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BGH Beschluss vom 10.12.2008 – VII ZR 31/08

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Dezember 2008

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Kuffer und Bauner, die

Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 19. Dezem-

ber 2007 wird zurückgewiesen.

Das Urteil des Kammergerichts ist im Lichte des zunächst gestellten

Beseitigungsantrags dahin zu verstehen, dass der Klägerin sämtliche

Schäden zu ersetzen sind, welche durch den Verbleib (…) derjenigen

Bodenanker entstanden sind, die in den Bereich des Tunnels

eingebracht worden waren. Das Berufungsgericht geht ferner offenbar

davon aus, dass mit dem Einbau aller Anker der ersten Ankerlage mit

gleichem Neigungswinkel von 15 Grad ein einheitlicher Mangel der

Leistung vorliegt, der hinsichtlich der einzelnen Anker unterschiedliche

Folgen und Schäden hervorrufen kann. Auf dieser Grundlage bestand

für eine Teilabweisung der Klage keine Veranlassung; ein

Zulassungsgrund ist nicht gegeben.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine

Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich

der Kosten der Streithilfe (§ 97 Abs. 1 ZPO, §§ 74 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 650.000,00 €

Kniffka

Kuffer

Bauner

Safari Chabestari

Eick

Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 01.07.2005 - 94 O 163/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 19.12.2007 - 26 U 177/05 -