BGH Beschluss vom 10.12.2008 – IV ZR 55/07
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Dezember
2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt,
die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Oldenburg vom 31. Januar 2007 wird zurück-
gewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
Soweit das angefochtene Urteil an dem Mangel leidet,
dass eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung an den
Kläger mit Blick auf die drei vom Berufungsgericht festge-
stellten, nach Rechtshängigkeit bewirkten Forderungs-
pfändungen nicht mehr hätte erfolgen dürfen, kann die
Beklagte den ausgeurteilten Betrag ungeachtet der Verur-
teilung weiterhin zu Gunsten des Klägers und der drei
Pfändungsgläubiger hinterlegen (BGHZ 145, 352, 356; 86,
337, 340). Einen Zulassungsgrund im Sinne von § 543
Abs. 2 ZPO deckt die Nichtzulassungsbeschwerde auch
insoweit nicht auf. Von einer weiteren Begründung wird
gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 34.014,18 €
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 08.02.2006 - 9 O 1189/01 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 31.01.2007 - 3 U 36/06 -