BGH Urteil vom 19.11.2008 – VIII ZR 138/07
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 19. November 2008 Vorusso Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
nein
BGB § 315; EnWG 1998 § 10; AVBGasV § 4; GG Art. 12 Abs. 1; GVG § 172 Nr. 2, § 173 Abs. 2, § 174 Abs. 3
a) Allgemeine Tarife eines Gasversorgers im Sinne von § 10 EnWG 1998, § 4 AVBGasV unterliegen, soweit sie Gegenstand einer vertraglichen Einigung zwi- schen dem Versorger und dem Kunden geworden sind, nicht einer umfassenden gerichtlichen Billigkeitskontrolle in entsprechender Anwendung von § 315 BGB. Die Analogie würde der Entscheidung des Gesetzgebers zuwiderlaufen, von ei- ner staatlichen Regulierung der allgemeinen Tarife für Gas abzusehen.
b) Einseitige Tariferhöhungen nach § 4 Abs. 1 AVBGasV während des laufenden Vertragsverhältnisses sind gemäß § 315 BGB von dem Versorger nach billigem Ermessen vorzunehmen und gerichtlich zu überprüfen (Bestätigung von BGHZ 172, 315). Soweit sich der Gasversorger für die Billigkeit auf eine Bezugskosten- steigerung beruft, muss er für einen hinreichend substantiierten Vortrag und ein geeignetes Beweisangebot nicht notwendig die absolute Höhe seiner Bezugs- preise angeben und die Bezugsverträge mit seinen Lieferanten vorlegen.
c) Für die Billigkeit einer auf eine Bezugskostensteigerung gestützten Tariferhöhung kommt es nicht darauf an, ob der Versorger die Steigerung der Gasbezugskosten durch zurückgehende Kosten in anderen Unternehmensbereichen außerhalb der Gassparte hätte auffangen können.
d)
Im Rahmen der gerichtlichen Billigkeitskontrolle einer einseitigen Tariferhöhung nach § 315 BGB ist ein nach Art. 12 Abs. 1 GG geschütztes Interesse des Gas- versorgers an der Geheimhaltung konkreter Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes abzuwägen und - unter Inanspruch- nahme der prozessualen Möglichkeiten der §§ 172 ff. GVG - so weit wie möglich auszugleichen; ein verfassungsrechtlich geschütztes Geheimhaltungsinteresse kann nicht von vornherein mit der Begründung verneint werden, der Gasversor- ger müsse für die durch § 315 BGB angeordnete gerichtliche Überprüfung alle erforderlichen Unterlagen und Kalkulationen uneingeschränkt offen legen.
BGH, Urteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07 - LG Duisburg
AG Dinslaken
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter
Dr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter
Dr. Achilles
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Duisburg vom 10. Mai 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger wird von der Beklagten aufgrund eines im Jahr 1983 ge-
schlossenen Gasvollversorgungsvertrages als Tarifkunde mit Gas beliefert. Die
Beklagte bezieht ihrerseits Gas von der R. AG aufgrund eines
Vertrages vom 17. Februar / 14. Mai 2003.
Im Jahr 2004 berechnete die Beklagte als Arbeitspreis für ihre Gasliefe-
rungen nach dem Vollversorgungstarif 3,05 Cent/kWh. Zum 1. Januar 2005 er-
höhte sie den Arbeitspreis auf 3,56 Cent/kWh, zum 1. Oktober 2005 auf
4,01 Cent/kWh und zum 1. Januar 2006 auf 4,35 Cent/kWh. Seit dem 1. April
2006 verlangt sie einen Arbeitspreis von 4,25 Cent/kWh.
Der Kläger beanstandete die Preiserhöhung zum 1. Januar 2005 und
forderte den Nachweis ihrer Billigkeit. Er leistet einstweilen weiterhin Ab-
schlagszahlungen auf der Basis der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden
Preise zuzüglich eines Aufschlags von zwei Prozent. Gegenüber den von der
Beklagten verlangten Preisen ist der Kläger mit der Zahlung von 304,84 € aus
der Jahresabrechnung 2005 und mit jeweils 145 € auf im Februar und im April
2006 fällige Abschlagszahlungen, insgesamt 594,84 € in Rückstand.
Mit seiner im August 2005 erhobenen Klage hat der Kläger zunächst be-
antragt festzustellen, dass er zur Zahlung der von der Beklagten verlangten
Gaspreise nicht verpflichtet sei, solange nicht die Billigkeit der Gaspreise fest-
gestellt sei. Nachdem die Beklagte Widerklage auf Zahlung des ausstehenden
Betrages von 594,84 € nebst Zinsen erhoben hat, hat der Kläger die Klage für
erledigt erklärt.
Er verweigert den vollständigen Ausgleich der Jahresabrechnung für
2005 und der Abschlagsforderungen für 2006 mit der Begründung, die geforder-
ten Gaspreise seien unbillig. Die Beklagte hat behauptet, die Erhöhung des Ar-
beitspreises zum 1. Januar 2005 beruhe darauf, dass ihre Bezugskosten vom
1. Januar 2004 bis zum 1. Januar 2005 um 0,572 Cent/kWh gestiegen seien.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage in vollem
Umfang stattgegeben. Auf die Berufung des Klägers, mit der dieser nur seine
Verurteilung aufgrund der Widerklage angegriffen hat, hat das Landgericht das
erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Widerklage abgewiesen. Mit
ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die
Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-
führt: Die Widerklage sei unbegründet, weil der von der Beklagten verlangte
Gaspreis der Billigkeitskontrolle gemäß § 315 BGB unterliege und die Beklagte
ihrer diesbezüglichen Darlegungslast nicht nachgekommen sei.
Die Tarife der Beklagten als eines Unternehmens, das Leistungen der
Daseinsvorsorge anbiete, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil
angewiesen sei, seien der Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 1, 3 BGB unter-
worfen, weil die Beklagte für die Lieferung von leitungsgebundenem Erdgas
zumindest während des Zeitraums, den die Widerklage umfasse, gegenüber
dem Kläger eine Monopolstellung innegehabt habe. Dem könne die Beklagte
nicht entgegen halten, es gebe einen Substitutionswettbewerb auf dem Wär-
memarkt. Dieser richte sich nur auf die Gewinnung von Neukunden, während
der Kläger als Bestandskunde keine andere Möglichkeit habe, als seine Hei-
zungsanlage mit Erdgas zu befeuern. Die Billigkeitskontrolle sei im Übrigen
schon deshalb eröffnet, weil die Beklagte gemäß § 4 AVBGasV die Gaspreise
einseitig festsetzen und auch verändern könne. § 4 AVBGasV räume dem Gas-
versorger ein gesetzliches Bestimmungsrecht ein, das zu einer Billigkeitskon-
trolle seiner Preise auch ohne Monopolstellung führe.
Eine Billigkeitskontrolle der Preisbestimmung der Beklagten könne nicht
erfolgen, weil diese ihrer Darlegungslast nicht nachgekommen sei. Die Beklagte
hätte im Einzelnen und konkret vortragen müssen, welche allgemeinen und be-
sonderen Kosten, die ihr durch die Belieferung des Klägers entstanden seien,
abzudecken seien. Ferner hätte sie vortragen müssen, welchen Gewinn sie zur
Bildung von Rücklagen, zur Finanzierung von Investitionen oder zur Verzinsung
des aufgenommenen Kapitals mit dem dem Kläger berechneten Preis habe er-
zielen wollen.
Die Darlegungen der Beklagten seien schon deshalb unzureichend, weil
sie sich lediglich auf die zum 1. Januar 2005 erfolgte Erhöhung des Arbeitsprei-
ses um 0,51 Cent/kWh und nicht auf den Gesamtarbeitspreis von 3,56
Cent/kWh bezögen. Zwar habe sich der Kläger nur gegen die Preiserhöhung
gewandt und dürfte in dem Umstand, dass er Abschlagszahlungen auf der Ba-
sis der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Preise zuzüglich eines zweipro-
zentigen Aufschlags gezahlt habe, ein Anerkenntnis der alten Arbeitspreise zu
sehen sein. Dies führe aber nicht dazu, dass der alte Arbeitspreis als Sockelbe-
trag der Billigkeitskontrolle entzogen sei und nur die Preiserhöhung überprüft
werden könne. Bei der Berechnung, um welchen Betrag der Preis erhöht wer-
de, müsse die Beklagte auch berücksichtigen, welchen Betrag sie aus welchen
Gründen bislang für ihre Leistung beansprucht habe.
Aber selbst wenn sich die Beklagte lediglich auf die Erhöhung ihrer Be-
zugskosten hätte berufen können und nur die diesbezügliche Kalkulation hätte
darlegen müssen, wäre der Vortrag der Beklagten nicht hinreichend, weil der
Kläger die gestiegenen Bezugspreise bestritten habe. Die Beklagte hätte kon-
kret und unter Vorlage der entsprechenden Bezugsverträge vortragen müssen,
dass, wie und warum ihre Bezugspreise gestiegen seien. Sie hätte weiter dar-
legen müssen, was sie ihrerseits unternommen habe, um günstigere Preise bei
Lieferanten zu erreichen. Ihre Behauptung, sie habe sich der Ölpreisbindung
nicht entziehen können, sei zumindest unsubstantiiert. Jedenfalls sei eine Billig-
keitskontrolle ohne Vorlage der zugrunde liegenden Verträge nicht möglich, da
auch nicht ansatzweise überprüft werden könne, ob die Beklagte ihren Bezugs-
vertrag korrekt anwende. Der auf zwei private Gutachten gestützte und durch
Zeugen und Sachverständigengutachten unter Beweis gestellte Vortrag der Be-
klagten zur Bezugskostensteigerung genüge nicht, solange sie nicht darlege,
wie viel sie ihrerseits für das Erdgas bezahle und wie sie ihren Preis kalkuliere.
Denn das Argument, es könne einem Unternehmen nicht verwehrt sein, gestie-
gene Bezugskosten auf seine Kunden abzuwälzen, verfange nicht, wenn be-
reits die Preise vor der Erhöhung unbillig gewesen seien. In diesem Fall müsse
die Beklagte auf die Weitergabe der erhöhten Bezugskosten verzichten. Der
Umstand, dass die Beklagte im Vergleich zu anderen Versorgungsunternehmen
im Erdgasbereich (unter-)durchschnittliche Preise fordere, sei unerheblich, denn
es sei denkbar, dass sämtliche Preise aller Versorgungsunternehmen unbillig
seien.
Weder der Kläger noch das Gericht müssten sich mit geringeren Anga-
ben zufrieden geben, weil durch die Vorlage von Verträgen bzw. die Offenle-
gung der Kalkulation vom Schutz des Art. 12 GG erfasste Geschäftsgeheimnis-
se der Beklagten offenbart würden. Denn wenn § 315 BGB eine gerichtliche
Billigkeitskontrolle vorsehe, müsse das Gericht selbst eine solche Kontrolle
durchführen und seien ihm alle erforderlichen Unterlagen und Kalkulationen
zugänglich zu machen. Eine Benachteiligung der Beklagten wäre damit nicht
verbunden, weil eine derartige Offenlegungspflicht alle Versorgungsunterneh-
men treffe. Der Zweck des Energiewirtschaftsgesetzes - eine möglichst sichere,
preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche lei-
tungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas - sei so
am besten zu erreichen. Die Offenlegung der Kalkulation sei für die Beklagte
auch nicht unzumutbar. Vielmehr habe sie nach der Vertragsgestaltung der Par-
teien die Möglichkeit, einseitig den von ihr verlangten Preis festzusetzen und zu
verändern. Diese Möglichkeit finde ihre zivilrechtliche Grenze in der Befugnis
des Klägers, gemäß § 315 BGB die Billigkeit der Preisgestaltung untersuchen
zu lassen.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen
Punkten stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein
Anspruch der Beklagten gegenüber dem Kläger auf Zahlung eines restlichen
Betrags von 304,84 € aus der Jahresabrechnung 2005 und von jeweils 145 €
auf zwei Abschlagszahlungen für Gaslieferungen im Jahr 2006 nicht verneint
werden.
1. Zu Unrecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die
Arbeitspreise der Beklagten, die der Jahresrechnung 2005 (vgl. § 24 AVBGasV)
und der Berechnung der ersten beiden Abschlagszahlungen für 2006 (vgl. § 25
AVBGasV) zugrunde liegen, insgesamt der Billigkeitskontrolle gemäß § 315
Abs. 1 und 3 BGB unterliegen. Dabei kann offen bleiben, ob sich - wie das Be-
rufungsgericht zugunsten der Beklagten angenommen hat - der Kläger nur ge-
gen die Preiserhöhung zum 1. Januar 2005 (und im weiteren Verlauf des
Rechtsstreits auch gegen diejenigen zum 1. Oktober 2005 und zum 1. Januar
2006, soweit letztere in die Berechnung der Abschlagsbeträge für 2006 einge-
flossen sein sollte) gewandt hat oder ob er - wie die Revisionserwiderung gel-
tend macht - mit seiner Klage und ebenso gegenüber der Widerklage die von
der Beklagten ab dem 1. Januar 2005 geforderten Preise insgesamt als unbillig
beanstandet hat.
a) Für den erstgenannten Fall hat der Senat nach Erlass des angefoch-
tenen Urteils bereits entschieden, dass Streitgegenstand allein die Preiserhö-
hung ist (BGHZ 172, 315, Tz. 12). Eine Preiserhöhung kann zwar auch deshalb
der Billigkeit widersprechen, weil die bereits zuvor geltenden Tarife des Gas-
versorgers unbillig überhöht waren und das Gasversorgungsunternehmen dies
im Rahmen einer von ihm nach billigem Ermessen zu treffenden Entscheidung
über eine Weitergabe gestiegener Bezugskosten hätte berücksichtigen müssen.
Das gilt jedoch nicht, wenn die Preise bis zu der streitgegenständlichen Preis-
erhöhung von dem Versorger nicht einseitig festgesetzt, sondern zwischen den
Parteien vereinbart worden sind (aaO, Tz. 28 f.). Vertraglich vereinbarte Preise
für die Lieferung von Gas unterliegen einer Billigkeitskontrolle weder in unmit-
telbarer noch in analoger Anwendung von § 315 BGB. Um solche handelt es
sich im Verhältnis zwischen den Parteien bei den bis zum 31. Dezember 2004
geltenden Tarifen.
aa) Eine unmittelbare Anwendung von § 315 Abs. 1 und 3 BGB setzt
voraus, dass die Parteien vereinbart haben, eine von ihnen solle nach Ab-
schluss des Vertrages die Leistung bestimmen. Daran fehlt es, wenn zwischen
den Parteien eine vertragliche Einigung über den Preis zustande gekommen ist.
Vertraglich vereinbart haben die Parteien hier zunächst den bei Abschluss des
Gasvollversorgungsvertrages 1983 von der Beklagten geforderten Preis, auch
wenn es sich bei diesem Preis um den allgemeinen Tarif der Beklagten für die
leitungsgebundene Versorgung mit Gas handelte (BGHZ 171, 374, Tz. 13; 172,
315, Tz. 32). Soweit die Beklagte in der Folgezeit auf der Grundlage von § 4 der
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkun-
den (AVBGasV vom 21. Juni 1979, BGBl. I S. 676), die auf den Streitfall noch
Anwendung findet, einseitig Preiserhöhungen vorgenommen hat, hat der Kläger
bis zum Ende des Jahres 2004 die auf diesen (erhöhten) Tarifen basierenden
Jahresrechnungen unbeanstandet hingenommen. Indem er weiterhin Gas be-
zogen hat, ohne in angemessener Zeit eine Überprüfung der Billigkeit etwaiger
Preiserhöhungen nach § 315 BGB zu verlangen, ist auch über von der Beklag-
ten bis zum 31. Dezember 2004 geforderte - gegenüber dem bei Vertrags-
schluss geltenden allgemeinen Tarif erhöhte - Preise konkludent (vgl. § 2 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 2 AVBGasV) eine vertragliche Einigung der Parteien zustande
gekommen (vgl. BGHZ 172, 315, Tz. 36).
bb) Für eine Billigkeitskontrolle der von den Parteien bei Vertragsschluss
oder später vereinbarten Preise in entsprechender Anwendung von § 315 BGB
wegen einer Monopolstellung der Beklagten ist kein Raum (BGHZ 172, 315,
Tz. 33 ff.). Daran hält der Senat im Ergebnis fest.
Allerdings stand dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsge-
richts in dem Zeitraum, auf den sich die Widerklage bezieht, ein anderer Gas-
anbieter nicht zur Verfügung. Die Beklagte war deshalb auf dem für die kartell-
rechtliche Beurteilung sachlich und räumlich relevanten Gasversorgungsmarkt
marktbeherrschend (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2008 - KZR 2/07,
WuW/E DE-R 2295 - Erdgassondervertrag, Tz. 12, zur Veröffentlichung in
BGHZ bestimmt; BGHZ 151, 274, 282 - Fernwärme für Börnsen). Gleichwohl ist
eine entsprechende Anwendung des § 315 BGB nach der zu dieser Vorschrift
entwickelten "Monopolrechtsprechung" (vgl. BGHZ 172, 315, Tz. 33 m.w.N.)
nicht gerechtfertigt. Einer umfassenden gerichtlichen Kontrolle von allgemeinen
Tarifen (Preisen) eines Gasversorgungsunternehmens im Sinne von § 10
EnWG 1998 (§ 36 EnWG 2005), § 4 Abs. 1 AVBGasV in analoger Anwendung
von § 315 Abs. 3 BGB steht entgegen, dass sie der Intention des Gesetzgebers
zuwider liefe, der eine staatliche Prüfung und Genehmigung dieser Tarife wie-
derholt abgelehnt hat. Auch bei der gerichtlichen Kontrolle der Billigkeit der Ta-
riffestsetzung fände für das betroffene Gasversorgungsunternehmen eine Preis-
regulierung statt, wenn der Tarif nach Auffassung des Gerichts unbillig überhöht
und deshalb durch Urteil zu bestimmen wäre.
(1) Schon bei Erlass der Verordnung über allgemeine Tarife für die Ver-
sorgung mit Gas vom 10. Februar 1959 (Bundestarifordnung Gas, BGBl. I
S. 46, aufgehoben durch Art. 5 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Neuregelung des
Energiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998, BGBl. I S. 730) hat der Gesetzge-
ber bewusst die Entscheidung getroffen, die allgemeinen Tarife der Gasversor-
ger - anders als diejenigen der Stromwirtschaft - keiner behördlichen Genehmi-
gung mehr zu unterwerfen (BGHZ 172, 315, Tz. 34). Er hielt die Aufrechterhal-
tung von Preisbindungsvorschriften für Gas in einer nach den Grundsätzen des
Wettbewerbs ausgerichteten sozialen Marktwirtschaft für systemwidrig (Teget-
hoff/Büdenbender/Klinger, Das Recht der öffentlichen Energieversorgung,
Stand Juni 2000, Präambel BTO Gas Anm. II 1), weil er davon ausging, dass
Gas anders als Strom insofern in einem (Substitutions-)Wettbewerb steht, als
Gasversorgungsunternehmen mit den Anbietern anderer Heizsysteme und
Heizenergieträger um Neukunden konkurrieren, die erstmals oder im Rahmen
einer Renovierungsmaßnahme vor der Entscheidung über die Art der Behei-
zung ihres Gebäudes stehen.
(2) Bei der Deregulierung und Liberalisierung der Energiewirtschaft durch
das Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts vom 24. April 1998
(aaO) hat der Gesetzgeber zwar die Monopolstellung der Unternehmen der
Strom- und Gaswirtschaft als Ursache für zu hohe Strom- und Gaspreise ange-
führt (BT-Drs. 13/7274, S. 1). Er hat ferner angenommen, dass es auch nach
der Energierechtsreform jedenfalls für einen Großteil der Abnehmer bei einer
faktischen Monopolstellung der Energieversorgungsunternehmen bleiben wer-
de. Ein Gegengewicht dazu hat er jedoch in der näheren Ausgestaltung der An-
schluss- und Versorgungspflicht für solche Unternehmen durch § 10 Abs. 1
EnWG 1998 gesehen (BT-Drs. 13/7274, S. 16). Wegen der danach gebotenen
Festsetzung von allgemeinen Tarifen ist es den Gasversorgungsunternehmen
verwehrt, von Neukunden höhere Preise zu verlangen als von Bestandskunden,
denen gegenüber sie bei Ausübung ihres in § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV enthal-
tenen Tarifänderungsrechts an den Maßstab der Billigkeit gebunden sind
(BGHZ 172, 315 Tz. 16 f.). Im Übrigen hat der Gesetzgeber ausdrücklich daran
festgehalten, dass ein deutlicher Unterschied zwischen Strom und Gas beste-
he, weil Strom regelmäßig nicht zu ersetzen sei, Gas dagegen überwiegend im
Substitutionswettbewerb insbesondere zu Öl, aber auch zum Beispiel zu Fern-
wärme, Strom und Wärmepumpen stehe (BT-Drs. 13/7274, S. 9, 16).
(3) Seine Entscheidung, von einer staatlichen Regulierung der allgemei-
nen Tarife für Gas und (nach dem am 1. Juli 2007 erfolgten Außerkrafttreten
der Bundestarifordnung Elektrizität durch das Zweite Gesetz zur Neuregelung
des Energiewirtschaftsrechts vom 7. Juli 2005, BGBl. I S. 1970, 2018) auch für
Strom abzusehen, hat der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes zur Bekämp-
fung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebens-
mittelhandels vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2966) bestätigt. Zwar hat er
Defizite bei der Entwicklung funktionierender Wettbewerbsmärkte insbesondere
im Haushaltskundengeschäft mit Gas festgestellt (Begründung zum Gesetzent-
wurf der Bundesregierung, BT-Drs. 16/5847, S. 9). Als Konsequenz hat er je-
doch lediglich durch Einführung von § 29 GWB das kartellrechtliche Instrumen-
tarium zur Bekämpfung missbräuchlich überhöhter Energiepreise - zeitlich be-
fristet (vgl. § 131 Abs. 7 GWB) - verschärft. Dagegen hat er sich ausdrücklich
gegen eine Preisregulierung gewandt (ebenda).
Diese legislative Einschätzung kann bei der Frage, ob die allgemeinen
Tarife (Preise) von Gasversorgungsunternehmen im Sinne von § 10 EnWG
1998 (§ 36 EnWG 2005), § 4 Abs. 1 AVBGasV wegen einer Monopolstellung
des Anbieters in entsprechender Anwendung von § 315 BGB einer gerichtlichen
Kontrolle unterworfen sind, nicht unberücksichtigt bleiben. Es kann ausge-
schlossen werden, dass sie auf der Annahme beruht, es finde jedenfalls eine
solche Kontrolle statt; denn der Senat hatte eine umfassende Billigkeitskontrolle
der allgemeinen Tarife von Gasversorgern durch die Gerichte mit seiner Ent-
scheidung vom 13. Juni 2007 (BGHZ 172, 315) bereits vor dem Abschluss des
Gesetzgebungsverfahrens abgelehnt.
Zudem hat der Gesetzgeber auch im Übrigen die Einbindung der Zivilge-
richte in die Missbrauchskontrolle reduziert. Die in § 29 Nr. 1 GWB in der Fas-
sung des Regierungsentwurfs (BT-Drs. 16/5847, S. 5) vorgesehene Darle-
gungs- und Beweislast der Energieversorgungsunternehmen dafür, dass im
Vergleich zu anderen Versorgungsunternehmen ungünstigere Entgelte oder
sonstige Geschäftsbedingungen sachlich gerechtfertigt sind, ist im Laufe des
Gesetzgebungsverfahrens auf Verfahren vor den Kartellbehörden beschränkt
worden, um eine von den Energieversorgern befürchtete Prozessflut bei den
Zivilgerichten zu verhindern (Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschus-
ses für Wirtschaft und Technologie vom 14. November 2007, BT-Drs. 16/7156,
S. 9 f.; BT-Plenarprotokoll 16/126 vom 15. November 2007, S. 13169 f.). Der
Anwendungsbereich der Vorschrift, die in ihrer ursprünglichen Fassung zu einer
deutlichen Aufwertung der zivilrechtlichen Reaktionsmöglichkeiten der Kunden
gegenüber der Preisgestaltung von Gasversorgungsunternehmen hätte führen
können, ist ausdrücklich so eingeschränkt worden, dass sie keine Grundlage für
zivilrechtliche Auseinandersetzungen mehr bieten sollte (vgl. BT-Plenarprotokoll
16/126, S. 13170). Angesichts der erklärten Absicht des Gesetzgebers, über-
höhte Preise im Bereich der Versorgung mit Gas und Strom ausschließlich
durch eine Verschärfung der kartellrechtlichen Missbrauchsaufsicht und nicht im
Wege zivilrechtlicher Auseinandersetzungen bekämpfen zu wollen, sind die Zi-
vilgerichte zu einer entsprechender Anwendung von § 315 BGB und einer dar-
auf gestützten umfassenden Billigkeitskontrolle allgemeiner Tarife von Gasver-
sorgungsunternehmen nicht legitimiert (vgl. BVerfGE 82, 6, 12 f.).
b) Der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB entzogen ist der Preissockel,
der durch den vertraglich vereinbarten Preis bis zum 31. Dezember 2004 gebil-
det wird, auch dann, wenn der Kläger - wie die Revisionserwiderung geltend
macht - schon mit seiner Klage und sodann auch gegenüber der Widerklage
den bzw. die Tarife ab dem 1. Januar 2005 jeweils insgesamt als unbillig bean-
standet. Hat der Abnehmer den zuvor maßgeblichen Preis im Wege einer ver-
traglichen Vereinbarung akzeptiert, kann er gegenüber dem neuen Tarif nicht
einwenden, schon der alte Preis sei unbillig überhöht gewesen. Denn mit dem
in dem alten Preis zum Ausdruck kommenden Äquivalenzverhältnis zwischen
Leistung und Gegenleistung hat er sich im Wege einer Vertragserklärung ein-
verstanden erklärt.
Einseitig festgesetzt wird von dem Gasversorger dann nur der Erhö-
hungsbetrag. Eine Erhöhung des Gaspreises widerspricht nicht schon deshalb
der Billigkeit, weil das Versorgungsunternehmen mit ihr anstrebt, eine Gewinn-
schmälerung zu vermeiden. Die durch § 315 BGB angeordnete Überprüfung
der Billigkeit einer einseitigen Preiserhöhung durch eine Vertragspartei im lau-
fenden Vertragsverhältnis dient - anders als die hier ausgeschlossene Billig-
keitskontrolle des Anfangspreises in entsprechender Anwendung von § 315
BGB (siehe oben unter a bb) - nicht dazu, die Kalkulation der zuvor mit der an-
deren Partei vereinbarten Preise daraufhin zu kontrollieren, welche Ge-
winnspanne darin enthalten ist und ob diese billigem Ermessen entspricht. Die
Billigkeitskontrolle einer Preiserhöhung darf nicht dazu benutzt werden, in das
bisher bestehende Preisgefüge einzugreifen und einen ursprünglich für den Lie-
feranten besonders vorteilhaften Vertrag in einen Vertrag mit einem anderen
Interessenausgleich zu verwandeln (Dreher, ZNER 2007, 103, 107). Die Preis-
anpassung muss das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren, das heißt, der
Lieferant darf sie nicht vornehmen, um einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen;
sie widerspricht aber nicht schon deshalb billigem Ermessen, weil sie dazu
dient, eine Minderung des Gewinns zu vermeiden (vgl. BGH, Urteil vom
29. April 2008, aaO, Tz. 18).
2. Der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB unterworfen sind, wie der Se-
nat bereits entschieden hat (BGHZ 172, 315, Tz. 13 ff.), die Preiserhöhungen
des Gasversorgers. Dies sind hier die Preiserhöhungen der Beklagten ab dem
1. Januar 2005, auf denen die Jahresabrechnung der Beklagten für 2005 und
die von ihr für 2006 geforderten Abschlagszahlungen beruhen. Durch die Tarif-
erhöhungen im Jahr 2005 und zu Beginn des Jahres 2006 hat die Beklagte von
einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht Gebrauch gemacht, das ihr
durch § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV eingeräumt ist. Die Ausübung des sich aus
diesen Vorschriften von Gesetzes wegen ergebenden Leistungsbestimmungs-
rechts unterliegt der Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB ebenso wie eine einsei-
tige Leistungsbestimmung auf vertraglicher Grundlage (BGHZ 172, 315,
Tz. 14 ff.).
Eine Vereinbarung der Parteien über die von der Beklagten für die Zeit
ab dem 1. Januar 2005 geforderten Preise, die die Billigkeitskontrolle aus-
schließen würde (siehe oben unter 1), ist nicht zustande gekommen. Denn der
Kläger hat die Preiserhöhung der Beklagten zum 1. Januar 2005 bereits im Lau-
fe des Jahres 2005 beanstandet und durch seine Weigerung, die Jahresrech-
nung 2005 auszugleichen und die für 2006 von der Beklagten geforderten Ab-
schlagszahlungen zu leisten, soweit diese die bis zum 31. Januar 2004 verein-
barten Preise einschließlich eines Aufschlags von 2 % überschreiten, deutlich
gemacht, dass er ungeachtet des weiteren Gasbezugs die erhöhten Preise ab
dem 1. Januar 2005 nicht akzeptiert.
3. Die tatrichterlichen Ausführungen zur Anwendung von § 315 BGB im
konkreten Fall können vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob
das Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit verkannt, ob es die gesetzlichen
Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem
Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat
und ob es von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgegangen ist, der ihm
den Zugang zu einer fehlerfreien Ermessensentscheidung versperrt hat (BGHZ
172, 315, Tz. 20). Das ist hier der Fall. Das Berufungsgericht hat zwar die Dar-
legungs- und Beweislast dafür, dass die Preiserhöhungen für die Zeit nach dem
31. Dezember 2004, die in die Jahresrechnung 2005 und die Berechnung der
Abschlagszahlungen für 2006 eingeflossen sind, der Billigkeit entsprechen, zu-
treffend der Beklagten als derjenigen auferlegt, die die Leistungsbestimmung
gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu treffen hat (Senatsurteil
vom 30. April 2003 - VIII ZR 279/02, NJW 2003, 3131, unter II 2 a; BGHZ 164,
336, 343 - Stromnetznutzungsentgelt; BGH, Urteil vom 4. März 2008 - KZR
29/06, WuW/E DE-R 2279 - Stromnetznutzungsentgelt III, Tz. 27). Es hat je-
doch die Anforderungen an eine schlüssige Darlegung der Billigkeit dieser
Preiserhöhungen rechtsfehlerhaft überspannt.
a) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich die Dar-
legungen der Beklagten zur Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen auf
den Gesamtarbeitspreis ab dem 1. Januar 2005 in Höhe von 3,56 Cent/kWh
beziehen müssten. Wie ausgeführt (oben unter 1),
ist der bis zum
31. Dezember 2004 geltende Sockelbetrag einer Billigkeitskontrolle entzogen,
weil dieser Preis von der Beklagten nicht einseitig bestimmt, sondern zwischen
den Parteien vereinbart worden ist. Darauf, ob die vor der Preiserhöhung zum
1. Januar 2005 geltenden Preise im Falle einseitiger Festsetzung durch die Be-
klagte unbillig überhöht gewesen wären, kommt es deshalb für die Frage der
Billigkeit der Preiserhöhungen ab dem 1. Januar 2005 nicht an.
b) Vielmehr ist nur die Preiserhöhung als solche auf ihre Billigkeit hin zu
überprüfen und ist die Billigkeit bei einer bloßen Weitergabe von gestiegenen
Bezugskosten, wie sie die Beklagte hier geltend macht, grundsätzlich zu beja-
hen. Durch Preiserhöhungen wegen gestiegener Bezugskosten nimmt das
Gasversorgungsunternehmen sein berechtigtes Interesse wahr, Kostensteige-
rungen während der - unbestimmten (vgl. § 32 AVBGasV) - Vertragslaufzeit an
die Kunden weiterzugeben. § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV beruht insoweit auf den
gleichen Erwägungen, mit denen die Wirksamkeit von in Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen enthaltenen Kostenelementeklauseln begründet wird. Für
diese ist anerkannt, dass sie ein geeignetes und zulässiges Instrument zur Be-
wahrung des vereinbarten Gleichgewichts von Preis und Leistung darstellen.
Sie dienen dazu, dem Verwender seine Gewinnspanne trotz nachträglicher, ihn
belastender Kostensteigerungen zu sichern, und bewahren zugleich den Ver-
tragspartner davor, dass der Verwender mögliche künftige Kostensteigerungen
bereits bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht
(BGHZ 172, 315, Tz. 21 f.; BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07,
WM 2007, 2202 = NJW-RR 2008, 134, Tz. 19).
Die Beklagte hat für den maßgeblichen Zeitraum Bezugskostensteige-
rungen, die höher sind als ihre Preissteigerungen gegenüber dem Kläger,
schlüssig dargelegt und in zulässiger Weise unter Beweis gestellt. Dafür bedarf
es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht notwendig der Vorlage
der Bezugsverträge der Beklagten.
aa) Ein Sachvortrag zur Begründung eines geltend gemachten An-
spruchs ist schlüssig und damit als Prozessstoff erheblich, wenn der An-
spruchsteller Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz ge-
eignet sind, das geltend gemachte Recht als in seiner Person entstanden er-
scheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nur dann erforderlich,
wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind. Das Gericht muss in der
Lage sein, auf Grund des tatsächlichen Vorbringens zu entscheiden, ob die ge-
setzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten An-
spruchs vorliegen. Der Sachvortrag bedarf im Hinblick auf die Erwiderung des
Gegners nur dann der Ergänzung, wenn er infolge dieser Einlassung unklar
wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten
Rechts zulässt. Eine Beweisaufnahme zu einem bestrittenen erheblichen Vor-
bringen darf nicht abgelehnt werden, wenn die Behauptung konkret genug ist,
um eine Stellungnahme des Gegners zu ermöglichen und die Erheblichkeit des
Vorbringens zu beurteilen (BGH, Urteil vom 20. September 2002 - V ZR 170/01,
NJW-RR 2003, 69, unter II 2 a; Senatsurteil vom 12. Januar 2000 - VIII ZR
19/99, NJW 2000, 1413 = WM 2000, 877, unter II 2 a).
Für den Umfang der Darlegungslast ist der Grad der Wahrscheinlichkeit
der Sachverhaltsschilderung ohne Bedeutung. Insbesondere ist es rechtsfeh-
lerhaft, bereits für die Beurteilung einer hinreichenden Substantiierung des
Sachvortrags das Beweismaß zugrunde zu legen, das nach § 286 ZPO für die
Überzeugung von der Wahrheit einer Behauptung entscheidend ist (BGH, Urteil
vom 20. September 2002, aaO, unter II 2 a und b bb).
bb) Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte mit ihrem von der Revision
angeführten Sachvortrag in der Klageerwiderung und im Schriftsatz vom
28. April 2006 den Anforderungen an eine schlüssige Darlegung einer Bezugs-
kostensteigerung als Grundlage einer im Sinne von § 315 BGB billigem Ermes-
sen entsprechenden Preiserhöhung genügt.
Die Beklagte hat behauptet, ihr Bezugsvertrag mit der Vorlieferantin
R. AG enthalte drei Preisänderungsklauseln, die an den Preis für
leichtes Heizöl und an den Investitionsgüterproduzenten-Index geknüpft seien.
Aufgrund dieser Preisänderungsklauseln sei ihr Bezugspreis seit Beginn des
Jahres 2004 unter Einschluss einer Preiserhöhung zum 1. Januar 2005 um ins-
gesamt 0,572 Cent/kWh gestiegen. Die Preissteigerung 2005 habe - beginnend
mit der Preiserhöhung zum 1. Januar 2005 - insgesamt 0,7770 Cent/kWh
betragen. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass die von der
Beklagten behauptete Bezugspreiserhöhung um 0,351 Cent/kWh zum Stichtag
1. Januar 2005 in beiden Angaben enthalten ist, ergibt sich daraus noch eine
Bezugskostensteigerung zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 31. Dezember
2005 um insgesamt 0,998 Cent/kWh, während die Beklagte den Arbeitspreis für
den Kläger in dieser Zeit lediglich um 0,96 Cent/kWh (von 3,05 Cent/kWh auf
4,01 Cent/kWh) angehoben hat. Zur Substantiierung ihres Vortrags hat die Be-
klagte ein diesen jedenfalls teilweise bestätigendes Testat einer Wirtschaftsprü-
fungsgesellschaft vorgelegt.
Auf die absolute Höhe der von dem Energieversorgungsunternehmen mit
seinem Vorlieferanten vereinbarten und von ihm gezahlten Bezugspreise
kommt es für das Vorliegen einer Bezugskostensteigerung in einem bestimmten
Zeitraum und für die sich daran anknüpfende Beurteilung der Billigkeit einer
Preiserhöhung gegenüber dem Abnehmer nach § 315 BGB nicht unmittelbar
an. Ob der von dem Kläger vor der Preiserhöhung gezahlte Preis mit Rücksicht
auf den Bezugspreis der Beklagten unbillig überhöht gewesen wäre, wenn er
von dieser einseitig festgesetzt worden wäre, ist - wie ausgeführt (siehe oben
unter 1) - unerheblich, weil dieser mit dem Kläger vertraglich vereinbart worden
ist. Ob die Preisänderungsklausel im Vorlieferantenverhältnis richtig angewandt,
das heißt, die Bezugskostensteigerung danach zutreffend berechnet worden ist,
ist keine Rechtsfrage, für deren Beantwortung der Tatrichter die Ausgangsprei-
se kennen und die Preisänderungsklausel selbst auslegen und anwenden
müsste, sondern eine tatsächliche Frage, die er im Wege der Beweisaufnahme
klären kann.
cc) Die Beklagte hat Beweis für die dargelegte Bezugskostensteigerung
in erster Linie durch die Aussage von (sachverständigen) Zeugen angetreten.
Dabei handelt es sich, anders als das Berufungsgericht meint, nicht um einen
unzulässigen Ausforschungsbeweis. Ein solcher liegt nur vor, wenn eine Partei
ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts
willkürlich und rechtsmissbräuchlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins
Blaue hinein" aufstellt (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 -
NJW 2007, 2043, Tz. 15) oder mit einem Beweisantrag darauf abzielt, bei Ge-
legenheit der beantragten Beweisaufnahme Tatsachen in Erfahrung zu bringen,
die genaueres Vorbringen oder die Benennung weiterer Beweismittel erst er-
möglichen (Senatsurteil vom 26. Mai 1999 - VIII ZR 123/98, WM 1999, 1986,
unter II 4 c). Weder das eine noch das andere trifft auf den Sachvortrag der Be-
klagten und die von ihr angebotenen Beweismittel zu.
Der Tatrichter darf von der Erhebung zulässiger und rechtzeitig angetre-
tener Beweise nur absehen, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder die
Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsache bereits erwiesen oder zuguns-
ten der beweisbelasteten Partei zu unterstellen ist (st. Rspr., BGH, Urteil vom
25. Juli 2005 - II ZR 199/03, WM 2005, 1847, unter II 2 c, m.w.N.). Dafür, dass
die von der Beklagten benannten Zeugen zu den in ihr Wissen gestellten Tat-
sachen keine geeigneten Bekundungen bezüglich der einzelnen Tätigkeiten des
Beklagten machen könnten, gibt es keine Anhaltspunkte. Die Prozessordnung
stellt es dem Beweisführer auch frei, ob und in welcher Reihenfolge er die in
Betracht kommenden Beweismittel anbietet; er kann anstelle des Beweisantritts
durch Urkunden, wie hier etwa durch die Bezugsverträge, zunächst oder vor-
rangig den Zeugenbeweis wählen (Urteil vom 25. Juli 2005, aaO; vgl. auch
BGH, Urteil vom 8. Mai 2002 - I ZR 28/00, NJW-RR 2002, 1433, unter II B 2 b
(2)).
c) Eine auf eine Bezugskostensteigerung gestützte Preiserhöhung kann
allerdings - wie die Revisionserwiderung zu Recht einwendet - unbillig sein,
wenn und soweit der Anstieg durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen
ausgeglichen wird (BGHZ 172, 315, Tz. 26). Unter diesem Gesichtspunkt müs-
sen jedenfalls die Kostenbestandteile des Preissockels in die Beurteilung der
Billigkeit der Preiserhöhung einbezogen werden, auch wenn dieser in seiner
Gesamtheit, wie ausgeführt (oben unter 1), einer Billigkeitskontrolle entzogen ist
(vgl. Dreher, ZNER 2007, 103, 107). Nach dem für das Revisionsverfahren
maßgeblichen und ebenfalls durch (sachverständige) Zeugen unter Beweis ge-
stellten Sachvortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 28. April 2006 haben sich
jedoch die Vertriebskosten in der Sparte Gas (ohne Bezugskosten) in dem
maßgeblichen Berechnungszeitraum nicht nennenswert verändert und konnten
die Erhöhungen auf der Beschaffungsseite nicht durch anderweitige Kosten-
senkungen kompensiert werden. Insofern gilt das für die Schlüssigkeit des Vor-
bringens der Beklagten zu der Bezugskostensteigerung (oben unter b) Ausge-
führte entsprechend.
Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann es für die Billig-
keit einer Gaspreiserhöhung nicht darauf ankommen, ob die Beklagte die Stei-
gerung der Gasbezugskosten durch zurückgehende Kosten in anderen Unter-
nehmensbereichen hätte auffangen können. Die Beklagte ist nicht zur Quer-
subventionierung der Gassparte verpflichtet. Die Frage, wie ein Unternehmen
seine in dem einen Geschäftsbereich erzielten Gewinne verwendet, ist eine
Entscheidung, die im Ermessen des Unternehmers liegt und der für die Billigkeit
einer Preiserhöhung in einem anderen Geschäftsbereich keine Bedeutung zu-
kommt (LG Bonn, ZNER 2006, 274, 278 = RdE 2007, 84, 89, Revision anhän-
gig unter VIII ZR 274/06). Der Abnehmer von Gas hat insbesondere keinen An-
spruch darauf, dass ein regionaler Versorger wie die Beklagte Kostensenkun-
gen etwa bei der Strom-, Wasser oder Fernwärmeversorgung gerade zur Ent-
lastung der Gaskunden verwendet, was auch zur Folge hätte, dass dieses Po-
tential zugunsten der Kunden der betroffenen Unternehmenssparten nicht mehr
zur Verfügung stünde.
d) Die Revision rügt weiter zu Recht, dass das Berufungsgericht ange-
nommen hat, die Beklagte müsse vortragen, was sie unternommen habe, um
günstigere Preise bei Lieferanten zu erreichen, ihre Behauptung, sie habe sich
der Ölpreisbindung nicht entziehen können, sei zumindest unsubstantiiert.
aa) Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden
hat, kann die nur für das Vertragsverhältnis zwischen der die Leistung bestim-
menden und der dieser Bestimmung unterworfenen Partei geltende Regelung
des § 315 BGB nicht herangezogen werden, um auch die auf einer vorgelager-
ten Stufe der Lieferkette vereinbarten Preise einer gerichtlichen Kontrolle zu
unterziehen (BGHZ 172, 315, Tz. 27).
bb) Das schließt allerdings nicht aus, dass jedenfalls die Weitergabe sol-
cher Kostensteigerungen im Verhältnis zum Abnehmer als unbillig anzusehen
ist, die der Versorger auch unter Berücksichtigung des ihm zuzubilligenden un-
ternehmerischen Entscheidungsspielraums ohne die Möglichkeit einer Preiser-
höhung aus betriebswirtschaftlichen Gründen vermieden hätte. Das Recht zur
Preiserhöhung nach § 4 AVBGasV kann, wie die Revisionserwiderung zutref-
fend geltend macht, angesichts der sich aus § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 EnWG erge-
benden Verpflichtung des Energieversorgungsunternehmens zu einer möglichst
sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltver-
träglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität
und Gas nicht dazu dienen, dass es zu beliebigen Preisen einkauft, ohne güns-
tigere Beschaffungsalternativen zu prüfen (Markert, RdE 2007, 263, 265;
Säcker, ZNER 2007, 114, 115), und im Verhältnis zu seinem Vorlieferanten
Preisanpassungsklauseln und -steigerungen akzeptiert, die über das hinausge-
hen, was zur Anpassung an den Markt und die Marktentwicklung im Vorlieferan-
tenverhältnis erforderlich ist (vgl. zu einer entsprechenden Einschränkung des
Änderungsrechts von Banken bei Zinsänderungsklauseln in Kreditverträgen
BGHZ 97, 212, 217 ff., 222; 158, 149, 155).
Dafür, dass es sich bei den von der Beklagten geltend gemachten Be-
zugskostensteigerungen um im vorgenannten Sinne "unnötige" Kosten handelt,
die die Beklagte durch eine Preissteigerung auffangen möchte, ergeben sich
aus dem Parteivortrag keine Anhaltspunkte. Wenn sich die Beklagte, wie sie
vorträgt, der Ölpreisbindung nicht entziehen konnte, weil es sich dabei um eine
internationale Branchenvereinbarung handele, die sowohl in den Importverträ-
gen zwischen den Erdgasproduzenten und den deutschen Importeuren als
auch in den Lieferverträgen zwischen den Importeuren und den regionalen
Gasversorgern wie der Beklagten enthalten sei, auf die ein regionales Gasver-
sorgungsunternehmen wegen geringer Nachfragemacht wenig Einfluss nehmen
könne (so die Beklagte in der vom Kläger vorgelegten Pressemitteilung vom
9. März 2005 zur Begründung ihrer Gaspreiserhöhung zum 1. Januar 2005),
scheidet die Möglichkeit eines Gasbezugs ohne eine solche Preisbindung als
günstigere Beschaffungsalternative aus (Markert, aaO). Ob die Ölpreisbindung
in dem Vorlieferantenverhältnis korrekt umgesetzt worden ist, die Beklagte die
von ihr geltende gemachte Preiserhöhung durch den oder die Vorlieferanten
nach den Bezugsverträgen also tatsächlich schuldete, wird im Rahmen der Be-
weisaufnahme über die von der Beklagten behauptete Bezugskostensteigerung
zu klären sein.
e) Es ist offen, ob die von der Beklagten angebotene Beweisführung
durch (sachverständige) Zeugen ausreichen wird, um die Überzeugung des
Tatrichters von einer Bezugskostensteigerung ohne gleichzeitigen Rückgang
sonstiger Kosten der Gasversorgung in dem von der Beklagten behaupteten
Umfang zu begründen (§ 286 ZPO). Auf der Grundlage des derzeitigen Sach-
und Streitstands bedarf es deshalb keiner Entscheidung, ob die Beklagte ge-
eigneten Beweis für eine (Bezugs-)Kostensteigerung auch durch das von ihr
darüber hinaus vorsorglich beantragte Sachverständigengutachten angetreten
hat, bei dessen Erstattung sie dem Sachverständigen gegenüber ihre Kalkulati-
on der Gaspreise offen legen, den Sachverständigen aber dem Kläger und Drit-
ten gegenüber zur Verschwiegenheit hinsichtlich solcher Daten verpflichten
möchte, an denen sie ein nach Art. 12 Abs. 1 GG geschütztes Geheimhaltungs-
interesse in Anspruch nimmt, wie insbesondere an ihren Gaseinkaufspreisen.
Sollte es im weiteren Verlauf des Rechtsstreits darauf ankommen, rügt
die Revision allerdings zu Recht, dass das Berufungsgericht ohne Weiteres da-
von ausgeht, die Beklagte müsse im Rechtsstreit uneingeschränkt ihre gesamte
Kalkulation offen legen. Insofern lässt das angefochtene Urteil eine Klärung der
Frage vermissen, bezüglich welcher Daten im Einzelnen ein durch Art. 12
Abs. 1 GG geschütztes Interesse der Beklagten an der Geheimhaltung dem
Gericht, einem Sachverständigen, dem Kläger oder der Öffentlichkeit gegen-
über besteht und inwiefern für die Beweisführung - auch unter Berücksichtigung
der Ergebnisse der beantragten Zeugenvernehmung - gerade solche geschütz-
ten Daten einem Sachverständigen zugänglich gemacht werden müssten. Dafür
bedarf es gegebenenfalls weiteren substantiierten Sachvortrags der Beklagten
dazu, bei Offenlegung welcher konkreten Geheimnisse sie welche Nachteile zu
befürchten hätte. Es ist jedoch rechtsfehlerhaft, jegliches Geheimhaltungsinte-
resse der Beklagten von vornherein mit der Begründung zu verneinen, dass
eine vergleichbare umfassende Offenlegungspflicht alle Versorgungsunterneh-
men treffe. Eine etwaige Grundrechtsrelevanz des Verlangens nach Offenle-
gung der gesamten Kalkulation auf Seiten der Beklagten wird nicht dadurch
beseitigt, dass alle Energieversorgungsunternehmen gleichermaßen zur Offen-
legung grundrechtlich geschützter Daten verpflichtet werden, zumal diese Ver-
pflichtung nur von solchen Versorgungsunternehmen zu erfüllen wäre, deren
Kunden wie der Kläger eine gerichtliche Billigkeitskontrolle der Preise bzw.
Preiserhöhungen nach § 315 BGB begehren.
Unterstellt, die Beklagte müsste im Rahmen der Beweiserhebung Daten
offen legen, an denen sie ein verfassungsrechtlich geschütztes Geheimhal-
tungsinteresse hat, bedürfte es sodann einer - auch im Rahmen einer Billig-
keitskontrolle nach § 315 BGB erforderlichen - Abwägung zwischen dem Gebot
effektiven Rechtsschutzes und dem verfassungsrechtlichen Schutz von Be-
triebs- und Geschäftsgeheimnissen (BVerfGE 101, 106, 128 ff.; 115, 205,
232 ff.; BVerfG, Beschluss vom 28. Dezember 1999 - 1 BvR 2203/98, VersR
2000, 214, 215; Senatsurteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 236/05, WM 2007,
1901, Tz. 28 ff.; BGHZ 116, 47, 58), die auf einen weitestgehenden Ausgleich
zwischen den betroffenen Verfassungsgütern gerichtet sein muss. Dabei ist
zunächst eine Inanspruchnahme der prozessualen Möglichkeiten des Aus-
schlusses der Öffentlichkeit und der - strafbewehrten (§ 353d Nr. 2 StGB) - Ver-
pflichtung der Prozessbeteiligten zur Geheimhaltung nach § 172 Nr. 2, § 173
Abs. 2, § 174 Abs. 3 Satz 1 GVG in Betracht zu ziehen. Es ist nicht von vorn-
herein ausgeschlossen, dass ein solches Vorgehen geeignet ist, den Schutz
der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu gewährleisten, insbesondere, weil
es sich bei der Gegenpartei nicht um einen Wettbewerber der Beklagten, son-
dern um einen Kunden handelt und folglich nicht schon die Bekanntgabe der
Geheimnisse selbst eine Geheimnisverletzung zur Folge hätte.
f) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten,
sie fordere im Vergleich zu anderen Versorgungsunternehmen im Erdgasbe-
reich (unter-)durchschnittliche Preise, als unerheblich angesehen. Dabei kann
offen bleiben, ob die Billigkeitskontrolle einer einseitigen Preiserhöhung nach
§ 315 BGB überhaupt auf der Basis eines Vergleichs mit den Gaspreisen ande-
rer Versorgungsunternehmen erfolgen kann (offen gelassen auch in BGHZ 172,
315, Tz. 21). Im vorliegenden Fall fehlt es jedenfalls an geeigneten Vergleichs-
preisen.
Ein Marktpreis auf dem regionalen Gasversorgungsmarkt, den die Be-
klagte bedient, scheidet als Vergleichsmaßstab von vornherein aus, weil die
Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in dem hier maßgebli-
chen Zeitraum die alleinige Anbieterin von leitungsgebundenem Erdgas war.
Auch eine Beurteilung der Billigkeit der Preiserhöhung der Beklagten unter He-
ranziehung des Vergleichsmarktkonzeptes im Sinne von § 19 Abs. 4 Nr. 2
Halbs. 2 GWB (vgl. dazu Dreher, ZNER 2007, 103, 110) kommt nach dem Vor-
bringen der Beklagten nicht in Betracht. Zum Vergleich herangezogen werden
können nach § 19 Abs. 4 Nr. 2 Halbs. 2 GWB grundsätzlich nur die Preise von
Gasversorgungsunternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem
Wettbewerb. Dazu hat die Beklagte nichts vorgetragen.
Selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellen wollte, dass bei
Störung des Wettbewerbs auf dem Gasversorgungsmarkt auch ein Monopolun-
ternehmen zum Vergleich herangezogen werden könnte, sofern dabei den mit
monopolistischen Strukturen verbundenen Preisüberhöhungstendenzen wirk-
sam begegnet würde (vgl. BGHZ 163, 282, 289 ff. - Stadtwerke Mainz), müsste
jedenfalls der Raum, in dem das Vergleichsunternehmen tätig ist, ebenso struk-
turiert sein wie das Gebiet, in dem die Beklagte ihre Leistungen erbringt. An-
dernfalls müsste die Vergleichbarkeit der Preise für unterschiedlich strukturierte
Gebiete durch Zu- und Abschläge auf die Referenzpreise hergestellt werden.
Zu ermitteln wäre der Preis, den das zum Vergleich herangezogene Unterneh-
men in Rechnung stellen müsste, wenn es an Stelle des betroffenen Energie-
versorgungsunternehmens tätig würde (BGHZ aaO, 292 f.).
Dazu lässt sich dem von der Revision in Bezug genommenen Vortrag
der Beklagten, die im Rahmen von § 315 BGB - wie ausgeführt (oben unter 3) -
die Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit ihrer Preiserhöhung trägt,
nichts entnehmen. Sie hat lediglich allgemein behauptet, dass sie mit ihren
Gaspreisen im Durchschnitt der Preise vergleichbarer umliegender Gasversor-
gungsunternehmen liege und auch im bundesweiten Preisvergleich eine günsti-
ge Stellung einnehme. Ihr Arbeitspreis in der für den Kläger relevanten Gruppe
Heizgasvollversorgung liege weit überwiegend unter den entsprechenden Prei-
sen vergleichbarer Gasversorgungsunternehmen ihrer Umgebung. Bundesweit
gehöre sie zu den günstigsten Anbietern. Dabei hat die Beklagte die von ihr
zum Vergleich herangezogenen anderen Gasversorger zwar namentlich be-
zeichnet. Es fehlt jedoch jeglicher Vortrag dazu, inwiefern diese Versorgungs-
unternehmen mit der Beklagten und insbesondere die Räume, in denen diese
ihre Leistungen anbieten, mit dem von der Beklagten versorgten Gebiet ver-
gleichbar sind.
III.
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben und ist
aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da es weiterer tatsächlicher Feststellungen
zur Erhöhung des Bezugspreises für die Beklagte und zur Entwicklung ihrer
sonstigen Kosten der Gasversorgung bedarf, ist die Sache zur neuen Verhand-
lung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563
Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Ball
Dr. Frellesen
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Achilles
Vorinstanzen:
AG Dinslaken, Entscheidung vom 13.07.2006 - 31 C 295/05 -
LG Duisburg, Entscheidung vom 10.05.2007 - 5 S 76/06 -