BGH Beschluss vom 10.12.2008 – VII ZR 49/08
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. Dezember 2008
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin
Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 15. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die der Entscheidung des Berufungsgerichts offenbar
zugrunde liegende Auffassung, es komme darauf an, welche formellen
Einwendungen gegen die Wirksamkeit des angefochtenen Beschlusses
der Wohnungseigentümergemeinschaft im Berufungsverfahren noch
erhoben worden seien, veranlassen die Zulassung der Revision nicht,
weil insoweit ein Zulassungsgrund nicht vorliegt.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine
Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Gegenstandswert: 80.000,00 €
Kniffka
Kuffer
Bauner
Safari Chabestari
Eick
Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 12.06.2007 - 1 O 1469/06 - OLG München, Entscheidung vom 15.01.2008 - 13 U 3853/07 -