Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.12.2008 – 5 StR 551/08

5. Strafsenat

5 StR 551/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 10. Dezember 2008 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2008

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Chemnitz vom 14. Juli 2008 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Auch die in der Urteilsformel fehlende, vom Landgericht jedoch ausweislich

der Urteilsgründe (UA S. 31) offenbar gewollte Anordnung des Vorwegvoll-

zugs von einem Jahr und sechs Monaten der verhängten Freiheitsstrafe führt

im Ergebnis nicht zur Abänderung des Urteils. Denn die Anordnung über die

Vollstreckungsreihenfolge von Strafe und Maßregel könnte nicht bestehen

bleiben, weil sich der nach der Rechtsprechung zulässige Vorwegvollzug

durch die vom Angeklagten erlittene Untersuchungshaft bereits erledigt hat.

Insoweit führt der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme vom

17. November 2008 aus:

„Die Begründung des Landgerichts für die Festsetzung des vorweg zu voll-

streckenden Teils der Freiheitsstrafe auf ein Jahr und sechs Monate lässt

nicht erkennen, dass § 67 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 StGB n. F. be-

achtet worden ist.

Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB ‚ist’ dieser Teil der Strafe so zu bemessen,

dass nach seiner Vollziehung und der anschließenden Unterbringung eine

Entscheidung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist, also eine Halb-

strafenentlassung. Darauf, ob es naheliegend erscheint, dass die zuständige

Strafvollstreckungskammer zu gegebener Zeit eine solche Entscheidung

auch treffen wird, kommt es nicht an.

Aus der Begründung der Maßregel und den Ausführungen zur Persönlichkeit

des Angeklagten ergibt sich mit hinreichender Sicherheit, dass die sachver-

ständig beratene Strafkammer davon ausgegangen ist, dass die Therapie

mindestens ein Jahr dauert. Dies ist aufgrund der konkreten Umstände, ins-

besondere der langjährigen Alkoholabhängigkeit des Angeklagten auch

rechtsbedenkenfrei.

Ausgehend von einer voraussichtlichen Therapiedauer von einem Jahr wäre

die Höhe des vor der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe auf

neun Monate zu bestimmen. Nach dessen Vollstreckung und einer ein Jahr

dauernden Unterbringung ist mit einem Jahr und neun Monaten die Hälfte

der verhängten Freiheitsstrafe (drei Jahre und sechs Monate) erledigt.

Im Hinblick auf die bisher verbüßte und auf den Vorwegvollzug anzurech-

nende Untersuchungshaft von inzwischen mehr als neun Monaten würde

daher jede weitere Haft der Möglichkeit einer Halbstrafenentlassung zuwider-

laufen (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 142).“

Dem schließt sich der Senat an.

Basdorf Brause Schaal

Schneider Dölp