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BGH Beschluss vom 10.12.2008 – KVR 2/08
Kartellsenat
BUNDESGERICHTSHOF
KVR 2/08
BESCHLUSS
Verkündet am: 10. Dezember 2008 Bott Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in der Kartellverwaltungssache
Nachschlagewerk: ja BGHZ: BGHR:
nein ja
GWB § 19 Abs. 1
Stadtwerke Uelzen
Der für die Beurteilung einer marktbeherrschenden Stellung eines Gasversor- gers sachlich maßgebliche Markt ist kein einheitlicher Wärmeenergiemarkt, sondern der Markt für die leitungsgebundene Versorgung von Endkunden mit Gas. In räumlicher Hinsicht wird dieser Markt – solange keine Veränderung der bisherigen Wettbewerbsverhältnisse eintritt – durch das Versorgungsgebiet des örtlichen Anbieters bestimmt (im Anschluss an BGHZ 151, 274 – Fernwärme für Börnsen; BGHZ 176, 244 – Erdgassondervertrag).
BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008 – KVR 2/08 – OLG Celle
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 10. Dezember 2008 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs
Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Rich-
ter Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Kirchhoff und Dr. Grüneberg
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerden wird der Beschluss des Kartellsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 10. Januar 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerde-
gericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 447.500,- €
festgesetzt.
Gründe:
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I.
Die Betroffene ist ein Gasversorgungsunternehmen, das in seinem
Versorgungsgebiet, der Stadt Uelzen, Endverbraucher mit Erdgas der weitge-
hend in Deutschland geförderten Kategorie LL beliefert. Die Landeskartellbe-
hörde hat festgestellt, dass die Betroffene in der Zeit vom 1. November 2005 bis
zum 31. März 2006 von den Endverbrauchern bei den Abnahmemengen bis
20.000 kWh/a, bis 35.000 kWh/a und bis 90.000 kWh/a missbräuchlich über-
höhte Jahresgesamtpreise gefordert habe, und hat angeordnet, dass die Betrof-
fene ihren Kunden zuviel erhobene Gaspreise mit der Jahresabrechnung 2006
zurückzuerstatten habe.
Auf die Beschwerde hat das Beschwerdegericht die Verfügung aufgeho-
ben (OLG Celle WuW/E DE-R 2249).
Hiergegen richten sich die vom Beschwerdegericht zugelassenen
Rechtsbeschwerden der Landeskartellbehörde und des Bundeskartellamts, de-
nen die Betroffene entgegentritt.
II.
Die Rechtsbeschwerden sind begründet und führen zur Aufhe-
bung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an
das Beschwerdegericht.
1.
Das Beschwerdegericht hat die Verfügung als rechtswidrig ange-
sehen, da die von der Landeskartellbehörde angeführten Tatsachen keine
marktbeherrschende Stellung der Betroffenen auf dem sachlich und räumlich
relevanten Markt belegten. Es hat unter Berufung auf das Urteil des VIII. Zivil-
senats des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 2007 (BGHZ 172, 315) ange-
nommen, die Betroffene sei nicht auf einem auf ihr Versorgungsgebiet be-
schränkten Markt für die Belieferung von Endkunden mit Erdgas, sondern auf
einem räumlich zumindest auf den Bereich Hannover/Hamburg zu erstrecken-
den Markt für Wärmeenergie tätig. Eine marktbeherrschende Stellung der Be-
troffenen auf diesem Markt sei nicht ersichtlich und werde von der Landeskar-
tellbehörde auch nicht geltend gemacht.
2.
Diese Beurteilung des relevanten Marktes rügen die Rechtsbe-
schwerden mit Erfolg als rechtsfehlerhaft.
a)
Die sachliche Marktabgrenzung folgt nach ständiger Rechtspre-
chung jedenfalls im Ausgangspunkt dem Bedarfsmarktkonzept. Nach diesem
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sind dem relevanten (Angebots-)Markt alle Produkte oder Dienstleistungen zu-
zurechnen, die aus der Sicht der Nachfrager nach Eigenschaft, Verwendungs-
zweck und Preislage zur Deckung eines bestimmten Bedarfs austauschbar sind
(EuGH, Urt. v. 9.11.1983 – 322/81, Slg. 1983, 3461 Tz. 37 = WuW/E
EWG/MUV 642 – Michelin; BGHZ 160, 67, 73 – Standard-Spundfass; BGHZ
170, 299 Tz. 18 – National Geographic II; Sen.Beschl. v. 4.3.2008, KVR 21/07,
WuW/E DE-R 2268 Tz. 15 – Soda Club II, für BGHZ 176, 1 vorgesehen).
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Das von Energieversorgern wie der Betroffenen gelieferte Erdgas wird
von Endkunden nachgefragt, die Energie für eine Gasheizung (sowie gegebe-
nenfalls andere mit Gas betriebene Geräte wie einen Gasherd) benötigen. Das
für den Betrieb einer solchen Heizungsanlage erforderliche Gas kann nicht
durch andere Energieträger ersetzt werden, denn für mehr als eine Energieart
geeignete Anlagen sind, wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung ausdrücklich
einräumt, so selten, dass sie für die Bewertung der Marktgegebenheiten außer
Betracht bleiben können. Ein Austausch des Energieträgers Erdgas gegen ei-
nen anderen kommt mithin nur dann in Frage, wenn der Endkunde zugleich
eine Heizungsanlage beschafft, die für den anderen Energieträger geeignet ist.
Die für die Marktdefinition entscheidende regelmäßig wiederkehrende Nachfra-
ge ist dies offenkundig nicht. Die typische Nachfragekonstellation ist vielmehr
dadurch gekennzeichnet, dass für den Endkunden ein Austausch des Energie-
trägers ausscheidet, sei es, weil er rechtlich überhaupt an der Installation einer
anderen Heizungsanlage gehindert ist, sei es, weil die Umstellung auf eine an-
dere Heizenergie nicht nur erhebliche Investitionen und/oder bestimmte sach-
lich-räumliche Voraussetzungen (z.B. Anschluss an ein Fernwärmesystem;
Raum für einen Öltank) erforderte, sondern angesichts der Restnutzungsdauer
der vorhandenen Anlage – die Betroffene geht von einer Lebensdauer von rund
15 Jahren aus – auch unwirtschaftlich wäre. Mit dem Bedarfsmarktkonzept ist
es folglich nicht zu rechtfertigen, einen einheitlichen Wärmeenergiemarkt als
sachlich relevanten Markt anzusehen.
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b)
Auch der Gesichtspunkt der Angebotsumstellungsflexibilität kann
eine solche Marktdefinition nicht begründen.
Allerdings bedarf das allein auf das Nachfrageverhalten der Marktgegen-
seite abstellende Bedarfsmarktkonzept gegebenenfalls eines Korrektivs. Die
Marktabgrenzung dient dem Ziel, die Wettbewerbskräfte zu ermitteln, denen die
beteiligten Unternehmen ausgesetzt sind (BGHZ 156, 379, 384 – Strom und
Telefon I; BGHZ 166, 165 Tz. 29 – DB Regio/üstra). Würde ausschließlich auf
das vorgefasste, am konkreten Bedarf orientierte Kaufinteresse der Marktge-
genseite abgestellt, müssten häufig extrem kleinteilige, auf konkrete Produkt-
ausgestaltungen oder –größen reduzierte Märkte gebildet werden, die die Ver-
haltensspielräume der Anbieter nicht zutreffend abbilden würden. Dem trägt das
Konzept der Angebotsumstellungsflexibilität mit der Erwägung Rechnung, dass
ein die Verhaltensspielräume kontrollierender Wettbewerb auch von Anbietern
ähnlicher Produkte ausgeht, die ihr Angebot kurzfristig umstellen können, um
eine bestehende Nachfrage zu befriedigen
(BGHZ 170, 299 Tz. 19
– National Geographic II).
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Das Beschwerdegericht hat jedoch nichts dafür festgestellt, dass andere
Anbieter von Wärmeenergie in der Lage wären, kurzfristig Gaslieferungen an-
zubieten. Dies liegt auch schon deshalb fern, weil für den hier relevanten Zeit-
raum nicht einmal ein funktionierender Durchleitungswettbewerb unter den vor-
handenen Gasanbietern festgestellt worden ist.
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c)
Der Bundesgerichtshof hat demgemäß schon in seiner bisherigen
Rechtsprechung den Gasversorgungsmarkt als den für die kartellrechtliche Be-
urteilung sachlich
relevanten Markt angesehen
(Sen.Urt. v. 29.4.2008
– KZR 2/07, WuW/E DE-R 2295 Tz. 12 – Erdgassondervertrag, für BGHZ 176,
244 vorgesehen, im Anschluss an BGHZ 151, 274, 282 – Fernwärme für Börn-
sen). In Übereinstimmung damit geht jetzt auch der VIII. Zivilsenat des Bundes-
gerichtshofs in seinem Urteil vom 19. November 2008 (VIII ZR 138/07 Tz. 18)
von einer Monopolstellung des örtlichen Gasversorgers aus.
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d)
In räumlicher Hinsicht wird der relevante Markt – solange keine
Veränderung der konkreten Wettbewerbsverhältnisse eintritt – durch das Ver-
sorgungsgebiet des einzigen örtlichen Anbieters leitungsgebundener Versor-
gung mit Gas bestimmt (vgl. BGHZ 156, 379, 384 ff. – Strom und Telefon I).
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e)
Der vom Beschwerdegericht im Anschluss an die Entscheidung
des VIII. Zivilsenats vom 13. Juni 2007 (BGHZ 172, 315) herangezogene Ge-
sichtspunkt, dass von den Märkten für andere Energieträger ein wettbewerbli-
cher Einfluss auf den Gasversorgungsmarkt ausgehen kann, wird damit für die
kartellrechtliche Beurteilung nicht ausgeblendet. Wettbewerbskräfte, die beim
Nachfrager Zweifel an der Entscheidung für ein bestimmtes System – wie hier
den Betrieb einer Gasheizung – wecken können, sind indessen nicht bei der
Bestimmung des relevanten Marktes, sondern bei der Prüfung der Frage zu
berücksichtigen, ob ein Anbieter auf dem relevanten Markt ohne Wettbewerber
oder keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine im Verhältnis zu
seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat (vgl. BGHZ 82, 1, 5
– Zeitungsmarkt München; BGHZ 170, 299 Tz. 18 – National Geographic II;
Sen.Beschl. v. 4.3.2008 – KVR 21/07, WuW/E DE-R 2268 Tz. 15 – Soda Club
II). Im Streitfall ist allerdings nichts dafür ersichtlich, dass dieser Gesichtspunkt
die marktbeherrschende Stellung der Betroffenen in Frage stellen könnte.
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3.
Da das Beschwerdegericht zu der Frage, ob die Betroffene ihre
marktbeherrschende Stellung missbraucht hat, keine Feststellungen getroffen
hat, ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das
Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
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4.
Für den Fall, dass das Beschwerdegericht bei seiner erneuten
Prüfung einen Missbrauch feststellen sollte, weist der Senat darauf hin, dass
nach § 32 Abs. 2 GWB keine grundsätzlichen Bedenken dagegen bestehen, im
Rahmen einer Abstellungsverfügung auch Maßnahmen anzuordnen, die der
Beseitigung einer geschehenen, aber noch gegenwärtigen Beeinträchtigung
diene. Dazu gehört die Anordnung, durch das missbräuchliche Verhalten erwirt-
schaftete Vorteile zurückzuerstatten (vgl. Bornkamm in Langen/Bunte, Kartell-
recht, 10. Aufl., § 32 GWB Rdn. 26).
Tolksdorf
Bornkamm
Meier-Beck
Kirchhoff
Grüneberg
Vorinstanz:
OLG Celle, Entscheidung vom 10.01.2008 - 13 VA 1/07 (Kart) -