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BGH Beschluss vom 10.12.2008 – 2 StR 489/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 489/08

BESCHLUSS

vom

10. Dezember 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Durch die rechtlich bedenkliche Zubilligung einer Kompensation für ei- nen Verstoß gegen Art. 36 WÜK (vgl. BGH NJW 2008, 1090) ist der Angeklagte nicht beschwert.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Aus- lagen des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Appl Cierniak