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BGH Beschluss vom 10.12.2008 – VII ZR 49/08

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. Dezember 2008

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin

Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

München vom 15. Januar 2008 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die der Entscheidung des Berufungsgerichts offenbar

zugrunde liegende Auffassung, es komme darauf an, welche formellen

Einwendungen gegen die Wirksamkeit des angefochtenen Beschlusses

der Wohnungseigentümergemeinschaft im Berufungsverfahren noch

erhoben worden seien, veranlassen die Zulassung der Revision nicht,

weil insoweit ein Zulassungsgrund nicht vorliegt.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine

Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Gegenstandswert: 80.000,00 €

Kniffka

Kuffer

Bauner

Safari Chabestari

Eick

Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 12.06.2007 - 1 O 1469/06 - OLG München, Entscheidung vom 15.01.2008 - 13 U 3853/07 -