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BGH Beschluss vom 10.12.2008 – 5 StR 545/08

5. Strafsenat

5 StR 545/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 10. Dezember 2008 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2008

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 14. März 2008 gemäß § 349

Abs. 4 StPO

a)

im Schuldspruch dahingehend geändert, dass je-

weils die tateinheitliche Verurteilung wegen Bei-

schlafs zwischen Verwandten in den Fällen 1 bis 22

der Urteilsgründe entfällt,

b)

in den Einzelstrafaussprüchen in diesen Fällen und

im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung (1 b) wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer

des Landgerichts verwiesen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen

Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer

Schutzbefohlenen und mit Beischlaf zwischen Verwandten in 25 Fällen und

wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Miss-

brauch einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt. Dabei hat es die Einzelstrafen

im Fall 1 auf zwei Jahre und acht Monate, in den Fällen 2 bis 25 auf je zwei

Jahre und in den Fällen 26 und 27 auf je neun Monate Freiheitsstrafe festge-

setzt, einen Strafabschlag von vier Monaten wegen überlanger Verfahrens-

dauer vorgenommen und eine Adhäsionsentscheidung getroffen.

2

1. Die mit Verfahrensrügen und der Sachrüge begründete Revision

des Angeklagten hat in dem in der Beschlussformel beschriebenen Umfang

insofern Erfolg, als in den Fällen 1 bis 22 der Urteilsgründe (Tatzeitraum Ju-

li 1999 bis Juni 2001) die Verurteilung wegen Beischlafs zwischen Verwand-

ten nach § 173 StGB infolge des auch noch in der Revisionsinstanz von

Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernisses der Verjährung nach §

78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in Fortfall gerät. Die erste Unterbrechungshandlung

nach § 78c StGB erfolgte erst Ende Juni 2006.

3

2. Dies zieht die Aufhebung des Strafausspruchs in den Fällen 1 bis

22 und des Gesamtstrafausspruchs nach sich. Die Strafkammer hat zu Un-

gunsten des Angeklagten gewertet, dass dieser „in allen Fällen mehrere

Straftatbestände tateinheitlich“ (UA S. 18) verwirklicht hat. Der Senat kann

hier nicht ausschließen, dass das Tatgericht ohne tateinheitliche Verurteilung

wegen Beischlafs zwischen Verwandten mildere Einzelstrafen verhängt hät-

te. Dies gilt um so mehr, als der Angeklagte unbestraft ist, keine Gewalt aus-

geübt, die Jungfräulichkeit seiner Tochter gewahrt, bei seinen Taten, sobald

das Opfer Schmerzen empfand, innegehalten und die Tatserie schließlich

aus freien Stücken abgebrochen hat.

4

Die Aufhebung des Strafausspruchs wegen dieses Fehlers lässt die

zugehörigen Feststellungen unberührt. Sie können deshalb – ebenso wie der

Strafabschlag und die Adhäsionsentscheidung – aufrecht erhalten bleiben.

Allerdings ist das neue Tatgericht nicht gehindert, ergänzende Feststellungen

zu treffen, die nicht in Widerspruch zu den aufrecht erhalten Feststellungen

stehen.

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Schneider Dölp