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BGH Beschluss vom 10.12.2008 – IV ZR 55/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Dezember 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Dezember

2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt,

die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlan-

desgerichts Oldenburg vom 31. Januar 2007 wird zurück-

gewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

Soweit das angefochtene Urteil an dem Mangel leidet,

dass eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung an den

Kläger mit Blick auf die drei vom Berufungsgericht festge-

stellten, nach Rechtshängigkeit bewirkten Forderungs-

pfändungen nicht mehr hätte erfolgen dürfen, kann die

Beklagte den ausgeurteilten Betrag ungeachtet der Verur-

teilung weiterhin zu Gunsten des Klägers und der drei

Pfändungsgläubiger hinterlegen (BGHZ 145, 352, 356; 86,

337, 340). Einen Zulassungsgrund im Sinne von § 543

Abs. 2 ZPO deckt die Nichtzulassungsbeschwerde auch

insoweit nicht auf. Von einer weiteren Begründung wird

gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 34.014,18 €

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:

LG Osnabrück, Entscheidung vom 08.02.2006 - 9 O 1189/01 -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 31.01.2007 - 3 U 36/06 -