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BGH Urteil vom 10.12.2008 – 2 StR 338/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 338/08

URTEIL

vom

10. Dezember 2008

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Dezember

2008, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

die Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer,

Dr. Appl,

Cierniak,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Wiesbaden vom 25. Februar 2008 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der

Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu

tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten der "besonders schweren Verge-

waltigung tateinheitlich mit vorsätzlicher Körperverletzung, Nötigung und Frei-

heitsberaubung sowie der Vergewaltigung tateinheitlich mit vorsätzlicher Kör-

perverletzung und Freiheitsberaubung sowie der vorsätzlichen Körperverletzung

in drei Fällen tateinheitlich mit Freiheitsberaubung sowie der Nötigung tatein-

heitlich mit Freiheitsberaubung, ferner der versuchten Nötigung und der Frei-

heitsberaubung sowie der Bedrohung in zwei Fällen" schuldig gesprochen und

deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.

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Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Ver-

letzung formellen und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel ist im Ergeb-

nis unbegründet.

I.

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Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte der Ne-

benklägerin, mit der er eine intime Beziehung hatte, in den Fällen 1 bis 6 der

Urteilsgründe Körperverletzungen zugefügt, sie bedroht, der Freiheit beraubt

und einmal versucht, sie zu nötigen.

Bezüglich der Taten 7 bis 10 der Urteilsgründe hat der Tatrichter im We-

sentlichen folgende Feststellungen getroffen:

Am 18. August 2007 wartete der Angeklagte vor dem Haus der N. in

Frankfurt am Main. Als diese das Haus verließ, packte er sie an den Haaren,

hielt ihr ein Rasiermesser an den Hals und schlug sie auf den Kopf. Er zwang

sie unter Drohungen zum Einsteigen in seinen Wagen und verbrachte sie ge-

gen ihren Willen und unter Zufügung weiterer Schläge zu seiner Wohnung in

Wiesbaden (= Fall 7). Dort musste sie in die Wohnung mitkommen. Er schloss

die Tür ab und zwang die N. mit Schlägen das Telefon zu benutzen. Unter Dro-

hungen mit dem Rasiermesser sowie weiteren Schlägen und Tritten zwang er

sie zu Anal- und Oralverkehr. Er verlangte dann, dass sie sich beim Ge-

schlechtsverkehr mit seinem Mobiltelefon filmen lasse. Als sie sich trotz weite-

rer Drohungen weigerte, ging er in die Küche, holte eine Weinflasche und

schlug ihr diese auf den Kopf, um zu erzwingen, dass sie sich filmen lasse. Er

erreichte, dass sowohl Anal- als auch Vaginalverkehr gefilmt wurden (= Fall 8).

Nach einer längeren Pause verlangte er von der N., ein "Schriftstück" zu ver-

fassen. Da sie dies nicht wollte, schlug er sie erneut und bedrohte sie, weshalb

sie das Schriftstück erstellte (= Fall 9). Nachdem die N. vom Angeklagten ge-

zwungen worden war, ihre Haare innerhalb einer Minute zu waschen, brachte

er sie ins Schlafzimmer und erreichte durch Schläge und Drohungen mit weite-

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ren Schlägen, dass sie bei ihm den Oralverkehr vornahm. Durch erneute

Schläge erzwang er dann Vaginal- und Analverkehr (= Fall 10).

II.

Der Schuldspruch in den Fällen 7-10 der Urteilsgründe begegnet rechtli-

chen Bedenken.

Der Tatrichter, der meint, die Vergewaltigungen seien durch die Frei-

heitsberaubung nicht zu Tateinheit verbunden (UA S. 73) hat nicht erkannt,

dass sich der Angeklagte einer Geiselnahme (§ 239 b StGB) schuldig gemacht

haben kann und dieses Dauerdelikt aufgrund seines Unrechtsgehalts geeignet

ist, die während seiner Begehung vom Angeklagten verwirklichten weiteren

Straftaten zu Tateinheit im Sinne von § 52 StGB zu verklammern. Zutreffend

weist der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift darauf hin, dass sich

die Bemächtigungslage spätestens in der Wohnung des Angeklagten stabilisiert

hatte und dieser dann entsprechend seinen Vorstellungen das Opfer mit To-

desdrohungen zu verschiedenen Handlungen und Duldungen nötigte. Danach

kommt eine Verklammerung - je nach Vorsatz des Angeklagten - ab Fall 7, spä-

testens aber ab Fall 8 der Urteilsgründe in Betracht. Diese Verklammerung hät-

te zur Folge, dass alle in den Fällen 7 (bzw. 8)-10 der Urteilsgründe begange-

nen Delikte als tateinheitlich zur Geiselnahme begangen anzusehen wären.

Danach würden zwar die in den Fällen 7-10 ausgeurteilten Freiheitsberaubun-

gen hinter der Geiselnahme zurücktreten, doch würden sowohl die besonders

schwere Vergewaltigung, die Körperverletzungen, und die Nötigung als auch

die zweite Vergewaltigung in Tateinheit stehen. Durch die nach Fall 8 eingetre-

tene erhebliche Zäsur ist der Tatrichter insoweit zutreffend von zwei Vergewal-

tigungen ausgegangen. Die Körperverletzung im Fall 8 stellt sich jedoch als ei-

ne gefährliche im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB dar, da die Weinflasche,

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mit der der Angeklagte der N. auf den Kopf geschlagen hat, ein "anderes ge-

fährliches Werkzeug" war.

Trotz dieser rechtlichen Bedenken gegen den Schuldspruch in den Fäl-

len 7 bis 10 war das Rechtsmittel des Angeklagten zu verwerfen.

Der Senat schließt aus, dass der Angeklagte dadurch beschwert ist, dass

er nicht wegen gefährlicher statt einfacher Körperverletzung und nicht zusätz-

lich wegen Geiselnahme verurteilt wurde. Letzteres hätte zwar zu einer teilwei-

sen Änderung der Konkurrenzen geführt, den Angeklagten aber im Ergebnis,

insbesondere hinsichtlich der Gesamtstrafe, nicht besser gestellt.

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Eine "Konkurrenzkorrektur" bedeutet in aller Regel - so auch hier - keine

Verringerung des verwirklichten Tatunrechts; denn es kommen keine Delikte in

Wegfall.

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Auch im Übrigen ist die Revision aus den zutreffenden Gründen des Ge-

neralbundesanwalts in seiner Antragsschrift unbegründet.

Frau VRi'inBGH Rothfuß Fischer Dr. Rissing-van Saan ist wegen Erkrankung an der Unterschriftsleistung verhindert. Fischer Appl Cierniak