehalten ist, vor
dem Landgericht unverzüglich nach dem Bekanntwerden der maßgeblichen
Verfahrenstatsachen einen Besetzungseinwand zu erheben. Die Rüge ist je-
denfalls unbegründet; denn die Rückabordnung der Vorsitzenden Richterin war
nämlich - auch und gerade in dieser Funktion - gesetzlich zulässig, zumindest
aber nicht willkürlich.
a) Ein Verstoß gegen § 27 Abs. 2 und § 37 DRiG ist nicht gegeben.
aa) Die Abordnung eines Richters, auch die eines (Vorsitzenden) Rich-
ters am Oberlandesgericht an ein Landgericht, ist zulässig, wenn die in § 37
DRiG genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Schmidt-Räntsch, DRiG
5. Aufl. § 27 Rdn. 16). Dies ist hier der Fall. Die Zustimmung des Richters (§ 37
Abs. 1 DRiG) lag vor und die Abordnung war auf eine bestimmte Zeit ausge-
sprochen (§ 37 Abs. 2 DRiG).
bb) Unter den Voraussetzungen des § 37 DRiG ist auch die Teilabord-
nung eines Richters zulässig. Sie ist gesetzlich nicht ausgeschlossen und wird
auch nicht durch die Möglichkeit der Übertragung eines weiteren Richteramtes
verdrängt (Schmidt-Räntsch, DRiG 5. Aufl. § 37 Rdn. 4c).
cc) Demgegenüber macht die Revision vergeblich geltend, die vorliegen-
de Teilabordnung verstoße gegen § 27 Abs. 2 DRiG.
(1) Diese Vorschrift sieht vor, dass eine Ämterkumulierung nur in den ge-
setzlich vorgesehenen Fällen zulässig ist. In der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist
dies lediglich in den Fällen von § 22 Abs. 2 GVG oder § 59 Abs. 2 GVG der
Fall. Diese Vorschriften betreffen nur das Amtsgericht und das Landgericht.
§ 27 Abs. 2 DRiG soll - gemeinsam mit § 27 Abs. 1 DRiG - im Interesse eines
Richters auf Lebenszeit dessen in Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrecht-
lich garantiertes Recht auf Unversetzbarkeit und Unabsetzbarkeit sicherstellen.
Mit Ausnahme der Abordnung nach § 37 DRiG darf kein Richter auf Lebenszeit
bei einem Gericht richterliche Aufgaben wahrnehmen, ohne dass ihm ein Rich-
teramt bei diesem Gericht übertragen ist. Anderenfalls wäre der Richter bei die-
sem Gericht nicht in dem nach Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG erforderlichen Umfang
geschützt (Schmidt-Räntsch, DRiG 5. Aufl. § 27 Rdn. 14). Eine Zustimmung
des Richters zur Übertragung eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2
DRiG i.V.m. § 22 Abs. 2 resp. § 59 Abs. 2 GVG, die durch Verfügung der Lan-
desjustizverwaltung erfolgt (BGHSt 24, 283), ist regelmäßig nicht erforderlich
(Kissel/Mayer, GVG § 22 Rdn. 13; zu Ausnahmen vgl. BGHZ 67, 159).
(2) Angesichts der unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen
von Abordnung einerseits und von Übertragung eines weiteren Richteramtes
andererseits ist eine unmittelbare Anwendung des § 27 Abs. 2 DRiG auf Fälle
der Teilabordnung nicht möglich. Auch eine analoge Anwendung des § 27
Abs. 2 DRiG ist in Fällen der Teilabordnung nicht geboten (a.A. Schmidt-
Räntsch, DRiG 5. Aufl. § 37 Rdn. 4c). Es ist schon fraglich, ob überhaupt eine
für eine Analogie erforderliche planwidrige Regelungslücke vorliegt. Es fehlt
jedenfalls auf Grund des Zustimmungserfordernisses (§ 37 Abs. 1 DRiG) und
der zeitlichen Begrenzung (§ 37 Abs. 2 DRiG) bei der Teilabordnung im Hin-
blick auf den Schutzzweck des § 27 Abs. 2 DRiG (vgl. oben [1] ) regelmäßig an
einer vergleichbaren Interessenlage. Ob Besonderheiten des Einzelfalles aus-
nahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, mag dahinstehen;
derartige Besonderheiten liegen hier jedenfalls nicht vor.
dd) Da nach alledem ein Verstoß gegen § 27 Abs. 2 und § 37 DRiG
nicht gegeben ist, bedarf es im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob ein
solcher Verstoß überhaupt zu einer Verletzung des Grundsatzes des gesetzli-
chen Richters und somit zu einer vorschriftswidrigen Besetzung des erkennen-
den Gerichts im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO führen könnte. Hiergegen könnte
sprechen, dass die Fortführung des gegenständlichen Verfahrens in der ur-
sprünglich besetzten Richterbank bei einer uneingeschränkten Rückabordnung
möglich wäre. Die Wahrung des Grundsatzes des gesetzlichen Richters kann
aber schwerlich davon abhängen, welche richterlichen Tätigkeiten der Richter
außerhalb der in Rede stehenden Hauptverhandlung wahrnimmt und ob inso-
weit die Rechte des Richters verletzt sind. Näher nachzugehen braucht der Se-
nat dem unter den gegebenen Umständen nicht.
b) Auch § 21f Abs. 1 GVG ist nicht verletzt. Nach dem Wortlaut der Vor-
schrift ist nicht ausgeschlossen, dass der Vorsitz in einem Spruchkörper durch
einen Vorsitzenden Richter eines anderen Gerichts, der zu diesem Zwecke ab-
geordnet wird, geführt werden kann. Die Revision (zuletzt Schriftsatz für den
Angeklagten G. vom 17. November 2008) meint demgegenüber unter
Hinweis insbesondere auf BGHSt 31, 389; BVerwGE 106, 345; OLG Hamm StV
2004, 366, 367, dass ein abgeordneter Richter nicht ordentlicher Vorsitzender
einer Kammer beim Landgericht sein könne. Der Senat teilt diese Auffassung
nicht. Die genannten Entscheidungen betreffen jeweils den Fall, dass der Rich-
ter - bei Beginn der Hauptverhandlung - noch nicht das Amt eines Vorsitzenden
dieses Spruchkörpers erreicht hatte. Diese Fallkonstellation ist mit der vorlie-
genden nicht vergleichbar, in der der Richter während der Hauptverhandlung in
ein höheres Richteramt befördert wurde. Danach wurde dem Sinn und Zweck
des § 21f Abs. 1 GVG, wonach sichergestellt werden soll, dass die hervorgeho-
bene Stellung des Vorsitzenden durch entsprechend qualifizierte Richter aus-
geübt wird (BGHSt 25, 54, 55), hier entsprochen.
c) Ebenso liegt auch kein Verstoß gegen die Vorschrift des § 192 GVG
vor. Aufgrund der Rückabordnung war ein Verhinderungsfall, der den Eintritt
des bestellten Ergänzungsrichters erfordert hätte, nicht gegeben.
aa) Die Anordnung der Zuziehung eines Ergänzungsrichters nach § 192
GVG dient der Sicherstellung der Durchführung einer Hauptverhandlung, na-
mentlich im Hinblick auf den Grundsatz der Verhandlungseinheit (§ 226 StPO)
und die Unterbrechungsfristen des § 229 StPO. Die Vorschrift des § 192 GVG
bezieht sich mithin auf die konkrete Hauptverhandlung, für deren Sicherstellung
die Zuziehung des Ergänzungsrichters angeordnet wurde.
bb) Dementsprechend ist eine Verhinderung im Sinne von § 192 Abs. 2
GVG gegeben, wenn die weitere Mitwirkung eines Richters nur durch die Ver-
letzung von Verfahrensvorschriften, namentlich des § 229 StPO, ermöglicht
werden könnte (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 192 GVG Rdn. 7). Ist ein
Richter demgegenüber lediglich an einzelnen Tagen nicht in der Lage, an dem
Verfahren weiter mitzuwirken, kann es aber später mit ihm ordnungsgemäß
fortgeführt werden, dann begründet diese zeitweise Verhinderung nicht not-
wendig den Vertretungsfall (BGH NStZ 1986, 518, 519). Demnach war vorlie-
gend durch die Möglichkeit der Rückabordnung der Vorsitzenden Richterin die
Fortführung der Hauptverhandlung in der ursprünglichen Besetzung des Ge-
richts innerhalb der Fristen des § 229 StPO sichergestellt. Ein Verhinderungs-
fall im Sinne des § 192 GVG war somit nicht gegeben.
d) Unabhängig von alledem hätte eine Rüge gemäß § 338 Nr. 1 StPO
nur Erfolg, wenn der in Rede stehenden Besetzung eine willkürliche Verletzung
der einschlägigen Bestimmungen zu Grunde liegen würde. Dies ist dann der
Fall, wenn eine Maßnahme sich so weit vom Grundsatz des gesetzlichen Rich-
ters entfernt, dass sie nicht mehr gerechtfertigt werden kann (BVerfGE 23, 288,
320). Aus den dargelegten Gründen war die Rückabordnung der Vorsitzenden
an die Strafkammer jedenfalls in rechtlicher Hinsicht vertretbar. Durch die ge-
wählte Vorgehensweise wurde zudem ein sachgerechter Ausgleich für die auf-
grund der Beförderungsentscheidung aufgetretene Interessenkollision gefun-
den. Als Alternative wäre in Betracht gekommen, von der Beförderung der Rich-
terin abzusehen. Damit wäre aber ein geeigneter Richter allein deshalb von ei-
ner Beförderung ausgeschlossen, weil er ein fortgeschrittenes Verfahren zu
Ende zu führen hat. Eine derartige Folge wäre mit dem sich aus Art. 33 Abs. 2
GG ergebenden Grundsatz der Bestenauslese nicht zu vereinbaren. Weiter hät-
te in Erwägung gezogen werden können, den Vorsitz des betroffenen Senates
beim Oberlandesgericht länger unbesetzt zu lassen. Dies hätte mit dem verfas-
sungsrechtlich gebotenen Grundsatz kollidieren können, dass die Neubestel-
lung eines Vorsitzenden ohne ungebührliche Verzögerung erfolgen muss
(BVerfGE 18, 423, 426). Gegen eine Beförderung ohne Rückabordnung hätten
im Hinblick auf die Wahrung des Rechts auf den gesetzlichen Richter erhebli-
che Bedenken bestanden. Denn dann könnte der Eindruck entstehen, mit der
Wahl des Ernennungszeitpunkts hätte die Justizverwaltung während laufender
Hauptverhandlung Einfluss auf die Besetzung des Spruchkörpers genommen.
Mit der gewählten Vorgehensweise einer Beförderung mit sofortiger Rückab-
ordnung des beförderten Richters war bestmöglich gewährleistet, dass die
Hauptverhandlung ohne Änderung in der Zusammensetzung der Richterbank
zu Ende geführt werden konnte. Der einzige Unterschied zur vorherigen Beset-
zung bestand letztlich in einer höheren Besoldung der Vorsitzenden.
Die demnach vertretbare Beantwortung einer vom Gesetz nicht geregel-
ten Zweifelsfrage verstößt aber weder gegen den in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG
niedergelegten Grundsatz der Mitwirkung des gesetzlichen Richters, noch wird
dadurch eine vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts i.S.v. § 338 Nr. 1 StPO
herbeigeführt (BVerfGE 29, 45, 48; BGH NStZ 1982, 476, 477 m.w.N.).
II.
Hinsichtlich der übrigen Verfahrensrügen verweist der Senat auf die zu-
treffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts, die auch durch die Erwi-
derungen der Revisionen (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO) nicht entkräftet werden.
III.
Auch die Sachrüge bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des Gene-
ralbundesanwalts ohne Erfolg. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen
tragen die Verurteilung. Dem steht – entgegen dem Vorbringen der Beschwer-
deführer, zuletzt im Schriftsatz vom 9. Dezember 2008 - nicht entgegen, dass
der Bundesfinanzhof in dem Beschluss vom 6. November 2008 (Aktenzeichen
IV B 126/07), der in dem Beschwerdeverfahren über den Antrag der F. und
E. GmbH & Co. KG auf Aussetzung der Voll-
ziehung erging und dem der identische Lebenssachverhalt zu Grunde lag, in
steuerrechtlicher Hinsicht weitere Feststellungen für erforderlich erachtete.
Denn im dortigen Verfahren konnten die Feststellungen aus dem strafgerichtli-
chen Urteil nicht übernommen werden, da dieses noch nicht rechtskräftig war
und die Beteiligten die Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils bestritten
(vgl. BFH, Beschl. vom 6. November 2008 - IV B 126/07 Rdn. 37 f. m.w.N. zur
finanzgerichtlichen Rechtsprechung).
Darüber hinaus bemerkt der Senat ergänzend zu den Ausführungen des
Generalbundesanwalts:
Die Verurteilung der Angeklagten wegen vollendeter Steuerhinterziehung
(§ 370 Abs. 1 AO) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zwar bewirkt ein
unrichtiger Feststellungsbescheid als bloßer Grundlagenbescheid keine Steuer-
verkürzung; denn in dem Feststellungsbescheid werden lediglich die Besteue-
rungsgrundlagen festgestellt, die Festsetzung der Steuern bleibt dagegen dem
Folgebescheid vorbehalten. Das Landgericht ist jedoch zurecht davon ausge-
gangen, dass die Angeklagten als Vertreter der Kommanditgesellschaft für die
Kommanditisten einen nicht gerechtfertigten Steuervorteil im Sinne von § 370
Abs. 1 AO erlangt haben, indem sie durch unrichtige Angaben in der Erklärung
zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO einen Feststellungsbescheid erwirkt ha-
ben, in dem für die Kommanditgesellschaft zu hohe negative Einkünfte festge-
stellt und damit zu Unrecht Verluste zugewiesen wurden. Hierzu hat der Gene-
ralbundesanwalt ausgeführt:
„Nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO werden einkommensteuerpflichtige Einkünfte mehrerer Beteiligter gesondert und einheitlich festge- stellt. Dieser gesonderte Feststellungsbescheid stellt einen Grund- lagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO) dar und ist für die Folgebe- scheide bindend (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO). Die Bindungswirkung besteht unabhängig davon, ob die Feststellungen inhaltlich recht- mäßig sind und mit Bindungswirkung hätten getroffen werden dür- fen (vgl. BFH/NV 1992, 363). Ist ein solcher Folgebescheid bereits vor Erlass des Feststellungsbescheides bestandskräftig gewor- den, so ist er zwingend zu ändern (§ 175 Abs. 1 Nr. 1 AO). Die- se Bindungswirkung führt dazu, dass das für die Einkommensbe- steuerung der Anteilseigner zuständige Wohnsitzfinanzamt keine Möglichkeit hat, den Inhalt des Feststellungsbescheides zu über- prüfen. Damit ist es ausgeschlossen, dass ein Sachverhalt, über den im Feststellungsverfahren entschieden worden ist, im Folge-
verfahren in einem damit unvereinbaren Sinne anders beurteilt wird (vgl. Klein/Brockmeyer, AO, 9. Aufl., § 182 Rdnr. 1). Das Ver- anlagungsfinanzamt erhält von Amts wegen Kenntnis vom Fest- stellungsbescheid, so dass es einer Mitwirkung oder Antragstel- lung des Steuerpflichtigen insoweit nicht bedarf. Gerade diese Bindungswirkung rechtfertigt aber die Annahme, dass bereits der unrichtige Feststellungsbescheid den Steueran- spruch konkret gefährdet. Die Ermittlung und Feststellung der Be- steuerungsgrundlagen für die Durchführung des Festsetzungsverfahrens. Der Täter kann nun sicher sein, dass seine falschen Angaben im Feststellungsverfah- ren ohne weitere Zwischenschritte in die Festsetzung einfließen. Damit hat er einen Vorteil bereits mit der Wirksamkeit des Grund- lagenbescheides erlangt (so auch Hardtke/Leip, NStZ 1996, 217, 219).“
ist wesentliche Voraussetzung
Dem schließt sich der Senat an. Der in Feststellung unrichtiger Besteue-
rungsgrundlagen mit Bindungswirkung liegende Vorteil ist ein Vorteil spezifisch
steuerlicher Art, der auf dem Tätigwerden der Finanzbehörde beruht, und damit
Steuervorteil (gl. A. Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 6. Aufl.
AO-StB 2002, 92, 93; a.A. Beckemper NStZ 2002, 518, 520; Hellmann in
Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 370 Rdn. 299; Sorgenfrei, wistra 2006, 370;
zum Begriff des Steuervorteils vgl. auch BGHSt 25, 190, 202). Der Annahme
eines mit dem Feststellungsbescheid erlangten Steuervorteils steht nicht entge-
gen, dass ein solcher Bescheid erst die Grundlage für die Berechnung der
Steuerschuld bildet und regelmäßig noch keine abschließende Auskunft gibt, in
welcher konkreten Höhe der Steueranspruch tatsächlich beeinträchtigt wird
(a.A. Beckemper aaO S. 521). Aus dem Umstand, dass eine Umsetzung des
Grundlagenbescheids in einen Einkommensteuerbescheid noch nicht stattge-
funden hat, ergibt sich lediglich, dass eine Steuerverkürzung noch nicht einge-
treten ist; dies schließt jedoch nicht aus, die Bekanntgabe des unrichtigen Fest-
stellungsbescheids als gesonderten nicht gerechtfertigten Steuervorteil zu ver-
stehen (vgl. Hardtke, AO-StB 2002, 92, 93). Auch eine genaue betragsmäßige
Bestimmung der bei einer späteren Umsetzung der festgestellten Besteue-
rungsgrundlagen in einem Folgebescheid eintretenden Steuerverkürzung ist
nicht Voraussetzung für die Annahme eines Steuervorteils (vgl. Hardtke aaO
S. 95; a.A. Gast-de Haan aaO). Die Steuerhinterziehung ist zwar Erfolgsdelikt,
jedoch nicht notwendig Verletzungsdelikt. Wie die Vorschrift des § 370 Abs. 4
Satz 1 AO zeigt, genügt z.B. für eine Steuerverkürzung schon die zu niedrige
Festsetzung von Steuern, also eine konkrete Gefährdung des Steueranspruchs
(vgl. Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 6. Aufl. § 370 AO
Rdn. 15). Die hinreichend konkrete Gefährdung des Steueranspruchs genügt
auch für die Annahme eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils. Da hier im
Hinblick auf die Bindungswirkung von Grundlagenbescheiden (§ 182 Abs. 1
Satz 1 AO) die für die Kommanditgesellschaft - auch der Höhe nach - festge-
stellten Besteuerungsgrundlagen des Gewinnfeststellungsbescheids ohne wei-
teres Zutun der Angeklagten oder der Kommanditisten in die Folgebescheide
der Kommanditisten einzubeziehen waren, lag eine solche Gefährdung hier vor
(vgl. Joecks aaO § 376 AO Rdn. 21 und Hardtke aaO S. 95; einzelne Stimmen
in der Literatur, z.B. Rolletschke in Rolletschke/Kemper, Steuerverfehlungen
§ 370 Rdn. 118 und Hellmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 370
Rdn. 299, denen der Senat nicht folgt, sehen dagegen in einem unrichtigen
Feststellungsbescheid noch keine für eine vollendete Steuerhinterziehung aus-
reichende Gefährdung von Steueransprüchen).
Der Umstand, dass die Angeklagten ihr angestrebtes (End-)Ziel einer
Steuerverkürzung erst mit der zu niedrigen Festsetzung der Einkommensteuer
in den Einkommensteuerbescheiden der Kommanditisten erreichten, steht der
Annahme eines in der bindenden Feststellung unrichtiger Besteuerungsgrund-
lagen liegenden Steuervorteils nicht entgegen (a.A. Sorgenfrei, wistra 2006,
370, 374). Die durch die Umsetzung der festgestellten unrichtigen Besteue-
rungsgrundlagen bei der Steuerfestsetzung in den Folgebescheiden bewirkte
Steuerverkürzung stellt lediglich einen weitergehenden Taterfolg dar, der insbe-
sondere für den Zeitpunkt der Tatbeendigung und damit für den Verjährungs-
beginn der Steuerhinterziehung von Bedeutung ist (vgl. BGH wistra 1984, 142).
Die Tatvollendung durch Erlangung eines bereits in der bindenden Feststellung
der Besteuerungsgrundlagen liegenden Steuervorteils wird dadurch jedoch
nicht in Frage gestellt (vgl. Joecks aaO § 376 Rdn. 21a; a.A. Beckemper NStZ
2002, 518, 521). Die mehrfache Verwirklichung eines tatbestandlichen Erfolgs
steht im Einklang mit der Rechtsnatur der Steuerhinterziehung im Feststellungs-
und Festsetzungsverfahren als Gefährdungsdelikt
(vgl. Joecks aaO
§ 370 Rdn. 15; Hardtke/Leip, NStZ 1996, 217, 220).
Da im vorliegenden Fall die Kommanditisten, denen die zu hohen Verlus-
te zugewiesen wurden, nach den Urteilsfeststellungen auf der Grundlage des
unrichtigen Gewinnfeststellungsbescheides für die Kommanditgesellschaft be-
reits veranlagt wurden, sind die Bedenken der Beschwerdeführer gegen die
vom Landgericht angenommene Tatvollendung auch aus diesem Grunde unbe-
gründet. Mit der Umsetzung der Feststellungen des Gewinnfeststellungsbe-
scheides in den Einkommensteuerbescheiden der Kommanditisten wurden je-
weils die gegen Kommanditisten gerichteten Steueransprüche verkürzt (vgl.
Nack Wahl Hebenstreit
Jäger Sander