BGH Beschluss vom 10.12.2008 – IV ZR 107/08
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Dezember 2008
durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die
Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Revision ge-
gen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Karlsruhe vom 1. April 2008 zugelassen.
Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO
aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Wert: 38.643,10 €
Gründe
Dem Rechtsmittel der Beklagten war nach § 544 Abs. 7 ZPO statt-
zugeben. Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten, die be-
hauptete Entwendung des Fahrzeuges sei nur vorgetäuscht, nicht aus-
reichend zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen und da-
durch deren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ver-
letzt. Zwar ergibt sich ein solcher Verstoß nicht allein daraus, dass das
Berufungsgericht in seiner Entscheidung nicht alle für eine erhebliche
Vortäuschungswahrscheinlichkeit zu beachtenden Umstände beschieden
hat. Indessen hat es im gegebenen Fall das zu berücksichtigende Tatsa-
chenmaterial in einer Häufigkeit unerwähnt gelassen, dass nicht ausge-
schlossen werden kann, es habe sich von vornherein nur ausschnittwei-
se mit diesem befasst, es im Übrigen aber weder in seinen Einzelheiten
noch in seiner Gesamtheit in Erwägung gezogen. Darin liegt der Verstoß
gegen Art. 103 Abs. 1 GG; ohne diesen wäre das Berufungsgericht mög-
licherweise zu einem anderen Ergebnis gelangt.
Im Einzelnen hat das Berufungsgericht es versäumt, sich mit fol-
genden Tatsachen, die seitens der Beklagten vorgebracht worden sind
oder sich aus dem Inhalt der vom Berufungsgericht beigezogenen und
zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Ermittlungsak-
ten ergeben, auseinanderzusetzen, obwohl diese geeignet sind, für eine
erhebliche Vortäuschungswahrscheinlichkeit zu sprechen:
1. Die Klägerin, die als gebürtige Polin in ihrem Heimatland unter
anderem einen Kfz-Handel betreibt, behauptet den Diebstahl eines gele-
asten hochwertigen PKW Mercedes während des Straßburger Weih-
nachtsmarktes, nachdem ihr Ehemann diesen zuvor im Stadtgebiet ab-
gestellt hatte. Das Berufungsgericht hätte bereits an dieser Stelle in den
Blick nehmen müssen, dass widersprüchliche Angaben zu dem Zeitraum
vorliegen, in dem der Diebstahl stattgefunden haben soll. Vor der franzö-
sischen Polizei hatte die Klägerin diesen noch auf die Zeit zwischen
14.15 Uhr bis 19.30 Uhr eingegrenzt (Anlagenheft LG Bl. 45), in der
Klagschrift hingegen einen Diebstahl bis 18.30 Uhr behauptet (I 7), wäh-
rend sich dieser ausweislich der Strafanzeige bei der deutschen Krimi-
nalpolizei bis 18.00 Uhr ereignet haben soll (BA 140 Js 26572/07 Bl. 1,
7, 11).
Durch den Ehemann der Klägerin wurde vor der behaupteten Ent-
wendung am 23. Dezember 2005 der Abschleppschutz des Fahrzeuges
deaktiviert. Die Klägerin bzw. ihr Ehemann haben dies damit erklärt, die
Straße, in der der PKW Mercedes geparkt worden sei, werde durch LKW
stark befahren, so dass sie einen Fehlalarm durch Erschütterung be-
fürchtet hätten, weil sich das Fahrzeug "auf bewegtem Untergrund" be-
funden habe mit heftigen "Vibrationen des Straßenbelages". Der Ehe-
mann der Klägerin will dabei auf Empfehlung der Verkäuferin und des
Herstellers (Betriebsanweisung) gehandelt haben. Die Ermittlungsbehör-
den, die ein Verfahren wegen des Verdachts auf Vortäuschung einer
Straftat eingeleitet haben, sind dem nachgegangen. Es hat sich ergeben,
dass bei dem betreffenden Fahrzeug ein Neigungssensor als Abschlepp-
schutz eingebaut worden ist. Nach Auskunft der Verkäuferin (BA Bl. 59)
muss das Fahrzeug entweder vorne oder hinten 10-15 cm vom Boden
entfernt oder es müssen alle vier Räder gleichzeitig angehoben werden,
um den Alarm auszulösen. In der Betriebsanleitung wird die Deaktivie-
rung des Abschleppschutzes (nur) für den Fall empfohlen, dass bei-
spielsweise Etagengaragen/Stapelgaragen benutzt werden (BA Bl. 67).
Ein plausibler Grund, den Abschleppschutz zu deaktivieren, ist somit
nicht ersichtlich, ohne dass das Berufungsgericht auf diesen Umstand
eingegangen wäre.
2. Im Protokoll der französischen Polizei lautet die Kilometeranga-
be zum Zeitpunkt des Diebstahls 42.000 km, während die Klägerin ge-
genüber der Beklagten als Versicherer später einen Kilometerstand von
24.000 km behauptet hat.
a) Die Klägerin hat dies mit einem "Zahlendreher" aufgrund
sprachlicher Missverständnisse erklärt. Ihrer Darstellung zufolge war ei-
ne Verständigung in Straßburg nur unter großen Schwierigkeiten mög-
lich, weil der aufnehmende Polizeibeamte kein Deutsch verstanden und
ihr Ehemann seinerseits kein Französisch gesprochen habe. Dabei bleibt
unerwähnt, dass eine deutschsprachige Polizistin anwesend war, die die
Übersetzung vornahm, wie sich aus der Schadenanzeige ergibt, die das
Berufungsgericht weder ausgewertet noch sonst in seine Würdigung ein-
bezogen hat. Die Anwesenheit einer der deutschen Sprache mächtigen
Polizeibeamtin entspricht zudem nicht nur den Angaben der Klägerin ge-
genüber dem Versicherer (Anlagenheft LG Bl. 37), sondern stimmt über-
ein mit den Angaben ihres Ehemannes (I 87), aufnehmende Person sei
eine Frau gewesen, auch wenn das eigentliche Protokoll von einem fran-
zösischen Beamten unterzeichnet worden sei. Nicht zuletzt ist das Pro-
tokoll in seinem Inhalt überschaubar und die Angabe "42.000 kms" darin
auch ohne Französischkenntnisse verständlich (Anlagenheft LG Bl. 45),
zumal die Kilometerleistung ziffernmäßig ausgewiesen worden ist und
nicht als "quarante-deux milles" schriftlich dokumentiert.
b) Hinzu kommt, dass 42.000 km eine zum damaligen Zeitpunkt
plausible Laufleistung gewesen sind, wie bereits das Landgericht in sei-
nem Urteil zutreffend ausgeführt hat. Am 23. März 2005 betrug die Lauf-
leistung unstreitig 21.542 km. In der Zeit zwischen Juni 2004 (Zulassung)
und März 2005 sind daher monatlich im Durchschnitt 2.394 km zurückge-
legt worden. Für den gesamten Zeitraum März 2005 bis Dezember 2005
würden somit entsprechend der Darstellung der Klägerin
lediglich
2.458 km verbleiben (monatlich 273 km). Wird hingegen mit neun Mona-
ten zu je 2.394 km gerechnet, ergeben sich 43.084 km, was zumindest
der Größenordnung nach dem Wert von 42.000 km entspricht.
Die Klägerin legt dar, sie habe im März 2005 die Nutzung des PKW
Mercedes fast gänzlich eingestellt und diesen zum "Sonntagsauto" ge-
macht. Stattdessen sei ein zusätzlicher Geschäftswagen angeschafft
worden (Peugeot Kombi), der den Mercedes für tägliche Fahrten nahezu
vollständig ersetzt habe. Das Berufungsgericht hat sich nicht näher damit
befasst, weshalb die Klägerin Veranlassung gesehen hat, ein Fahrzeug
der Oberklasse, das nach ihrem eigenen Vorbringen auch "Statussym-
bol" gewesen ist, durch einen Peugeot Kombi mit polnischem Kennzei-
chen zu ersetzen, und weshalb sie das zu schonende "Sonntagsauto"
dann ausgerechnet für eine freitägliche Fahrt zum belebten Weihnachts-
markt in Straßburg eingesetzt hat. Hinzu kommt, dass gegenüber der Be-
klagten als Versicherer der Peugeot Kombi keine Erwähnung gefunden
hat. In der Schadenanzeige ist die Rubrik: "Wie behelfen Sie sich zur
Zeit?" ausgefüllt mit "Fahrzeug Tochter/Schwiegersohn" (Anlagenheft LG
Bl. 43). Der Klägerin ist dies anlässlich ihrer landgerichtlichen Anhörung
vorgehalten worden (I 71), was sie damit beantwortet hat, sie sei den
Peugeot nicht gern gefahren. Diese Einlassung steht in offenem Wider-
spruch zu ihrer Angabe, der Peugeot sei als Geschäftswagen an die
Stelle des Mercedes getreten, ohne dass das Berufungsgericht dem
nachgegangen wäre.
c) Vor dem Landgericht hat sich die Klägerin in der mündlichen
Verhandlung auch in anderer Hinsicht widersprüchlich eingelassen, was
sie erneut mit "sprachlicher Verwirrung" erklärt hat. Dabei wird jedoch
nicht berücksichtigt, dass eine Dolmetscherin anwesend war; auch das
Berufungsgericht geht darauf nicht ein. Wenn es im angefochtenen Urteil
ausführt, die auch von ihm als "wenig strukturiert" erkannten Angaben
der Klägerin erklärten sich durch Aufregung und mangelnde sprachliche
Kompetenz, hätte es erläutern müssen, weshalb zumindest letztere
durch die Unterstützung der zu diesem Zwecke beigezogenen Dolmet-
scherin nicht ausgeglichen werden konnte. Überdies waren die an die
Klägerin gestellten Fragen knapp und präzise formuliert und in ihrem in-
tellektuellen Gehalt überschaubar.
(1) Auf die Frage, wie oft sie mit dem PKW Mercedes in der Zeit
zwischen März bis Dezember 2005 in Polen gewesen sei, hat die Kläge-
rin zunächst eine Fahrt, im späteren Verlauf sogar fünf bis sechs Fahrten
eingeräumt. Ihr Ehemann, als Zeuge vernommen, hat ein bis zwei Fahr-
ten angegeben und auf Vorhalt der Angaben seiner Ehefrau dann geäu-
ßert (I 83): "Wenn mir vorgehalten wird, dass meine Frau angegeben hat,
dass das fünf Fahrten gewesen seien plus minus, so war es aus meiner
Erinnerung nicht zu hoch. Ich möchte aber auch nicht ausdrücklich wi-
dersprechen. Ich habe aber eine andere Erinnerung." Die Strecke nach
Polen (einfache Fahrt) wird von der Klägerin mit 980 km bemessen, von
ihrem Ehemann mit 870 km. Schon eine einzige Fahrt nach Polen und
zurück zuzüglich der Fahrt nach C. am 13. November 2005,
schöpft die angebliche Laufleistung von (nur) 2.394 km fast vollständig
aus. Auch dieser Umstand ist durch das Berufungsgericht nicht näher
gewürdigt worden. Es hat insbesondere nicht nachvollziehbar gemacht,
weshalb er aus seiner Sicht nicht geeignet ist, die Glaubwürdigkeit des
Zeugen und die Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen zu erschüttern; der
bloße Hinweis, die Angaben des Zeugen seien in dieser Hinsicht ein-
leuchtend, reicht dazu nicht aus.
(2) Die Klägerin hat im Laufe des Berufungsverfahrens eine polni-
sche Werkstattrechnung vorgelegt, nachdem sich ihr Ehemann im Sep-
tember 2007 nach Erlass des klagabweisenden landgerichtlichen Urteils
wieder in Erinnerung gerufen habe, dass sich der PKW Mercedes gele-
gentlich eines Aufenthalts in Polen in der Werkstatt befunden habe. Die
zu den Akten gereichte Rechnung weist aus, dass sich der Wagen am
3. November 2005 in Polen zur Reparatur befand und einen Kilometer-
stand von 23.316 km hatte. In diesem Zusammenhang ist indes nicht nur
auffällig, dass sich die Werkstatt der Klägerin zufolge noch im Besitz des
Originals der Rechnung befand, obwohl diese üblicherweise der Kunde
erhält, und die Rechnung zudem mit umfassendem Inhalt ausgestellt
worden ist, obwohl die Reparatur einen Wert von lediglich 75 Zloty (zum
damaligen Zeitpunkt etwa 15 €) hatte. Überdies ist offensichtlich, dass
das Papier, das für diese Rechnung zum Einsatz gelangte, erst im IV.
Quartal 2006 gedruckt wurde (Anlagenheft OLG Bl. 1), wie einem auf
dem Papier befindlichen Aufdruck zu entnehmen ist. Das Berufungsge-
richt hat es auch hier versäumt, diesem Umstand weiter nachzugehen.
3. Das Fahrzeug wurde nach den Erkenntnissen der zuständigen
Strafverfolgungsorgane bereits am 18. November 2005 vom Zeugen
K. in die Ukraine überführt, gegen den wegen organisierter Kri-
minalität (Verschieben hochwertiger Fahrzeuge) in Zusammenarbeit der
polnischen, ukrainischen und deutschen Behörden ermittelt wird. Der
Zeuge K. konnte dabei den Originalfahrzeugschein vorlegen; in
die von ihm vorgelegte Vollmacht ist ebenfalls die Original-FIN WDB ein-
getragen. Weshalb das Kennzeichen des Fahrzeuges und der Original-
fahrzeugschein, der unstreitig bei der Grenzkontrolle in der Ukraine prä-
sentiert worden ist, "nicht als solche identifizierte Fälschungen" gewesen
sein sollen, wird vom Berufungsgericht nicht begründet; seine diesbezüg-
liche Annahme findet im Akteninhalt auch sonst keine Stütze.
Dass die Beklagte zunächst vom 18. Oktober 2005 als dem Über-
führungsdatum gesprochen hat, beruht auf einem Schreibfehler, der den
Ermittlungsbehörden unterlaufen und einem entsprechenden Vermerk in
den Ermittlungsakten zu entnehmen ist (BA Bl. 311). Die Beklagte hat ihr
Vorbringen umgehend richtig gestellt, nachdem ihr dieser Schreibfehler
zur Kenntnis gelangt ist. Daher kommt es nicht mehr darauf an, dass der
Klägerin zufolge an dem Mercedes am 7. November 2005 noch die Rei-
fen in Deutschland gewechselt worden sind bzw. dass ihr Ehemann am
13. November 2005 auf dem Weg nach C. wegen Geschwindig-
keitsüberschreitung "geblitzt" worden ist. Denn beides schließt eine
Überführung am 18. November 2005 in die Ukraine nicht (mehr) aus.
Überdies ist die Einlassung des Ehemannes, was damals der Grund für
eine Fahrt nach C. gewesen sei, auffällig detailarm (II 115: "Im
Internet war in C. ein Fahrzeug angeboten worden. Das wollte
ich mir anschauen. Ich weiß nicht mehr, wo das in C. das genau
war. Ich handele im Jahr mit ungefähr 300 Fahrzeugen, da kann ich mir
nicht jedes Fahrzeug merken."). Hier hätte das Berufungsgericht Veran-
lassung zu weiterer Sachverhaltsaufklärung sehen müssen, zumal die
Beklagte die betreffende Fahrt zeitlich dahin eingeordnet hat, es habe
sich dabei um die erste Etappe auf dem Weg in die Ukraine gehandelt.
4. Das Berufungsgericht hat ein gerichtliches Sachverständigen-
gutachten zu der Frage eingeholt, mit welcher Art Schlüssel der PKW
Mercedes gestartet werden konnte; dieses Gutachten findet im Beru-
fungsurteil indes keine Erwähnung. Danach war das Fahrzeug mit zwei
unterschiedlichen Startsystemen ausgestattet, nämlich mit Keyless-Go-
Karten einerseits und elektronischen Schlüsseln andererseits
(II
175/177). Dadurch erscheint sowohl die Aussage des Zeugen K.
nachvollziehbar, er habe das von ihm überführte Fahrzeug "mit einem
Zündschlüssel" gestartet, als auch zugleich die Behauptung der Klägerin
widerlegt, ein Start sei nur mit Chipkarte möglich gewesen, so dass der
Zeuge allenfalls "eine Dublette" überführt haben könne, ohne dass sich
das Berufungsgericht damit auseinandergesetzt hätte. Wenn es der Be-
klagten vorhält, diese halte es selbst für nicht ausgeschlossen, dass es
eine Dublette des entwendeten Fahrzeuges gebe, hat es unterlassen,
diesen Vortrag der Beklagten in den richtigen Zusammenhang zu stellen.
Die Beklagte war lediglich bestrebt, die aufgrund des Schreibfehlers in
den Ermittlungsakten zunächst bestehende Unstimmigkeit zwischen dem
vermeintlichen Überführungsdatum (18. Oktober 2005) und dem Um-
stand auszuräumen, dass der Ehemann der Klägerin mit dem Fahrzeug
noch am 13. November in eine deutsche Geschwindigkeitskontrolle gera-
ten war. Sie hat dazu vorgebracht, es handele sich möglicherweise um
ein äußerlich identisches Fahrzeug (also eine Dublette) und nicht um das
nach damaliger Erkenntnis seit dem 18. Oktober in der Ukraine befindli-
che Fahrzeug. Für diesen Erklärungsversuch war nach Aufdeckung der
durch den Schreibfehler bedingten tatsächlichen Unrichtigkeit die Grund-
lage entfallen. Das Berufungsgericht hätte sich, bevor es den Vortrag der
Beklagten in seine Entscheidung einbezog, vergewissern müssen, ob
diese trotz der veränderten Sachlage daran festhalten wollte.
Nach dem von der Beklagten beigebrachten Privatgutachten (An-
lagenheft OLG Bl. 41) hat es sich bei einem der elektronischen Schlüs-
sel, der der Beklagten von der Klägerin zur Verfügung gestellt worden
ist, um einen solchen gehandelt, der nicht zu dem betreffenden Fahrzeug
gehörte. Es liegt also nicht außerhalb der Lebenserfahrung, dass dieser
Schlüssel getauscht worden ist. Jedenfalls hätte der aus sich heraus
nicht nachvollziehbaren Bemerkung des privaten Sachverständigen
nachgegangen werden müssen, der "Hersteller gehe davon aus, dass
der Schlüssel bereits vor dem Einbau im Werk abhanden gekommen ist".
Hier hätte entsprechender Aufklärungsbedarf bestanden; dem hat das
Berufungsgericht nicht Rechnung getragen.
5. Schließlich hatte der Ehemann der Klägerin schon im Juli 2005
Interesse an der Anschaffung eines Neufahrzeuges PKW Mercedes Typ
S-Klasse gezeigt (BA Bl. 55/71); auch darauf ist das Berufungsgericht
nicht eingegangen.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.08.2007 - 6 O 185/07 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.04.2008 - 12 U 173/07 -